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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 20.03.2006
Aktenzeichen: I-1 W 9/06
Rechtsgebiete: ZPO, StVG


Vorschriften:

ZPO § 118 Abs. 2 Satz 3
ZPO § 572 Abs. 3
StVG § 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 09.02.2006 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch an den Einzelrichter der 8. Zivilkammer zurückverwiesen.

Gründe:

Der Antragsteller beabsichtigt, die Antragsgegner in vollem Umfang auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall vom 20.03.2005 im Klagewege in Anspruch zu nehmen.

1. Das Landgericht hat ihm die begehrte Prozesskostenhilfe mit der Begründung verweigert, es könne ohne Erstattung eines mündlichen Sachverständigengutachtens zur Frage der vom Antragsteller gefahrenen Geschwindigkeit sowie dazu, bei welcher Geschwindigkeit der Unfall für ihn vermeidbar gewesen sei, die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage nicht zuverlässig klären. Der Antragsteller, der im Falle nachträglicher Verweigerung der Prozesskostenhilfe für die Gutachterkosten als Veranlasser hafte, scheue diese mögliche Inanspruchnahme. Seine Stellungnahme im Schriftsatz vom 06.02.2006 werde dahin verstanden, dass er die vom Gericht beabsichtigte Vorgehensweise nicht wünsche, so dass sich eine hinreichende Erfolgsaussicht unter diesen Umständen nicht feststellen lasse.

Diese Beurteilung kann der Senat nicht teilen.

2. Zeugen und Sachverständige werden im Rahmen des § 118 II Satz 3 ZPO nur ausnahmsweise vernommen, wenn auf andere Art und Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung aussichtsreich und nicht mutwillig ist.

Ein derartiger Ausnahmefall liegt entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht vor. Der vom Antragsteller vorgetragene und unter Beweis gestellte Sachverhalt erlaubt die Einschätzung der Erfolgsaussichten, zumal auch die Ermittlungsakte vorliegt.

Der Antragsteller hat zum Haftungsgrund zunächst nur hinsichtlich des hier unstreitigen Merkmals "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" im Sinne des § 7 StVG vorzutragen.

Für ihre Behauptung, der Antragsteller sei mit überhöhter Geschwindigkeit in den Kurvenbereich hineingefahren, sind die Antragsgegner darlegungs- und beweisbelastet, nicht aber der Antragsteller für das Gegenteil, dem vermittels der angedachten Vorgehensweise des Landgerichts indes die diesbezügliche Kostenlast im Falle des Nichterwiesenseins aufgebürdet wird.

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg (vgl. MDR 2003, 111) dürfen Zeugen nur über Tatsachen vernommen werden, für die der Antragsteller die Beweislast trägt. Es ist hiernach fehlerhaft, vor der Bewilligung Zeugen über eine Tatsache zu vernehmen, für die die Antragsgegner die Beweislast tragen. Insoweit wird eine unzulässige Vorverlagerung der dem Hauptsacheverfahren vorzubehaltenden Beweisaufnahme in das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren vorgenommen. Dies gilt auch im Falle der Erstattung eines mündlichen Sachverständigengutachtens.

3. Das Beschwerdegericht hat von der Möglichkeit des § 572 III ZPO Gebrauch gemacht und über den Prozesskostenhilfeantrag nicht selbst abschließend entschieden, sondern die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.

Für diese Entscheidung war maßgeblich, dass sich das Landgericht bislang nicht mit der Frage der hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage im Übrigen befasst hat.

Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst.



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