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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 30.01.2009
Aktenzeichen: I-1 W 3/09
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 412 | |
ZPO § 485 Abs. 3 | |
ZPO § 567 Abs. 1 | |
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 2 |
Tenor:
Die Rechtsmittel der Antragstellerin vom 19. Dezember 2008 gegen den Beschluss des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 12. Dezember 2008 werden als unzulässig verworfen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin hat vor dem Landgericht Wuppertal die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zum Hergang des Verkehrsunfalls vom 19. September 2005 gegen 10.34 Uhr in V., K. Straße gestellt, an dem der bei dem Unfall tödlich verunglückte Ehemann der Antragstellerin als Fahrer des Motorrades xxx und der bei der Antragsgegnerin haftpflichtversicherte Pkw, xxx, beteiligt waren. Die Beweisfragen lauteten:
1. Welche Geschwindigkeit hatte das Motorrad xxx bei Bremsbeginn?
2. Welche Kollisionsgeschwindigkeit hatte der Pkw xxx?
3. Welche Kollisionsgeschwindigkeit hatte das Motorrad xxx?
4. Welchen Zeitraum nahm die Reaktionszeit des Fahrers des Krades xxx in Anspruch, gerechnet von der für ihn bestehenden ersten Möglichkeit, das Fahrzeug xxx wahrzunehmen bis zur Einleitung des Bremsvorganges für das Krad xxx?
5. Bei der Einhaltung welcher Geschwindigkeit unter sonst gleichen Bedingungen wäre das Unfallgeschehen für den Fahrer des Krades xxx vermeidbar gewesen?
Mit Beschluss vom 30.04.07 hat das Landgericht den Sachverständigen Dipl.-Ing. R. mit der Beantwortung dieser Fragen beauftragt. Der Sachverständige hat unter dem 14.12.07 ein schriftliches Gutachten erstattet. Hiergegen hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 27.02.08 Einwendungen erhoben und sich zur Begründung auf ein von ihr vorgelegtes Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. S. vom 22.02.08 bezogen. Das Landgericht hat daraufhin mit Beschluss vom 26.03.08 den Sachverständigen R. zu einer ergänzenden Stellungnahme aufgefordert, welche dieser unter dem 19.06.08 gefertigt hat. Auch dagegen hat die Antragstellerin Einwendungen mit Schriftsatz vom 28.07.08 erhoben, wiederum unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Sachverständigen S. vom 24.07.08. Das Landgericht hat daraufhin den Sachverständigen R. zu einer mündlichen Erläuterung seines Gutachtens nebst Ergänzung aufgefordert. Diese Erläuterung fand in der Sitzung vom 27.10.08 statt. Mit Schriftsatz vom 05.11.08 hat die Antragstellerin eine neue Begutachtung durch einen anderen verkehrstechnischen Sachverständigen als durch Dipl.-Ing. R. anzuordnen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht diesen Antrag abgelehnt und erklärt, dass das selbständige Beweisverfahren beendet sei. Die Begutachtung des Sachverständigen R. sei insgesamt weder widersprüchlich noch unvollständig. Der Sachverständige gehe nicht von falschen tatsächlichen Voraussetzungen aus. Auch fehle ihm nicht erkennbar oder erklärtermaßen die notwendige Sachkunde. Die Antragstellerin habe keinen neuen Sachvortrag zu anderweitigen Anschlusstatsachen gemacht, als sie der Sachverständige seiner Begutachtung zugrunde gelegt habe. Es sei auch weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass ein anderer Sachverständiger über überlegene Forschungsmittel oder Erfahrungen verfüge, über die der Sachverständige R. nicht verfüge. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
Die Antragstellerin hat gegen diesen ihr am 18.12.08 zugestellten Beschluss mit Schriftsatz vom 19.12.08 sofortige Beschwerde, hilfsweise Beschwerde und äußerst hilfsweise, den einschlägigen Rechtsbehelf/das einschlägige Rechtsmittel eingelegt. Sie macht geltend, dass entgegen der Auffassung des Landgerichts, das Gutachten des Sachverständigen R. unvollständig und eine weitere Begutachtung zu veranlassen sei. Das Landgericht hat die Rechtsmittel der Antragstellerin als Gegenvorstellung aufgefasst und eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses mit Beschluss vom 23.12.08 abgelehnt.
II.
Die Rechtsmittel der Antragstellerin sind unzulässig.
Die im Rahmen des § 412 ZPO getroffene Entscheidung des Landgerichts, eine neue Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen nicht anzuordnen, kann auch in dem vorliegenden selbständigen Beweisverfahren nicht isoliert angegriffen werden. Insbesondere ist die sofortige Beschwerde gemäß § 567 Abs. 1 ZPO nicht statthaft. Denn weder ist eine diesbezügliche Beschwerdemöglichkeit ausdrücklich im Gesetz bestimmt (§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), noch ergibt sich ihre Zulässigkeit aus § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Dies folgt schon daraus, dass die Entscheidung über die Einholung eines erneuten Sachverständigengutachtens vom Gericht von Amts wegen (nach pflichtgemäßem Ermessen) zu treffen ist, also nicht von einem Gesuch bzw. Antrag der Parteien abhängt (vgl. Musielak/Ball, ZPO, 6. Aufl., § 567 Rn. 14 m.N.). Sie kann daher lediglich mit der Berufung gegen ein darauf beruhendes Urteil angefochten werden.
Der Umstand, dass die gemäß § 412 ZPO getroffene Entscheidung im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens (§ 492 ZPO) erfolgt ist, begründet keine hiervon abweichenden Besonderheiten. Der Senat folgt insoweit der wohl überwiegend vertretenen Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. OLG Rostock, MDR 08, 999; OLG Koblenz, MDR 07, 269, OLG Köln, OLGR Köln 02, 128). Da die Beweismöglichkeiten im selbständigen Beweisverfahren gemäß § 485 Abs. 3 ZPO nicht weiter gehen als im Hauptprozess, muss Entsprechendes für die Beschwerdemöglichkeiten gelten. Die demgegenüber in der Rechtsprechung abweichend vertretene Auffassung ( vgl. OLG Stuttgart, BauR 08, 2094; OLG Frankfurt MDR 08, 585) überzeugt nicht. Zwar trifft es zu, dass die Beweisaufnahme in dem selbständigen Beweisverfahren möglichst voll umfänglich durchzuführen ist. Damit ist jedoch keineswegs die Möglichkeit entfallen, in dem anschließenden Hauptsachverfahren weitere Beweiserhebungen durchzuführen, insbesondere auch - im Rahmen des § 412 ZPO - ein erneutes Gutachten einzuholen. Damit besteht eine vollständige Überprüfungsmöglichkeit dieser Entscheidung, regelmäßig (nur) mit der Berufung (zutreffend OLG Rostock MDR 08, 999 mit weiterer Begründung).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 und 3 ZPO erfüllt sind.
Der Streitwert wird auf 250.000 € festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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