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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 18.02.2008
Aktenzeichen: I-1 U 98/07
Rechtsgebiete: StVO, StVG, ZPO, BGB


Vorschriften:

StVO § 3 Abs. 1
StVO § 3 Abs. 3 Ziff. 1
StVO § 10
StVO § 10 S. 1
StVG § 7 Abs. 1
StVG § 7 Abs. 2
StVG § 17
StVG § 17 Abs. 3
StVG § 18
ZPO § 398 Abs. 1
ZPO § 513 Abs. 1
ZPO § 529
ZPO § 546
BGB § 253 Abs. 2
BGB § 288
BGB § 291
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Unter Zurückweisung der Berufung des Klägers wird auf die Berufung der Beklagten das am 30. März 2007 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 3.133,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Dezember 2003 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger 2/3 des materiellen Schadens zu ersetzen, der ihm aus dem Verkehrsunfall vom 8. Juli 2003 in Hünxe auf der A.-E.-Straße künftig noch erwachsen wird, soweit die Ansprüche nicht auf den Träger der Sozialversicherung oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Es wird weiter festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/3 den immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Verkehrsunfall vom 8. Juli 2003 in Hünxe auf der A.-E.-Straße künftig noch erwachsen wird.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des 1. Rechtszuges werden zu 71 % dem Kläger und zu 29 % den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges fallen zu 91 % dem Kläger und zu 9 % den Beklagten gesamtschuldnerisch zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers, mit welcher er seine Schadenersatzforderung im Umfang von 100 % weiterverfolgt, ist in der Sache unbegründet. Im Ergebnis richtig, wenn auch in der Begründung unzutreffend, hat das Landgericht dem Kläger nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Tatsachenaufklärung ein Mitverschulden an der Entstehung des Schadensereignisses angelastet. Dieser Mitverschuldensanteil wirkt sich zu Lasten des Klägers in einem größeren Umfang anspruchsmindernd als durch das Landgericht angenommen (20 %) aus, nämlich zu einer Quote von 1/3. Damit ist kein Raum für den durch den Kläger begehrten Ausspruch einer uneingeschränkten Schadenersatzverpflichtung der Beklagten. Vielmehr ist auf die insoweit begründete Berufung der Beklagten ihre Schadenersatzverpflichtung auf den Umfang von 2/3 der materiellen und immateriellen Unfallschäden des Klägers zu begrenzen, wobei diese Quotierung auch im Zusammenhang mit dem Feststellungstenor des angefochtenen Urteils zu berücksichtigen ist.

Im Ansatz zutreffend macht der Kläger allerdings geltend, dass der ihm durch das Landgericht zuerkannte Schmerzensgeldbetrag zu niedrig bemessen ist. Da andererseits seinem Mitverschuldensanteil ein größeres Gewicht als durch das Landgericht angenommen zukommt, wirkt sich die dem Kläger zustehende Erhöhung des Schmerzensgeldes im Ergebnis nicht mehr zu seinen Gunsten aus. Vielmehr steht ihm hinsichtlich seiner immateriellen und - unstreitigen - materiellen Unfallschäden unter Berücksichtigung der vorprozessualen Zahlung der Beklagten zu 2. nur noch ein Restsaldo in Höhe von 3.133,33 € zu, welcher mit 126,71 € geringfügig niedriger ist als der dem Kläger durch das Landgericht zuerkannte bezifferte Zahlungsanspruch.

Darüber hinaus beanstanden die Beklagten zu Recht die erstinstanzliche Zinsentscheidung. Da die Beklagte zu 2. bereits vor Rechtshängigkeit eine Teilregulierung im Umfang von 5.000 € vorgenommen hat, fließt dieser Teilbetrag nicht mehr in die Bemessung des Hauptsachebetrages ein, auf welchen sich die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Prozesszinsen bezieht.

Im einzelnen ist folgendes auszuführen:

I.

Was die Haftungsverteilung dem Grunde nach anbelangt, kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme haben zwar entsprechend der durch das Landgericht vertretenen Ansicht sowohl der Kläger als auch der Beklagte zu 1. jeweils durch ein fahrlässiges Fehlverhalten die Entstehung des Schadensereignisses schuldhaft herbeigeführt.

1a)

Die dem Kläger vorzuhaltende Pflichtwidrigkeit ist jedoch anderer Art als durch das Landgericht angenommen. Er war als vorfahrtberechtigter Verkehrsteilnehmer nicht gehalten, vorsorglich sein Motorrad bei dem Anblick des in der Grundstücksausfahrt stehenden Betonmischers sofort abzubremsen, weil er wegen der ungünstigen Sichtverhältnisse von vornherein mit einer ihn, den Kläger, gefährdenden Einfahrt des Beklagten zu 1. in die Albert-Einstein-Straße hätte rechnen müssen. Vielmehr war zu seinen Gunsten der Vertrauensgrundsatz einschlägig, wonach er zunächst - mangels entgegenstehender Anhaltspunkte - von der Annahme ausgehen durfte, dass der Beklagte zu 1. als Grundstücksausfahrer seiner Wartepflicht gegenüber dem bevorrechtigten fließenden Verkehr nachkommen werde. Dies macht der Kläger mit seiner Berufungsbegründung zu Recht geltend.

b)

In Widerspruch zu der Begründung der angefochtenen Entscheidung steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch fest, dass der Kläger sich mit einer nach Maßgabe des § 3 Abs. 1, Abs. 3 Ziff. 1 StVO unzulässig hohen Annäherungsgeschwindigkeit von ca. 65 km/h der Unfallstelle genähert hat. Diese Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um ca. 30 % hat sich unfallursächlich ausgewirkt. Denn der Kläger reagierte auf den für ihn überraschenden Anblick des von dem Kiesgrubengelände auf die Straße einfahrenden Betonmischers so heftig mit einer Gefahrenbremsung, dass er dabei mit seinem Motorrad eine Radierspur von 9,2 m auf seiner Fahrspur hinterließ und als Folge der heftigen Abbremsung schließlich zu Fall kam, ohne dass eine Berührung seines Motorrades mit dem Lastkraftwagen eintrat. Abgesehen davon, dass der Kläger selbst bei seinem Ausgangstempo von ca. 65 km/h einen Zusammenstoß räumlich ohne die Gefahr des Überbremsens hätte vermeiden können, steht nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Sachaufklärung erst Recht außer Zweifel, dass er bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h durch eine gefahrlose geringe Abbremsung den befürchteten Zusammenstoß mit dem Betonmischer problemlos hätte räumlich vermeiden können.

2)

Der Beklagte zu 1. hat fahrlässig zu der Entstehung des Schadensereignisses dadurch beigetragen, dass er als Grundstücksausfahrer den strengen Sorgfaltsanforderungen des § 10 StVO nicht gerecht geworden ist. Zwar war bei der Ausgangsgeschwindigkeit des Klägers von 65 km/h dessen Motorrad in dem Moment noch außerhalb des Sichtfeldes des Beklagten zu 1., in welchem dieser sich zu der Einfahrt in die Albert-Einstein-Straße von der Kiesgeländezufahrt entschied. Auch kann nach den durch das Landgericht mit sachverständiger Hilfe gewonnenen unfallanalytischen Erkenntnissen nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger auch dann noch nicht über die ca. 79 m von der Zufahrt entfernt gelegenen Sichtgrenze für den Beklagten zu 1. hinausgeraten war, als dieser den Betonmischer zum Zwecke des Linksabbiegens in Bewegung setzte. Entsprechend der Feststellung des Landgerichts hätte der Beklagte zu 1. aber den durch ihn gesteuerten Lkw in unfallvermeidender Weise noch so rechtzeitig vor dem von links herannahenden Motorrad des Klägers auf dessen Fahrspur zum Stillstand bringen können, dass dieser sich nicht zu einem Ausweichmanöver nach links in Verbindung mit einer gefahrenträchtigen Überbremsung seines Motorrades hätte veranlasst sehen müssen. Der Beklagte zu 1. wäre zu einem derartigen Notstop in der Lage gewesen, wenn er bei seiner sehr spitzwinkligen Einfahrt auf die A-E-Straße in Wahrnehmung seiner Sorgfaltspflichten aus § 10 StVO auch nach Anfahrbeginn auf das Herannahen des bevorrechtigten fließenden Verkehrs geachtet und auf den Anblick des sich von links auf seinem Motorrad nähernden Klägers situationsadäquat mit einer Vollbremsung reagiert hätte. Der Vorgang des Ausfahrens aus einem Grundstück i.S.v. § 10 StVO dauert mit dem Erfordernis der höchsten Sorgfaltsstufe für den Fahrer so lange an, bis er sich vollständig in den fließenden Verkehr eingegliedert hat (Senat Urteil vom 13.10.1980, 1 U 42/80).

3)

Entgegen der durch die Beklagten vertretenen Ansicht ist eine Abwägung der wechselseitigen unfallursächlichen Umstände nicht allein auf der Grundlage der von den Fahrzeugen der Unfallbeteiligten jeweils ausgegangenen Betriebsgefahranteile vorzunehmen. Vielmehr muss bei der Abwägung die Tatsache Berücksichtigung finden, dass sowohl dem Kläger als auch dem Beklagten zu 1. ein unfallursächliches Verschulden anzulasten ist. Gleichwohl erweist sich im Ergebnis die durch die Beklagten mit ihrem Rechtsmittel erstrebte Haftungsverteilung dem Grunde nach im Verhältnis 1/3 zu 2/3 zu ihrem Nachteil als richtig. Das dem Kläger anzulastende unfallursächliche Fehlverhalten wegen der deutlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit wiegt so schwer, dass die durch ihn erstrebte Verurteilung der Beklagten zu einem vollen Ersatz seiner materiellen und immateriellen Schäden nicht in Betracht kommt.

II.

1) Obwohl es nicht zu einer Berührung des Motorrades des Klägers mit dem durch den Beklagten zu 1. geführten Betonmischer gekommen ist, steht nach den von den Parteien nicht in Zweifel gezogenen Ausführungen im angefochtenen Urteil fest, dass sich der Sturz des Klägers im Zusammenhang mit dem Betrieb des Lastkraftwagens im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG bei dem Versuch des Verlassens der Grundstückszufahrt ereignet hat. Es versteht sich von selbst, dass das Schadensereignis für keinen der Beteiligten einen Fall der höheren Gewalt nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 StVG darstellte. Wegen der wechselseitigen Verschuldensbeiträge kann sich auch keine Partei mit Erfolg auf ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG berufen.

2) Im Ergebnis kann die Entscheidung der Frage dahinstehen, ob ein fahrlässiges Fehlverhalten des Beklagten zu 1. als Grundstücksausfahrer bereits nach Anscheinsbeweisgrundsätzen feststeht. Zwar spricht im Hinblick auf die strengen Sorgfaltsanforderungen des § 10 StVO der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Einfahrenden, wenn es in einem unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit diesem Fahrmanöver zu einer Kollision mit dem fließenden Verkehr kommt (Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 18. Aufl., § 10 StVO, Rdnr. 8; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 10 StVO, Rdnr. 11). Da es im vorliegenden Fall unstreitig jedoch nicht zu einem Zusammenstoß der unfallbeteiligten Fahrzeuge bei dem Ausfahrversuch des Beklagten zu 1. gekommen ist, ist im Hinblick auf die notwendige Sachverhaltstypizität die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises zu seinem Nachteil zweifelhaft.

3)

Indes bedarf diese prozessuale Beweisfrage keiner vertiefenden Erörterung. Denn nach den überzeugenden unfallanalytischen Ausführungen des durch das Landgericht beauftragten Sachverständigen, des Dipl.-Ing. S., steht positiv fest, dass der Beklagte zu 1. bei dem Versuch der Einfahrt von der Kiesgeländezuwegung nach links auf die A.-E.-Straße wegen eines Beobachtungsverschuldens den strengen Sorgfaltsanforderungen des § 10 StVO in unfallursächlicher Weise nicht gerecht geworden ist.

III.

1)

Zu Unrecht hat das Landgericht dem Kläger allerdings ein unfallursächliches Verschulden mit der Begründung angelastet, bei der zu seinen Gunsten angenommenen Ausgangsgeschwindigkeit von 50 km/h habe er wegen der ungünstigen Sichtverhältnisse damit rechnen müssen, dass der bei dem ersten möglichen Blickkontakt noch in einer Stillstandsposition wahrgenommene Betonmischer ungeachtet seiner, des Klägers, Annäherung durch den Beklagten zu 1. zum Zwecke des Einbiegens noch in Bewegung gesetzt werde; deshalb sei der Kläger verpflichtet gewesen, sein Krad vorsorglich sofort abzubremsen (Bl. 8 UA; Bl. 339 d.A.).

a)

Ganz abgesehen davon, dass das Landgericht mit 50 km/h die Annäherungsgeschwindigkeit des Klägers mit einem viel zu geringen Wert in Ansatz gebracht hat, hat es in rechtlicher Hinsicht außer Acht gelassen, dass der fließende Fahrbahnverkehr in der Regel auf die Beachtung seines Vorganges gegenüber den Benutzern nicht zur Fahrbahn gehörender Fläche vertrauen darf (Hentschel, a.a.O., § 10 StVO, Rdnr. 8 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Hätte sich der Kläger unter der durch das Landgericht angenommenen Voraussetzung der Zufahrt zu dem Kiesgrubengelände in einer Phase genähert, in welcher der Betonmischer noch in einer Stillstandsposition gewesen wäre, hätte er ungeachtet der durch das Landgericht hervorgehobenen schwierigen Sichtverhältnisse darauf vertrauen dürfen, dass der Beklagte zu 1. seine Annäherung auf dem Motorrad rechtzeitig wahrgenommen hatte und seinen Vorrang als Teilnehmer des fließenden Verkehrs beachten werde.

b)

Diese Feststellung stützt sich auf die Unfallrekonstruktionszeichnung des Sachverständigen S. als Anlage 3 zu seinem Gutachten vom 8. Juli 2005 (Bl. 179 d.A.). Danach war der Kläger sowohl im Zeitpunkt der Anfahrentscheidung des Beklagten zu 1. als auch anlässlich des Fahrtbeginns des Lastkraftwagens deutlich im Sichtfeld seines späteren Unfallgegners, weil er schon mindestens um ca. 10 m über dessen Sichtgrenze hinausgeraten war.

2)

Der den Kläger treffende Vorwurf eines unfallursächlichen Fehlverhaltens gründet sich indes auf die Feststellung einer mit ca. 65 km/h unzulässig hohen Annäherungsgeschwindigkeit. Unstreitig ist auf der A.-E.-Straße im Bereich der Unfallstelle die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h begrenzt. Die durch den Sachverständigen S. von dem Straßenverlauf gefertigten Lichtbilder (Bl. 121 - 123 der Beiakte 372 Js 1098/03 StA Duisburg) lassen darauf schließen, dass im Bereich der Unfallstelle die Höchstgeschwindigkeit wegen der Unübersichtlichkeit der Streckenführung aufgrund einer - aus der Annäherungsrichtung des Klägers - ausgeprägten Rechtskurve sowie wegen eines dichten rechtsseitigen Baum- und Pflanzenbewuchses angeordnet ist. Entgegen der durch das Landgericht vertretenen Ansicht bestehen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Kläger im Bereich der Unfallstelle um ca. 15 km/h zu schnell gefahren ist und er deshalb nach seinen persönlichen Fähigkeiten (§ 3 Abs. 1 Satz 2 StVO) das Motorrad nicht mehr sturzfrei vor dem von rechts einfahrenden Betonmischer zum Stillstand bringen konnte.

a)

Der Feststellung, eine höhere Ausgangsgeschwindigkeit des Klägers als eine solche von 50 km/h, sei nicht nachweisbar, steht die Tatsache entgegen, dass der Kläger bei seiner informatorischen Anhörung im Termin am 21. Januar 2005 selbst angegeben hat, er sei auf der A.-E.-Straße im Kurvenbereich mit etwa 55 km/h unterwegs gewesen, obwohl dort nur ein Tempo von 50 km/h erlaubt sei (Bl. 112 d.A.).

b)

Zwar hat der Zeuge Sch , der mit seinem Motorrad demjenigen des Klägers in einer Entfernung von 5 - 10 Metern folgte, anlässlich seiner Vernehmung durch das Landgericht bekundet, man sei mit 50 km/h die Straße entlang gefahren (Bl. 114 d.A.). Die Zuverlässigkeit dieser Angabe ist allerdings in Zweifel zu ziehen. Denn der Zeuge hat eingeräumt, das angegebene Tempo nicht durch einen Blick auf die Tachometeranzeige verifiziert zu haben, sondern er hat bekundet, er habe die Geschwindigkeit von "ungefähr 50 km/h ... im Gefühl" gehabt (Bl. 114 d.A.).

Diese gefühlsmäßige Einschätzung begegnet allein schon aufgrund des Umstandes Bedenken, dass der Kläger selbst ein um 10 % höheres Ausgangstempo bei seiner Anhörung zugestanden hat. Nach der weiteren Darstellung des Zeugen ist dieser mit dem Kläger befreundet und hatte mit diesem am Unfalltag die erste gemeinsame Motorradtour unternommen (Bl. 114 d.A.). Angesichts dieser persönlichen Verbindung zu dem Kläger ist nicht auszuschließen, dass der Zeuge bestrebt war, das fragliche Geschehen - möglicherweise unbewusst - mit einer Aussagetendenz einseitig zu dessen Gunsten darzustellen.

3)

Unabhängig davon stützt sich die Überzeugung des Senats, dass das Ausgangstempo des Klägers deutlich über 50 km/h lag, auf folgende Überlegungen:

a)

Nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen S. in seinem Gutachten vom 8. Juli 2005 hätte der Kläger mit einer nur geringen Abbremsung einen Zusammenstoß mit dem durch den Beklagten zu 1. geführten Lkw räumlich vermeiden können, wenn er eine Bremsausgangsgeschwindigkeit von 50 km/h inne gehabt hätte und er auf den Anblick des von der Grundstücksausfahrt auf die Straße einbiegenden und nicht zu übersehenden großen Betonmischers regelrecht mit der erforderlichen Verminderung seiner Fahrtgeschwindigkeit reagiert hätte (Bl. 174 d.A.). Die zeichnerische Darstellung der Weg-Zeitverhältnisse in der Anlage 3 zum Gutachten (Bl. 179 d.A.) macht - wie bereits ausgeführt - deutlich, dass schon zum Zeitpunkt der Anfahrentscheidung des Beklagten zu 1. der Kläger mit seinem Motorrad bei 50 km/h die Sichtgrenze zu dem Fahrzeug seines späteren Unfallgegners mit ca. 10 m hinter sich gelassen hätte. Als dann der Lkw in Bewegung gesetzt wurde, hatte der Kläger die Sichtgrenze bereits mehr als 25 m hinter sich gelassen. Mit anderen Worten: In dem Moment, als der Beklagte zu 1. den Betonmischer in Bewegung setzte, hätte der sich mit 50 km/h annähernde Kläger sofort mangels eines Sichthindernisses situationsgerecht reagieren und durch die seitens des Sachverständigen beschriebene geringe Abbremsung einen Zusammenstoß problemlos, insbesondere ohne Sturzfolge, vermeiden können.

b)

Es bestehen keine Anhaltspunkte für ein Reaktions- und/oder Beobachtungsverschulden des Klägers. Dem Klagevorbringen zufolge hat er zum frühest möglichen Zeitpunkt auf den einfahrenden Lkw reagiert (Bl. 3 d.A.). Aufgrund der in der Klageschrift beschriebenen sofortigen Reaktion hat er es immerhin geschafft, eine Berührung mit dem Fahrzeug seines Unfallgegners zu vermeiden, wobei er allerdings - nach der Aussage des Zeugen S. infolge einer Überbremsung - zu Fall gekommen ist. Auch die Aussage des Zeugen enthält keinen Hinweis auf eine verspätete Reaktion des ihm in einer Entfernung von 5 - 10 m vorausgefahrenen Klägers. Der Beobachtung des Zeugen gemäß hat der Kläger sofort auf den Anblick des anfahrenden Betonmischers mit einer Bremsung und einem Ausscheren reagiert, während sich der Zeuge auf eine Vollbremsung beschränkt hat.

c)

Unstreitig hat der Kläger auf den Anblick des auf die Straße einfahrenden Betonmischers heftig mit einer Notbremsung reagiert. Dem Klagevorbringen zufolge blockierte dabei das Vorderrad, so dass der Kläger schließlich auf die Straße stürzte (Bl. 3 d.A.). Der Kläger bezeichnet sich als einen routinierten Kradfahrer mit 23jähriger Erfahrung und mit regelmäßiger Teilnahme an Fahrsicherheitstrainingsmaßnahmen (Bl. 62 oben d.A.). Nach Lage der Dinge ist deshalb davon auszugehen, dass er nur dann Veranlassung zur Einleitung einer heftigen Notbremsung hatte, wenn eine solche Reaktion durch eine plötzliche Gefahrensituation indiziert war. Da nun aber keine Anhaltspunkte für ein Reaktions- und/oder Beobachtungsverschulden des Klägers bestehen, liegt die plausible Erklärung für die Durchführung der Vollbremsung mit Sturzfolge in einer Ausgangsgeschwindigkeit, die ganz erheblich über dem durch das Landgericht angenommenen Wert von 50 km/h lag. Wäre er nämlich mit der am Unfallort vorbeschriebenen zulässigen Höchstgeschwindigkeit gefahren, wäre es einem routinierten Motorradfahrer wie ihm ohne weiteres möglich gewesen, mit der durch den Sachverständigen beschriebenen geringen Abbremsung des Motorrades eine Berührung mit dem links abbiegenden Betonmischers gefahrenneutral zu vermeiden.

b)

In seinem schriftlichen Gutachten vom 8. Juli 2005 hat der Sachverständige S. zusammenfassend dargelegt, für das Motorrad des Klägers ergebe sich eine Bremsausgangsgeschwindigkeit von 65 km/h, wenn man die durch die Polizei am Unfallort festgestellte Bremsblockierspur von 9,2 m Länge (vgl. Zeichnung Bl. 21 Beiakte) mit dem Motorrad des Klägers in Verbindung bringe (Bl. 175, 176 d.A.). Diese Darlegung hat der Sachverständige gegen Ende seiner mündlichen Anhörung vom 16. Februar 2007 wiederholt verbunden mit der Klarstellung, es sei auch eine Annäherungsgeschwindigkeit des Klägers von 70 km/h physikalisch möglich (Bl. 299 d.A.). Soweit der Sachverständige bei seiner Anhörung zunächst angegeben hatte, höhere Geschwindigkeiten als 50 bis 55 km/h seien denk-, aber nicht nachweisbar (Bl. 296 unten d.A.), ist er davon am Ende seiner Anhörung nach der Vornahme ergänzender Berechnung unter der Prämisse abgerückt, dass die Bremsblockierspur von 9,2 m Länge durch das Motorrad des Klägers gezeichnet worden ist (Bl. 299 d.A.).

d)

Nach der Überzeugung des Senats ist diese Prämisse zutreffend. Bei seiner Anhörung hat der Sachverständige keinen Zweifel daran gelassen, dass zahlreiche Plausibilitätserwägungen für die Zuordnung der Blockierspur zum Motorrad des Klägers sprechen (Bl. 296 d.A.). Unter anderem hat die Spur die Richtung der durch den Sachverständigen rekonstruierten Ausweichbewegung des klägerischen Krades nach links (vgl. die Zeichnungen Anlagen 3 und 4 zum Gutachten vom 8. Juli 2005, Bl. 179, 181 d.A. in Verbindung mit der polizeilichen Verkehrsunfallskizze Bl. 21 Beiakte). In dem Textteil seines Gutachtens hat der Sachverständige nachvollziehbar dargelegt, der Verlauf der nach den Vermessungsdaten der Polizei gut rekonstruierbaren Spur zeige ein Abkommen des Krades in Richtung Gegenfahrbahn, so dass eine Übereinstimmung zu dem Bewegungsverhalten des Motorrades festzustellen sei (Bl. 173 d.A.). In seiner Klageschrift räumt der Kläger ein, dass im Zuge der Notbremsung ein Rad seines Fahrzeuges blockierte (Bl. 3 d.A.), so dass die Entstehung der Radierspur auch unter diesem Gesichtspunkt ohne weiteres nachvollziehbar ist. Der in Rede stehende Gummiabrieb kann nach Lage der Dinge nicht einem zweispurigen Fahrzeug, sondern nur einem einspurigen zugeordnet werden. Bei seiner Anhörung hat der Sachverständige angegeben, es sei zu vermuten, dass eine Spurzeichnung der hier in Rede stehenden Art nicht länger als zwei Monate sichtbar bleibe (Bl. 297 d.A.). Es wäre jedoch ein kaum nachvollziehbarer Zufall, wenn genau im Bereich der Unfallstelle in einem Zeitraum von bis zu zwei Monaten vor dem hier fraglichen Ereignis ein fremdes Motorrad infolge einer Notbremsung eine Radierspur auf der Strasse hinterlassen hätte, welche nach Länge, Spurrichtung und Intensität deckungsgleich mit dem durch den Kläger eingeleiteten Bremsmanöver gewesen wäre. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass das Motorrad des Klägers mit einem Antiblockiersystem ausgerüstet war, welches die Entstehung einer bremsbedingten Spurzeichnung weitgehend hätte verhindern können.

e)

Zwar hat der Zeuge S. bekundet, die in der bezeichneten Ermittlungsakte angegebene Bremsspur von 9,2 m Länge sei weder durch ihn noch durch den Kläger verursacht worden (Bl. 115 d.A.). Wie bereits ausgeführt, bestehen jedoch wegen der freundschaftlichen Verbundenheit des Zeugen zu dem Kläger nachhaltige Zweifel hinsichtlich der Zuverlässigkeit seiner Angaben. Über dies hat der Zeuge eingeräumt, er habe auf der Fahrbahn eine, in der polizeilichen Verkehrsunfallskizze nicht eingetragene, Bremsblockierspur von 7,49 m gezeichnet (Bl. 115 d.A.). Es ist nun aber in keiner Weise plausibel, dass der dem Zeugen auf eine Entfernung von 5 - 10 m vorausgefahrene Kläger im Gegensatz zu jenem bei seiner Notbremsung mit Eintritt einer Radblockade keine Bremsspur auf der Straßenoberfläche hinterlassen haben soll. Da nach den obigen Ausführungen wegen der Heftigkeit der Bremsreaktion des Klägers seine Ausgangsgeschwindigkeit erheblich über 50 km/h gelegen haben muss, deutet im Ergebnis alles darauf hin, dass die in der polizeilichen Skizze eingetragene Blockierspur von 9,2 m Länge dem Motorrad des Klägers zuzuordnen ist.

4a)

Erstinstanzlich hat der Kläger durch Vernehmung des mit der Unfallaufnahme befasst gewesenen Polizeibeamten Beweis zum Nachweis seiner Behauptung angetreten, dass die in Rede stehende Bremsspur nicht ihm zuzurechnen sei (Bl. 255 d.A.). Der Senat hat indes keinen Anlass, dem Antrag auf Vernehmung des Beamten nachzukommen. Dieser ist kein Zeuge des eigentlichen Unfallgeschehens. Die Texteintragung in der polizeilichen Verkehrsunfallanzeige ("angebliche Bremsspur des 02 - nach Angabe 01 -"; Bl. 21 Beiakte) macht hinreichend deutlich, dass der Polizeibeamte aus eigenem Wissen keine Aussage zu der Entstehung der Spur machen kann, sondern dass er die Entstehungsangabe des Beklagten zu 1. am Unfallort in seine Zeichnung übernommen hat. Diese Angabe ist aus den oben dargelegten Gründen, zu welchen der Polizeibeamte mangels eigener Kenntnis des Unfallgeschehens keine weitere Aufklärung beitragen kann, überzeugend.

b)

Darüber hinaus ist keine nochmalige Vernehmung des Zeugen Sch nach Maßgabe des § 398 Abs. 1 ZPO angezeigt. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt nicht von der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen ab. Entscheidend sind vielmehr unfallanalytische Erkenntnisse, die sich im wesentlichen unabhängig von Zeugenaussagen aus den plausiblen Darlegungen des Sachverständigen S. ergeben.

5)

Zusammenfassend hat er in seinem schriftlichen Gutachten vom 8. Juli 2005 ausgeführt, dass der Kläger selbst bei seiner Ausgangsgeschwindigkeit von 65 km/h die Möglichkeit zu einer räumlichen Vermeidbarkeit eines Zusammenstoßes mit dem Lkw seines Unfallgegners ohne die Gefahr eines Überbremsens des Krades gehabt hätte, wenn er dieses mit einer mittleren Verzögerung von 4,5 m/sec.² abgebremst hätte (Bl. 176 d.A.). Wie der Sachverständige dann bei seiner mündlichen Anhörung erläutert hat (Bl. 296 d.A.), wäre die Möglichkeit zur räumlichen Vermeidbarkeit auch bei der - geringeren - mittleren Bremsverzögerung von 3,5 m/sec ² gegeben gewesen; eine solche Verzögerung ist nach der Auffassung des Sachverständigen allgemein auch von ungeübten Motorradfahrern zu erreichen (Bl. 296 d.A.). Da der Kläger jedoch eine Berührung mit dem Betonmischer allein dadurch vermieden hat, dass er eine Notbremsung mit Sturzfolge eingeleitet hat, war entweder unabhängig von der Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h die durch ihn gewählte Ausgangsgeschwindigkeit von 65 km/h nach seinen persönlichen Fähigkeiten (§ 3 Abs. 1 S. 2 StVO) überhöht oder er hatte sich der Unfallstelle mit einem noch höheren Tempo genähert. Dass der Kläger einen Zusammenstoß bei einem Ausgangstempo von 50 km/h in jeder Hinsicht problemlos mit einer nur geringen Abbremsung seines Motorrades hätte verhindern können, ist oben bereits dargelegt.

IV.

Der Beklagte zu 1. hat die Kollision - überwiegend - aufgrund der Tatsache mitverschuldet, dass er fahrlässig nicht den strengen Sorgfaltsanforderungen des § 10 StVO gerecht geworden ist. Die von den Beklagten akzeptierte Haftungsquote von 2/3 zu ihrem Nachteil gründet sich entgegen der durch sie vertretenen Ansicht nicht auf die von dem Lastkraftwagen ausgegangene Betriebsgefahr, sondern auf den Vorwurf des fahrlässigen Beobachtungsverschuldens eines Grundstücksausfahrers.

1)

Nach § 10 S. 1 StVO muss ein Verkehrsteilnehmer, der aus einem Grundstück oder von anderen Straßenteilen auf die Fahrbahn einfahren will, sich dabei so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muss sich der aus einem Grundstück Einfahrende vergewissern, dass die Fahrbahn für ihn im Rahmen der gebotenen Sicherheitsabstände (§ 4 StVO) frei ist und dass er niemanden übermäßig behindert. Die Verantwortung für die Sicherheit des Vorgangs trifft vor allem ihn, was fremde Mitschuld allerdings nicht ausschließt (so auch Hentschel a.a.O., § 10 StVO, Rdnr. 10 mit Rechtsprechungsnachweisen). Der Einfahrende muss mit Verkehrsverstößen des fließenden Verkehrs in einem gewissen Maß rechnen, wie etwa mit Geschwindigkeitsüberschreitungen (Hentschel a.a.O., Rdnr. 12; Janiszewski/Jagow/Burmann, a.a.O., § 10 StVO, Rdnr. 8 mit Rechtsprechungsnachweisen).

2)

Allerdings darf dem Beklagten zu 1. nicht angelastet werden, er habe es bei dem Versuch der Einfahrt auf die A.-E.-Straße in vorwerfbarer Weise unterlassen, sich der Hilfe eines Einweisers zu bedienen. Konkret hängt die Pflicht zur Inanspruchnahme eines Einweisers auch davon ab, ob die Einfahrt für den fließenden Verkehr gut erkennbar ist, ob dieser also Fahrzeuge, die sich in die Fahrbahn hineintasten, rechtzeitig wahrnehmen kann (Hentschel, a.a.O., § 10 StVO, Rdnr. 13 mit Rechtsprechungsnachweisen).

a)

Zwar sind wegen des kurvenförmigen Straßenverlaufs im Bereich der Unfallstelle in Verbindung mit dem Grünbewuchs die Sichtverhältnisse für den fließenden Verkehr aus der Annäherungsrichtung des Klägers insoweit erschwert, als ein von der Geländezufahrt auf die A.-E.-Straße einfahrender Verkehrsteilnehmer erst etwa in Höhe des Scheitelpunktes der unmittelbar davor gelagerten Rechtskurve erkennbar wird. Die durch den Sachverständigen S. von der Streckenführung der Albert-Einstein-Straße gefertigten Lichtbilder geben die örtlichen Sichtverhältnisse anschaulich wieder (Bl. 121-123 Beiakte).

b)

Andererseits ist zu berücksichtigen, dass wegen eines Geh- und Radweges, der in der Fahrtrichtung des Klägers am rechten Straßenrand entlang läuft und die durch den Beklagten zu 1. genutzte Grundstücksausfahrt quert, für ihn die Einsehbarkeit des von links nahenden bevorrechtigten Verkehrs deutlich erleichtert war. Der sichtbehindernde Grünwuchs setzt erst jenseits des Sonderweges dem Kiesgrubengelände zugewandt ein. Nach den Unfallrekonstruktionszeichnungen des Sachverständigen S. (Anlagen 3 und 4 zu seinem schriftlichen Gutachten vom 8. Juli 2005; Bl. 179, 181 d.A.) liegt die Sichtgrenze bezogen auf den fließenden Verkehr aus der Annäherungsrichtung des Klägers für Einfahrer, welche die Zufahrt zu den Kiesgrubengelände verlassen, immerhin in einer Entfernung von knapp 80 m von dieser entfernt. Berücksichtigt man zudem, dass der Beklagte zu 1. keinen langen Lastzug mit Anhänger führte, sondern als Einzelfahrzeug einen Betonmischer, ist kein Raum für den Vorwurf einer fahrlässigen Unterlassung der Hinzuziehung eines Einweisungshelfers gemäß § 10 S. 1 letzter Halbsatz StVO. Eine solche Unterlassung lastet der Kläger im Übrigen dem Beklagten zu 1. auch zu Recht nicht an.

3a)

Bei der festzustellenden Ausgangsgeschwindigkeit des Klägers von 65 km/h befand sich zum Zeitpunkt der Anfahrentscheidung des Beklagten zu 1. das klägerische Motorrad noch außerhalb seines, des Beklagten zu 1., Sichtbereiches. In seinem schriftlichen Gutachten vom 8. Juli 2005 hat der Sachverständige S. anhand der zeichnerischen Darstellung in der Anlage 4 (Bl. 181 d.A.) anschaulich dargelegt, dass aber in der Phase des Anfahrbeginns sich das Krad des Klägers bereits im Sichtbereich des Beklagten zu 1. befand. In diesem Moment hatte er die Sichtlinie um 3 - 5 Meter passiert, so dass der Beklagte zu 1. bei einem Kontrollblick nach links das Herannahen bevorrechtigten fließenden Verkehrs hätte wahrnehmen und den Einfahrvorgang in unfallvermeidender Weise hätte unterlassen können.

b)

In seiner mündlichen Anhörung vom 16. Februar 2007 hat der Sachverständige das Geschehen vor dem Sturz des Klägers retrospektiv bis zum Anfahrbeginn des Lkw dadurch rekonstruiert, dass er - wie schon in seinem schriftlichen Gutachten - die 9,2 m lange Bremsblockierspur dem klägerischen Motorrad zugeordnet und für dieses eine - geringere - mittlere Bremsverzögerung von 3,5 m/sec.² (1,0 m/sec.² weniger als im schriftlichen Gutachten angenommen) in Ansatz gebracht hat. Dabei hat er darauf hingewiesen, eine mittlere Verzögerung von 3,5 m/sec.² sei auch von ungeübten Motorradfahrern zu erreichen (Bl. 296 d.A.).

Unter dieser Voraussetzung ist der Sachverständige sodann zu dem Ergebnis gekommen, der Kläger habe auf den mit 10 km/h angefahrenen Lkw zu einem Zeitpunkt reagiert, als sich die Fahrzeugfront zu 2/3 auf der klägerischen Fahrspur befunden habe. Hätte aus dieser Position heraus der Beklagte zu 1. auf den Anblick des Klägers mit einer sofortigen Bremsung reagiert, hätte er den Lkw noch etwa mittig auf der durch den Kläger genutzten Fahrspur zum Stillstand bringen können (Bl. 296 d.A.). Bei einer solchen Anhalteposition hätte der Kläger auf seinem Motorrad bei der durch den Sachverständigen zeichnerisch rekonstruierten Fahrlinie (Bl. 181 d.A.) zwanglos dem Lkw ohne jede Kollisionsgefahr dadurch ausweichen könne, dass er an diesem unter Inanspruchnahme der freien linken Fahrbahnhälfte vorbeigefahren wäre.

4)

Da der Beklagte zu 1. jedoch nicht in der erforderlichen Weise auf den von links nahenden bevorrechtigten Verkehr geachtet hat, führte dies dazu, dass er den mit überhöhter Geschwindigkeit herannahenden Kläger nicht rechtzeitig wahrgenommen hat. Infolge eines Beobachtungsverschuldens hat der Beklagte zu 1. erst dann auf den Anblick des Klägers reagiert, als der Betonmischer entsprechend der zeichnerischen Unfallrekonstruktion des Sachverständigen (Bl. 181 d.A.) in Verbindung mit der polizeilichen Verkehrsunfallskizze (Bl. 21 Beiakte) mit dem Führerhaus bereits die - aus der Fahrtrichtung des Klägers gesehen - linke Fahrbahnhälfte fast gänzlich eingenommen hatte. Dabei versperrte der Lkw mit seiner Länge die A.-E.-Straße in beiden Fahrtrichtungen nahezu vollständig. Dabei kann die Entscheidung der streitigen Tatsachenfrage dahinstehen, ob der Beklagte zu 1. entsprechend der Behauptung des Klägers nach seinem Sturz den Lkw noch etwa zwei bis drei Meter von seiner ursprünglichen Stillstandsposition zurückgesetzt hat. Selbst wenn diese Behauptung nicht zuträfe, lässt die polizeiliche Unfallskizze jedenfalls keinen Zweifel daran, dass auch in der durch die Polizei vorgefundenen Position des Betonmischers dieser für den Kläger in Höhe der Grundstücksausfahrt ein plötzliches Frontalhindernis bildete.

5a)

Obwohl nach den obigen Ausführungen nicht auszuschließen ist, dass im Moment des Anfahrbeginns das Motorrad des Klägers sich nach außerhalb des Sichtfeldes des Beklagten zu 1. befand, hätte dieser nach den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil bei einem Kontrollblick nach links das Krad erkennen und in unfallvermeidender Weise den Anfahrvorgang abbrechen können. Die Pflichten eines Grundstücksausfahrers gemäß § 10 StVO gegenüber dem fließenden Verkehr sind weitgehend die gleichen wie diejenigen des Wartepflichtigen gegenüber dem Vorfahrtberechtigten an einer Straßenkreuzung. Unterschiede können sich aber daraus ergeben, dass ein Teilnehmer am fließenden Verkehr auf das Auftauchen eines Fahrzeuges von der Seite her aus einem Grundstück weniger gefasst ist, als aus einer einmündenden Straße (Janiszewski/Jagow/Burmann a.a.O., § 10 StVO, Rdnr. 9). Dies gilt hier umso mehr aufgrund der Tatsache, dass nach der durch den Sachverständigen S. rekonstruierten Fahrlinie des Beklagten zu 1. dieser den Versuch des Linksabbiegens auf die A.-E.-Straße nicht in einem rechten Winkel unternommen hat, sondern in einem sehr spitzen Winkel, aufgrund dessen der Fahrweg des Betonmischers über die durch den Kläger benutzte Fahrspur ausgeprägt lang war (Bl. 181 d.A.).

b)

Ständige Umschau gehören beim Einfahren im Sinne des § 10 StVO zur gebotenen höchsten Sorgfalt, weil sich die Lage sonst nicht beurteilen lässt (Hentschel, a.a.O., § 10 StVO, Rdnr. 15). Das Ausfahren unter Beachtung der höchsten Sorgfaltsstufe endet erst mit der Einordnung in den fließenden oder ruhenden Verkehr auf der Fahrbahn Senat, a.a.O.; (Janiszewski/Jagow/Burmann a.a.O., § 10 StVO, Rdnr. 10). Da der Beklagte zu 1. indes sich anlässlich des Sturzes des Klägers noch nicht in den fließenden Verkehr auf der Straße eingeordnet hatte, hatte er zum Zeitpunkt des Eintritts des Schadensereignisses noch die strengen Sorgfaltsanforderungen des § 10 StVO zu beachten.

V.

Das unfallursächliche Fehlverhalten des Klägers ist anderer Art und gewichtiger als durch das Landgericht angenommen. Bei Abwägung aller unfallursächlichen Umstände ist gemäß §§ 17, 18 StVG kann deshalb die den Kläger begünstigende Schadensquotierung im angefochtenen Urteil keinen Bestand haben. Bei der Abwägung sind zum Nachteil einer Partei nur solche Umstände zu berücksichtigen, auf welche sie sich entweder selbst beruft oder die unstreitig oder erwiesen sind. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h durch den Kläger um 30 % fest. Unabhängig davon war sein Ausgangstempo so hoch, dass er infolge der Reaktion auf die plötzliche Gefahrensituation nach seinen persönlichen Fahrfähigkeiten das Motorrad nicht mehr sicher beherrschte und er als Folge der Notbremsung mit Radblockierung zu Fall kam. Hingegen hätte für ihn nach den Darlegungen des Sachverständigen die Möglichkeit zu einer räumlichen Vermeidung eines Zusammenstoßes ohne die Gefahr eines Überbremsens bestanden.

Demgegenüber ist die überdurchschnittlich hohe Betriebsgefahr zu berücksichtigen, welche von dem durch den Beklagten zu 1. gesteuerten Betonmischer ausging. Diese war noch dadurch erheblich gesteigert, dass bei dem spitzwinkligen Einfahrversuch der Lkw für den bevorrechtigten herannahenden Kläger ein plötzliches Frontalhindernis bildete, weil der Beklagte zu 1. infolge eines Beobachtungsverschuldens das Herannahen des fließenden Verkehrs nicht rechtzeitig bemerkt hatte.

Bei einer Unfallsituation zwischen einem Grundstücksausfahrer und einem Teilnehmer des bevorrechtigten fließenden Verkehrs, dem eine Geschwindigkeitsüberschreitung zur Last zu legen ist, ist in der Regel von einer Mithaftung des Letzteren auszugehen, soweit es sich nicht bloß um eine leichte Geschwindigkeitsüberschreitung handelt. Die Höhe des Haftungsanteils steigt dabei mit dem Maß der Geschwindigkeitsüberschreitung an (Grüneberg Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 10. Aufl., Rdnr. 71). Fährt ein Teilnehmer des fließenden Verkehrs um 50 % schneller als erlaubt, so ist die Annahme einer hälftigen Mithaftung vertretbar; fährt er 60 km/h statt der vorgeschriebenen 50 km/h, kommt eine Mithaftung von 40 % in Betracht (Hentschel a.a.O., § 17 StVG, Rdnr. 10). Angesichts der dem Kläger anzulastenden Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 30 % bestehen auch unter Berücksichtigung aller sonstigen unfallursächlichen Umstände keine Bedenken gegen die Angemessenheit der durch die Beklagten mit ihrem Rechtsmittel verfolgten Haftungsverteilung im Verhältnis von 1/3 zu 2/3 zu ihrem Nachteil (vgl. dazu Senat, Urteil vom 14.08.2006, Az.: 1 U 224/05 sowie Urteil vom 14.01.08, Az.: 1 U 16/07).

VI.

Der Kläger macht im Ansatz zu Recht geltend, dass das ihm durch das Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld zu gering bemessen ist. Da das dem Kläger anzulastende Mitverschulden jedoch in einem größeren Umfang zu berücksichtigen ist als durch das Landgericht angenommen, führt die notwendige Anpassung des Schmerzensgeldbetrages nicht zu einer Abänderung des in dem angefochtenen Urteil tenorierten Zahlungsanspruches zu Gunsten des Klägers.

1)

Das Berufungsgericht hat die erstinstanzliche Schmerzensgeldbemessung auf der Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob sie überzeugt. Es darf sich nicht darauf beschränken, die Ermessensausübung der Vorinstanz auf Rechtsfehler zu überprüfen (BGH VersR 2006, 710). Die für die Schmerzensgeldbemessung nach Maßgabe des § 253 Abs. 2 BGB maßgeblichen Umstände sind in dem angefochtenen Urteil zutreffend aufgeführt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit voll inhaltlich Bezug auf die Entscheidungsgründe (Bl. 10, 11 UA; Bl. 341, 342 d.A.).

2)

Auf der Grundlage der angenommenen Haftung der Beklagten im Umfang von 80 % hat das Landgericht dem Kläger einen Ausgangsbetrag von 4.500 € zuerkannt (Bl. 10 UA; Bl. 341 d.A.). Im Falle einer hypothetischen vollen Haftung der Beklagten zu 100 % liefe die Entscheidung des Landgerichts auf einen Schmerzensgeldanspruch des Klägers in Höhe von 5.625 € hinaus. Dieser Betrag ist um knapp 2.000 € auf 7.500 € anzuheben. Entgegen der durch den Kläger vertretenen Ansicht sind die Beklagten nicht zur Zahlung des mit seinem Rechtsmittel verfolgten Schmerzensgeldes im Mindestmaß von 15.000 € verpflichtet.

a)

In diesem Zusammenhang verweist der Kläger ohne Erfolg auf die am 15. April 1991 verkündete Entscheidung des erkennenden Senats zu dem Aktenzeichen 1 U 23/90. Dieser Entscheidung lag eine Fallgestaltung zugrunde, bei welcher der damalige Anspruchsteller im Vergleich zum Kläger gravierender und folgenschwerer verletzt worden ist. Deshalb ist das damalige Schmerzensgelderkenntnis des Senats, dem ein Betrag von 25.000 DM zugrunde lag, kein Vergleichsmaßstab. Verfahrensgegenständlich war seinerzeit eine Schultereckgelenkssprengung mit dem Schweregrad Tossy III, welche operative Eingriffe mit Osteosynthesematerial erforderlich machte. Im vorliegenden Fall beschränkte sich die Schulterbeeinträchtigung des Klägers auf eine Verletzung des Typs Tossy II. mit einer inkompletten Bandzerreißung der Bänder zwischen Schlüsselbein einerseits und Schulterblatt sowie Rabenschnabelfortsatz andererseits. Die Verletzung konnte ohne die Notwendigkeit eines chirurgischen Eingriffs konservativ behandelt werden. Die ehemals verletzten Bänder sind mittlerweile vollständig, wenn auch in leichter Verlängerung und mit einer funktionell bedeutungslosen Verkalkung, verheilt. Vollständig ausgeheilt ist zwischenzeitlich auch der unfallbedingte Nagelkranzbruch am linken Daumen.

b)

Eine stationäre Krankenhausbehandlung ist dem Kläger erspart geblieben. Die Dauer der Arbeitsunfähigkeit war auf gut drei Monate bis Mitte Oktober 2003 begrenzt. Eine unfallbedingte Notwendigkeit krankengymnastischer Behandlungsmaßnahmen ergab sich für 6 1/2 Monate bis Ende Januar 2004.

c)

Der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wegen der Schmerzhaftigkeit von Überkopfarbeiten in Verbindung mit Ermüdungserscheinungen im Arm und wegen Beschwerden beim "Schultern" von Gegenständen ist auf 10 % beschränkt. Nicht zuletzt dieser Umstand lässt die Schmerzensgeldforderung des im Jahre 1962 geborenen Klägers mit dem Mindestbetrag von 15.000 € als überzogen erscheinen.

d)

Zu berücksichtigen ist aber, dass nach den gutachterlichen Ausführungen des durch das Gericht beauftragten medizinischen Sachverständigen Prof. Dr. V. die Möglichkeit besteht, dass sich zukünftig unfallbedingt ein zunehmender Verschleiß des betroffenen Schultergelenks einstellen wird. Wenn auch der Sachverständige bei seiner Anhörung im Termin am 16. Februar 2007 eine solche Entwicklung mehr als einen theoretisch denkbaren Fall bezeichnet hat, darf sie andererseits bei der Schmerzensgeldfestsetzung nicht außer Betracht bleiben. Denn bei der Bemessung der Entschädigung sind auch solche Verletzungsfolgen zu berücksichtigen, deren Eintritt vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden kann (BGH NJW 1988, 2300).

e)

Die bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt vorhersehbare Möglichkeit des künftigen Eintritts zunehmender Verschleißerscheinungen des unfallbetroffenen Schultergelenkes rechtfertigt eine Anhebung des dem Kläger zustehenden Schmerzensgeldes in einem begrenzten Umfang, nämlich von 5.625 € auf 7.500 €. Da sich der Kläger ein anspruchsminderndes Mitverschulden in Höhe von 1/3 zurechnen lassen muss, reduziert sich die begründete Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes auf den Restbetrag von 5.000 €.

VII.

1)

In Bezug auf die unfallbedingten materiellen Schäden des Klägers hat das Landgericht unter teilweiser Klageabweisung im übrigen einen Gesamtbetrag von 4.700,05 € als ersatzfähig festgesetzt und dem Kläger mit 3.760,04 € den ihm nach der angefochtenen Schadensverteilung zustehenden 80%igen Anteil zuerkannt (Bl. 10 UA; Bl. 341 d.A.). Mit seinem Rechtsmittel begehrt der Kläger auf der Grundlage der geltend gemachten vollen Schadenersatzverpflichtung der Beklagten den ihm durch das Landgericht aberkannten Spitzenbetrag von 940,01 € (4.700,05 € - 3.760,04 €). Diese für die Bezifferung des Berufungsantrages maßgebliche Berechnung lässt erkennen, dass das Rechtsmittel sich ausschließlich gegen die durch das Landgericht ausgesprochene Haftungsverteilung dem Grunde nach richtet und der Kläger - was die Höhe seines Ersatzverlangens anbelangt - die Zurückweisung einzelner Schadenspositionen durch das Landgericht hinnimmt.

2)

Steht somit die Summe der ersatzfähigen materiellen Schäden des Klägers bei einer unterstellten vollen Haftung der Beklagten zu 100 % mit insgesamt 4.700,05 € fest, führt der davon dem Kläger zustehende Anteil von 2/3 zu einem Zwischensaldo von 3.133,36 €. Rechnet man das anteilige Schmerzensgeld (5.000 €) hinzu, ergibt sich ein Gesamtbetrag von 8.133,36 €. Da die Beklagte zu 2. vorprozessual auf die materiellen und immateriellen Schäden des Klägers einen Betrag von 5.000 € zur Anweisung gebracht hat, reduziert sich die begründete Schadenersatzverpflichtung der Beklagten auf den Saldo von 3.133,36 €.

3)

Die Beklagten machen mit ihrem Rechtsmittel zu Recht geltend, dass die Zinsentscheidung im Tenor des angefochtenen Urteils korrekturbedürftig ist. Die vorprozessuale Teilzahlung der Beklagten zu 2. von 5.000 € ist bei der Berechnung der Zinsen unberücksichtigt zu lassen.

Diese Zahlung verteilt sich auf zwei Teilbeträge zu je 2.500 €, welche die Beklagte zu 2. am 26. August 2003, bzw. am 10. August 2003 leistete (Bl. 6 d.A.). Da die Rechtshängigkeit der Klageforderung erst Ende Dezember 2003 eingetreten ist, beschränkt sich die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Prozesszinsen gemäß §§ 291, 288 BGB auf den oben errechneten Restsaldo von 3.133,36 €.

Auf das begründete Rechtsmittel der Beklagten ist auch der Feststellungstenor im angefochtenen Urteil, welcher die künftigen materiellen und immateriellen Schäden des Klägers betrifft, entsprechend der maßgeblichen Haftungsverteilung im Verhältnis 1/3 zu 2/3 zu korrigieren. Die Tatsache, dass die Beklagten eine Ersatzverpflichtung in Bezug auf künftige materielle und immaterielle Unfallschäden des Klägers auf der Grundlage der maßgeblichen Haftungsquote trifft, ziehen sie mit ihrer Rechtsmittelbegründung nicht in Zweifel.

VIII.

1)

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

2)

Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Gegenstandwert für den Berufungsrechtszug beträgt insgesamt 16.533,35 €.

a)

Davon entfällt auf das Rechtsmittel des Klägers ein Anteil von 14.240,01 €. Seine Schmerzensgeldforderung partizipiert daran mit einem Anteil von 12.300 €. Nach der von den Parteien nicht angegriffenen Verrechnung im angefochtenen Urteil ist die vorprozessuale Zahlung der Beklagten zu 2. von 5.000 € im Ausmaß des Verhältnisses der durch das Landgericht als begründet erachteten Schmerzensgeldforderung zu der als begründet erachteten Forderung auf Ersatz materieller Schäden auf beide Ansprüche anzurechnen. Das Landgericht hat den ersatzfähigen Schaden des Klägers (materiell und immateriell) mit insgesamt 8.260,04 € berücksichtigt. Der Schmerzensgeldanteil von 4.500 € macht dabei eine Quote von 54,47 € aus. Bezieht man diese Quote auf die vorprozessuale Zahlung von 5.000 €, errechnet sich ein Teilbetrag von 2.700 €. Bringt man diesen von der berufungsgegenständlichen Schmerzensgeldforderung von 15.000 € in Abzug, verbleibt ein Rest von 12.300 €.

Hinzuzurechnen ist der durch den Kläger mit seiner Berufung hinsichtlich der materiellen Schäden weiterverfolgte Spitzenbetrag von 940,01 €.

Das Feststellungsbegehren des Klägers bezüglich seiner materiellen und immateriellen Unfallschäden ist mit einem Streitwertanteil von insgesamt 5.000 € zu berücksichtigen. Da das Landgericht den Feststellungsantrag dem Umfang von 80 % als begründet erachtet hat, betrifft das Rechtsmittel des Klägers nur noch die Spitze von 20 % - und zwar bezogen auf den Streitwertanteil von 5.000 €. Dies führt zu einem Gegenstandswert von anteilig 1.000 €.

In der Summe stellt sich somit der Wert des Rechtsmittels des Klägers auf den Gesamtbetrag von 14.240,01 € (12.300 € + 940,01 € + 1.000 €).

b)

Der auf das Rechtsmittel der Beklagten entfallende Streitwertanteil umfasst 2.293,34 €.

Im Hinblick auf den Zahlungstenor des angefochtenen Urteils ergibt sich ein Streitwertanteil von 1.626,67 € (3.260,04 € - 1.633,37 €). Was den Feststellungstenor anbelangt, wirkt sich das Rechtsmittel der Beklagten mit einem Anteil von 666,67 € aus: 13,34 % (80 % - 66,66 %) von 5.000 €.

Die Beschwerde des Klägers beträgt 15.033,72 €; die Beschwer der Beklagten stellt sich auf 1.499,63 €.

In Abänderung der Streitwertfestsetzung am Ende der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf insgesamt 21.923,73 € festgesetzt (§ 63 Abs. 3 S. 1 GKG). Die Änderung ergibt sich daraus, dass der Senat den Gegenstandswert für den Feststellungsantrag anstatt mit 2.500 € mit insgesamt 5.000 € berücksichtigt, so dass der durch das Landgericht in Ansatz gebrachte Gesamtstreitwert von 19.423,73 € entsprechend zu erhöhen ist.

Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

Der Schriftsatz des Klägers vom 07.02.2008 gibt dem Senat zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keine Veranlassung.

Ende der Entscheidung

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