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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 26.02.2004
Aktenzeichen: I-10 U 103/03
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 537 Abs. 2 |
2. Versäumt der Mieter sich bereits erstinstanzlich auf die Verjährung zu berufen, ist die erstmals in zweiter Instanz erhobene Verjährungseinrede gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO präkludiert.
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 29. April 2003 verkündete Schlussurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zu Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Die zulässige Berufung des Beklagten ist sachlich nicht gerechtfertigt. Seine Verurteilung zur Zahlung von 8.256,21 EUR nebst Zinsen durch das Landgericht ist insgesamt nicht zu beanstanden. Seine Zahlungsverpflichtung beschränkt sich auch unter Berücksichtigung seines zweitinstanzlichen Vorbringens nicht auf den nicht angefochtenen Betrag von 2.271,25 EUR nebst Zinsen.
1.)
Der Beklagte ist auch für den Zeitraum vom 21.1. bis zum 29.2.2000 zur Zahlung des vereinbarten Mietzinses von monatlich 4.100 DM, insgesamt also 5.466,67 DM = 2.795,06 EUR verpflichtet. Auf die Regelung des § 552 Satz 3 BGB a.F. = § 537 Abs. 2 BGB n. F. kann er sich nicht mit Erfolg berufen. Eine Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses wegen Gebrauchsüberlassung an einen Dritten kommt nur in Betracht, wenn der Mieter einen Besitzwillen hat. Dies ist jedoch, worauf die Klägerin zu Recht hinweist, dann nicht der Fall, wenn er - wie vorliegend der Beklagte - endgültig ausgezogen ist (vgl. z. B. BGH NJW 1993, 1645; OLG Düsseldorf WuM 1994, 469; KG ZNR 1999, 705; Palandt/ Weidenkaff, 63. Aufl., § 537 BGB Rdn. 12; Bub/Treier/Scheuer, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., V ARdn. 5 b). Der Beklagte konnte darüber hinaus auch nicht aus nachvollziehbaren Gründen von der Beendigung des Mietverhältnisses mit der Klägerin ausgehen, weil das Vertragsende einvernehmlich auf den 29.2.2000 festgesetzt worden war (Bl. 3/98/102 d.A.). Darauf, ob das streitgegenständliche Mietobjekt vor diesem Zeitpunkt "in einer den Tatbestand des § 552 BGB a.F. erfüllenden Art und Weise... beendigt wurde", kommt es somit nicht mehr an.
2.)
Dem Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Kosten in Höhe von 2.030,24 EUR für die Beseitigung des Wasserrohrbruchs entsprechend der Rechnung der Firma P. vom 29.12.1999 über 3.970,81 DM kann der Beklagte nicht die Einrede der Verjährung entgegenhalten. Dies ergibt sich aus dem vorliegend anwendbaren § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO n. F., weil unter neuen Verteidigungsmitteln im Sinne dieser Vorschrift auch Einreden zu verstehen sind, die erstmals in der Berufungsinstanz geltend gemacht werden (vgl. z. B. Zöller/Gummer/Heßler, 24. Aufl., § 531 ZPO Rdn. 22). Obwohl ihm insoweit die Darlegungslast obliegt (a.a.O. Rdn. 34), hat der Beklagte keinerlei Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass die Nichterhebung der Verjährungseinrede in erster Instanz nicht auf Nachlässigkeit beruhte. Darauf, dass die Berücksichtigung der Einrede im Berufungsrechtszug nicht zu einer Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits führen würde, kommt es nach der gesetzlichen Neuregelung nicht an.
3.)
Die Ausführungen zu Ziffer 2 gelten entsprechend, soweit sich der Beklagte gegenüber dem Anspruch der Klägerin auf Erstattung der restlichen Kosten für die Reparatur des Heizöltanks in Höhe von 587,11 EUR (1.148,29 DM) entsprechend der Rechnung der Firma S. GmbH vom 14.5.1999 über 2.296,57 DM (Bl. 20/21 d.A.) auf Verjährung beruft.
4.)
Hinsichtlich des verbleibenden Betrages von 572,54 EUR fehlt jede Berufungsbegründung, so dass es weiterer Ausführungen hierzu nicht bedarf.
5.)
Den Zinsausspruch des landgerichtlichen Urteils hat keine der Parteien besonders angegriffen, so dass es auch dabei sein Bewenden hat.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Zur Zulassung der Revision bestand mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO kein Anlass.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 8.256,21 EUR - 2.271,25 EUR = 5.984,96 EUR.
Ende der Entscheidung
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