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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 02.07.2008
Aktenzeichen: I-1 W 24/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 287 |
Tenor:
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 31. März 2008 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragstellerin wird für die beabsichtigte Klage ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt D. in Düsseldorf bewilligt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist auch begründet.
Entgegen dem Landgericht bietet die beabsichtigte Klage insgesamt hinreichende Aussicht auf Erfolg. Vor dem Hintergrund des in dem Prozesskostenhilfeverfahren maßgeblichen Vortrags der Antragstellerin kann sie von der Antragsgegnerin den begehrten Nutzungsausfallersatz für die Zeit von 312 Tagen in Höhe eines Tagessatzes von 29 € verlangen. Soweit das Landgericht die Auffassung vertritt, dass angesichts des langen Zeitraumes des begehrten Nutzungsausfallersatzes die Heranziehung der Tabelle Sanden/Danner/Küppersbusch (nach welchem sich für das streitgegenständliche Fahrzeug, einem 15 Jahre alten VW Passat mit einer Kilometerleistung von etwa 205.000 nach einer Herabstufung um zwei Gruppen ein täglicher Nutzungsausfallbetrag von jedenfalls 29 € ergibt) nicht angebracht sei, weil die Tabelle auf durchschnittlichen Mietsätzen beruhe und daher im Falle längerer Nutzungsausfallzeiten nicht für die Bestimmung des Ausfallschadens geeignet sei, folgt dem der Senat nicht. Der Senat hat bereits in seiner - auch von der Antragstellerin zitierten - Entscheidung vom 8. März 2004 im einzelnen ausgeführt, dass er es (auch in Ansehung einer hiervon abweichenden Rechtsprechung anderer Gerichte) zur Berechnung eines langfristigen Nutzungsausfallschadens als grundsätzlich zulässig ansieht, auf die in der Rechtsprechung durchgehend als praktikabel und angemessen anerkannte Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch zurückzugreifen. Der Umstand, dass es sich bei den Werten der Tabelle um bereinigte, d.h. um Vermietergewinn, Verwaltungskosten und ersparte Eigenbetriebskosten ermäßigte Mietsätze handelt, führt nämlich nicht notwendig zu der Annahme, dass die Werte nur insoweit als Berechnungsgrundlage für den Ersatz des Nutzungsausfalls geeignet sind, als es sich um Zeiträume handelt, für die üblicherweise Ersatzfahrzeuge angemietet werden. Denn die Höhe des mit den - bereinigten - Mietsätzen pauschalisierten täglichen Nutzungsausfallschadens verändert sich nicht durch eine - für den Geschädigten oftmals überhaupt nicht vorhersehbare und - wie hier - im Fall des finanziellen Umvermögens auch nicht etwa durch kostengünstige Anmietung oder frühzeitigen Erwerb eines Ersatzfahrzeuges beeinflussbare Überschreitung des üblichen Zeitraums. Dem Geschädigten steht sein Fahrzeug nach Ablauf des "üblichen Zeitraums" in gleicher Weise nicht zur Verfügung wie in der Zeit davor. Es findet sich kein überzeugender rechtlicher Ansatz dafür, bei einem langfristigen Nutzungsausfall die Berechnung der Schadenshöhe nach den Tabellenwerten insgesamt zu negieren. Jedenfalls für den Zeitraum, für den üblicherweise Ersatzfahrzeuge angemietet werden - hier jedenfalls für den Wiederbeschaffungszeitraum - für den die Antragsgegner (im Vergleichswege) Nutzungsausfall in Höhe von 29 € täglich zu zahlen bereit ist, müssten jedenfalls - auch nach der Gegenmeinung - die Werte der Tabelle zugrundegelegt werden dürfen und dürfte der Anspruch des Geschädigten zumindest insoweit schon nicht ohne weiteres auf die Vorhaltekosten plus angemessenen Zuschlag oder in sonstiger Weise beschränkt werden. Der Umstand, dass sich der Nutzungsausfall über diesen Zeitraum deutlich ausdehnt, rechtfertigt diesbezüglich keine Einschränkung. Auch für diesen darüber hinausgehenden Zeitraum gibt es nämlich keinen schadensrechtlichen Grund, eine andere Berechnungsmethode zu wählen bzw. die Höhe des Nutzungsausfallschadens anders zu bewerten. Es ist insbesondere nicht festzustellen, dass die bereinigten Mietsätze ab diesem Zeitpunkt nicht mehr dem tatsächlichen Nutzungsausfallschaden der Antragstellerin entsprechen. Es ist unerheblich, ob für diesen längeren Zeitraum normalerweise kein Fahrzeug angemietet worden wäre oder jedenfalls bei der Anmietung eines Fahrzeuges für einen längeren Zeitraum ein günstigerer Mietzins hätte vereinbart werden können. Dieser Gesichtspunkt betrifft allein die Schadensminderungspflicht des Geschädigten, gegen die die Anspruchstellerin nach ihrem Vorbringen aber nicht verstoßen hat. Es ist insoweit das Risiko des Schädigers, wenn er auf einen Geschädigten trifft, der finanziell nicht in der Lage ist, die zur Ersatzbeschaffung notwendigen Mittel vorzustrecken und sich hierdurch der Zeitraum des Nutzungsausfalls und der damit einhergehende Schaden vergrößert. Insofern lag es in der Hand der Antragsgegnerin, zur Abwendung eines größeren Nutzungsausfallschadens einen Vorschuss an die Anspruchstellerin zu leisten, mit dem diese in die Lage versetzt gewesen wäre, ein Ersatzfahrzeug zu erwerben. Die Anspruchstellerin ist auch nicht deshalb auf Vorhaltekosten verwiesen, weil ihr PKW Passat zum Unfallzeitpunkt 15 Jahre alt war und eine hohe Kilometerleistung aufwies oder etwa weil der nach den Tabellenwerten ermittelte Nutzungsausfallschaden weit über dem Wert des Fahrzeugs liegt. Der Senat sieht keine Veranlassung, generell bei älteren Fahrzeugen, d.h. bei über 10 Jahre alten Fahrzeugen, nur nach den Vorhaltekosten zu rechnen. Denn das Alter eines Kraftfahrzeuges allein beeinflusst nicht den Gebrauchsvorteil, welchen der Geschädigte aus der Nutzung des Fahrzeugs hätte ziehen können. Soweit der Bundesgerichtshof, der die vorzitierte Entscheidung des Senats bestätigt hat (BGH NJW 2005, 1044), in dem Fall der Beschädigung eines nahezu 10 Jahre alten PKW Fiat 500 entschieden hat (BGH NJW 1988, 484), dass die Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch zur Berechnung der Nutzungsausfallentschädigung nicht herangezogen werden könne, beruhte dies maßgeblich darauf, dass das Fahrzeug mit zahlreichen Mängeln behaftet war und das Nachfolgemodell stärker motorisiert und auch deutlich komfortabler war, so dass aus diesen Gründen und nicht wegen des Alters der Nutzungswert mit demjenigen eines neueren Fahrzeugs des gleichen Typs nicht mehr vergleichbar war. Dass das Fahrzeug der Anspruchstellerin - auch nach der Herabstufung um zwei Gruppen - nicht mehr dem in der Tabelle von Sanden/Danner zugrunde gelegten Nutzungswert von täglich 29 € entspricht ist in dem Prozesskostenhilfeverfahren nicht feststellbar. Nach dem Vortrag der Anspruchstellerin war das Fahrzeug in einem altersgerechten Zustand. Aus dem vorgelegten Gutachten des Sachverständigenbüro H. ergibt sich nichts abweichendes.
Soweit das Landgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss ausgeführt hat, dass nach der BGH-Rechtsprechung die Tabellen von Sanden/Danner/Küppersbusch im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO herangezogen werden dürften, aber nicht müssten, ist das zutreffend. Aus den vorstehenden Gründen ist der Senat jedoch der Auffassung, dass der Nutzungswert des Fahrzeuges der Anspruchstellerin noch den - herabgestuften - Tabellenwerten entspricht.
Ende der Entscheidung
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