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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 08.08.2005
Aktenzeichen: I-1 W 48/05
Rechtsgebiete: ZPO, RPflG


Vorschriften:

ZPO § 91 Abs. 1
ZPO § 104 Abs. 3 Satz 1
RPflG § 11 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal, Rechtspflegerin, vom 28.06.2005 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die von der Klägerin an die Beklagten aufgrund des Vergleichs des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18.04.05 (AktZ I-1 U 211/04) zu erstattenden Kosten werden festgesetzt auf insgesamt 1.020,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.05.2005.

Das weitergehende Kostenfestsetzungsgesuch der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten.

Gründe: I. Die gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin hat in der Sache Erfolg. Die Rechtspflegerin hat in der angefochtenen Entscheidung unzutreffend eine Erstattungsfähigkeit der in dem Kostenfestsetzungsantrag des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 27.10.2004 in Ansatz gebrachten Privatgutachterkosten bejaht. Die Beklagten können von der Klägerin nicht die Erstattung der ihnen durch die Beauftragung des Privatgutachters N. vom 24.10.2001 erwachsenen Kosten beanspruchen, denn hierbei handelt es sich nicht um Kosten, welche zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren ( §§ 91 Abs.1 , 103 Abs. 1 ZPO.) Denn es fehlt an einer Prozessbezogenheit der streitgegenständlichen Privatgutachterkosten. In Rechtsprechung und Literatur besteht Einigkeit darüber, dass die Kosten für ein vorprozessual erstattetes Privatgutachten nur ausnahmsweise als Kosten des Rechtsstreits angesehen werden können (vgl. BGH VersR 2003, 481, 482). Jede Partei hat vielmehr grundsätzlich ihre Einstandspflicht sowie ihre Ersatzberechtigung in eigener Verantwortung zu prüfen und den dadurch entstehenden Aufwand selbst zu tragen. Zur Annahme, dass es sich bei den Kosten des Gutachtens um solche des Rechtsstreits im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO handelt, genügt es nicht, wenn das Gutachten irgendwann in einem Rechtsstreit verwendet wird, sondern das Gutachten muss sich auf den konkreten Rechtsstreit beziehen und gerade mit Rücksicht auf den konkreten Prozess in Auftrag gegeben worden sein. Deshalb sind diejenigen Aufwendungen, die veranlasst werden, bevor sich der Rechtsstreit einigermaßen konkret abzeichnet, nicht erstattungsfähig (vgl. BGH a.a.O.). Bei den vorliegend in Rede stehenden Privatgutachterkosten handelt es sich um Kosten, die durch das von der Beklagten zu 3) im September 2001 mehr als 8 Monate vor der am 31.05.2002 erfolgten Klageerhebung beauftragte und bereits am 24.10.2001 fertiggestellte Gutachten des Privatgutachters N. zur Berechnung der Kollisionsdifferenzgeschwindigkeit und unfallbedingt eingetretenen Beschleunigung entstanden sind. Erstmals am 28.11.2001 und damit ebenfalls deutlich nach der Einholung des Gutachtens "drohte" die Klägerin mit einem Rechtsstreit, nachdem sie zunächst unter dem 18.10.2001 die Beklagten unter Fristsetzung zum 18.10.2001 zur Anerkennung der Haftung aufgefordert hatte.. Da danach für die Beklagte zu 3.) zum Zeitpunkt der Auftragserteilung für das Gutachten im September 2001 keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestanden, dass es überhaupt zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen würde, sie zu diesem Zeitpunkt vielmehr noch nicht einmal zur Anerkennung des klägerischen Anspruchs aufgefordert worden war, ist davon auszugehen, dass es ihr bei der Inauftraggabe des Gutachtens lediglich darum ging, sich die für die Prüfung ihrer Einstandsverpflichtung notwendige Gewissheit über die Intensität des Anstosses zu verschaffen. Mithin fehlte es an einer Prozessbezogenheit der Kosten, weil den Umständen nach kein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem vorprozessual eingeholten Gutachten und dem dann später geführten Rechtsstreit vorlag. Danach verblieb es hinsichtlich der Gerichtskosten erster Instanz bei einem Kostenerstattungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagten in Höhe von 1.037,89 Euro und hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz bei einem Kostenerstattungsanspruch der Beklagten in Höhe von 1.167,66 Euro, während sich der Kostenerstattungsanspruch der Beklagten hinsichtlich der außergerichtlihen Kosten erster Instanz auf 891,11 Euro ermäßigte. Insgesamt ergab sich daher ein reduzierter Kostenerstattungsanspruch der Beklagten in Höhe von 1.020,88 Euro. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 179,88 Euro. Zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

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