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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 24.10.2005
Aktenzeichen: I-1 U 94/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 92 | |
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 543 Abs. 2 | |
ZPO § 708 Nr. 10 | |
ZPO § 713 |
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11. April 2005 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 5.517,59 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2003 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin jeglichen zukünftigen immateriellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 17.12.1999 zu ersetzen.
Es wird ferner festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin jeglichen zukünftigen materiellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 17.12.1999 zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 68 % und die Klägerin zu 32 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
I.
Sie können verlangen, dass ihre von dem Landgericht festgestellte Verpflichtung, den zukünftigen materiellen Schaden der Klägerin zu ersetzen, mit der Einschränkung versehen wird, dass der diesbezügliche Anspruch der Klägerin nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist.
Diese Einschränkung ist nicht nur eine nach guter Übung von der Rechtsprechung bei einem derartigen Feststellungstenor vorgenommene, rein deklaratorische Formulierung, sondern eine im Hinblick auf die materielle Rechtskraft der Entscheidung notwendige Begrenzung des Anspruchs, die der Regelfall erfordert, dass ein Teil der materiellen Schadensersatzansprüche aufgrund Gesetzes (etwa gemäß § 116 Abs.1 SGB X) bereits auf den Sozialversicherungsträger übergangen ist. Ist demgegenüber nämlich die uneingeschränkte Ersatzpflicht des Geschädigten rechtskräftig festgestellt worden, so ist es dem Schädiger und dessen Versicherung verwehrt, sich in eimem anschließenden Leistungsklageverfahren auf den Einwand der fehlenden Aktivlegitimation zu berufen.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
Der Streitwert für den Berufungsrechtzug wird auf 1.000,- € festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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