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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 29.09.2005
Aktenzeichen: I-10 U 11/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 181
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Mönchengladbach vom 29.12.2004 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Das Landgericht hat der auf Zahlung von rückständigen Mietzinsen gerichtete Klage aus abgetretenem Recht stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von EUR 20.000,- nebst Zinsen verurteilt. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird verweisen (vgl. Bl. 206 ff GA).

Das Landgericht hat sein Urteil wie folgt begründet: Auf Vermieterseite seien die aus dem Mietvertrag folgenden Ansprüche nach dem Tod der Frau H. P. auf Herrn C. P. als Eigentümer des Objektes übergegangen, der die Ansprüche wirksam an die Klägerin abgetreten habe. Im streitgegenständlichen Zeitraum habe das Mietverhältnis mit der Beklagten fortbestanden, ein Mieterwechsel habe nicht wirksam stattgefunden. Die Fa. S. und K. GmbH sei nicht wirksam in den Mietvertrag eingetreten, weil es an der nötigen ausdrücklichen Zustimmung der Vermieterseite bzw. einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien gefehlt habe. Daher sei auch die von der e. S. GmbH als Rechtsnachfolgerin der S. und K. GmbH ausgesprochene Kündigung vom 20.02.2002 unbeachtlich.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten, mit der sie unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klageabweisung begehrt. Sie rügt, das Landgericht sei rechtsfehlerhaft sowohl von der Aktivlegitimation der Klägerin als auch von der Passivlegitimation der Beklagten ausgegangen. Die Abtretung der aus dem Mietvertrag folgenden Ansprüche durch Herrn C. P. an die Klägerin sei rechtsunwirksam, weil die Klägerin zum Abtretungszeitpunkt bereits in Liquidation befindlich gewesen sei; zudem sei die Erklärung zur Befreiung des Herrn P. als Liquidator der Klägerin von den Beschränkungen des § 181 BGB rückdatiert worden. Aus der gesamten vorgelegten bzw. vorgetragenen Korrespondenz ergebe sich, dass die Vermieterseite mit der von der Mieterseite angezeigten Vertragsübernahme durch die Fa. S. & K. GmbH und späteren Verschmelzung zur Fa. e. S. GmbH einverstanden gewesen sei und diese im Folgenden jeweils als Vertragspartner angesehen habe. Etwaige Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte seien längst verjährt.

Demgegenüber beantragt die Klägerin die Zurückweisung der Berufung.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Sie führt unter Abänderung des angefochtenen Urteils zur Abweisung der Klage.

1. Das Landgericht hat der auf Zahlung von vermeintlich rückständigen Mietzinsen gerichteten Klage zu Unrecht stattgegeben. Insoweit mag dahinstehen, ob die Abtretung der aus dem Mietvertrag folgenden Rechte von Herrn C. P. an die Klägerin wirksam war. Jedenfalls ist die Beklagte nicht zur Zahlung von Mietzinsen für den streitgegenständlichen Zeitraum verpflichtet. Sie ist nicht mehr Mieterin des fraglichen Objekts gewesen. An ihre Stelle ist gemäß Mitteilung der S. KG vom 04.07.1990 (Bl. 70 GA) die Fa. S. und K. GmbH getreten, die später durch Verschmelzung auf die e. S. GmbH übergegangen ist.

Die Vermieterseite hat von dem Austausch der Mieterin im Jahre 1990 nicht nur Kenntnis erhalten, sondern der hiermit verbundenen Vertragsübernahme auch konkludent zugestimmt. Sie hat in der Folgezeit über mehrere Jahre hinweg die Fa. S. und K. GmbH als Mieterin behandelt. Dies geht hervor aus den an die Fa. S. und K. GmbH gerichteten Schreiben der Dr. F. Liegenschaftsverwaltung GmbH (Bl. 82 bis 84). Soweit die Klägerin geltend macht, diese sei nicht berechtigt gewesen, einem Schuldneraustausch zuzustimmen, bleibt dies ohne Erfolg. Aus der weiteren Korrespondenz, die Herr C. P. nach Übernahme der Verwaltung des Mietobjektes zum 01.01.1996 mit der Beklagtenseite geführt hat (Bl. 85 bis 87 GA sowie Bl. 251 GA, welches bereits erstinstanzlich vorgetragen worden ist, vgl. Bl. 165 GA) ergibt sich, dass er nach Anzeige der Verschmelzung der S. & K. GmbH zur e. S. GmbH sogar letztere als Vertragspartnerin des ursprünglich zwischen Frau H. P. und der Beklagten im Jahre 1989 geschlossenen Mietvertrages betrachtete. Unter diesen Umständen konnte und durfte die seit 1990 nicht mehr mit Vertragsangelegenheiten in Bezug auf das streitgegenständliche Mietverhältnis behelligte Beklagte davon ausgehen, dass sie mit Willen der Vermieterseite aus dem Vertrag entlassen worden war und an ihre Stelle die Fa. S. & K. GmbH, später Fa. e. S. GmbH, getreten ist. Die Vermieterseite hätte bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen und vermeiden können, dass ihr Procedere nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Billigung der Vertragsübernahme aufgefasst werden durfte. Die Beklagte hat das Procedere auch tatsächlich als Entlassung aus dem Vertrag verstanden, da sie in der Folgezeit nicht mehr als Mieterin in Erscheinung getreten ist.

Die in § 9 des Vertrages vereinbarte Schriftformklausel steht der Wirksamkeit der Vertragsübernahme im Jahre 1990 nicht entgegen. Die Parteien können einen vereinbarten Formzwang jederzeit aufheben. Die Aufhebung ist ebenso wie die Begründung des Formzwanges formfrei, mithin auch konkludent möglich, wenn die Parteien die Maßgeblichkeit der formfreien Vereinbarung übereinstimmend gewollt haben. Hiervon ist unter den bereits dargelegten Umständen auszugehen. Der Schriftsatz vom 21.09.2005 rechtfertigt keine hiervon abweichende Beurteilung.

2. Der hilfsweise geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist unschlüssig. Die Beklagte ist aufgrund der Vertragsübernahme durch die Fa. S. und K. GmbH aus dem Vertrag ausgeschieden. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, aus welchen Rechtsgründen sie für den durch eine eigenständige juristische Person zu verantwortenden Zustand im Jahre 2003 haften soll. Die Zugehörigkeit zu einer Firmengruppe rechtfertigt eine solche Haftung nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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