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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 05.02.2009
Aktenzeichen: I-10 U 128/08
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 536a
BGB § 539 Abs. 1
1. Beseitigt der Mieter eigenmächtig einen während der Mietzeit aufgetretenen Mangel des gemieteten LKW, ohne dass die Voraussetzungen des § 536 a Abs. 2 Nr. 1 BGB) bzw. des § 536 a Abs. 2 Nr. 2 BGB vorliegen, steht ihm gegen den Vermieter ein Anspruch auf Ersatz seiner Reparaturaufwendungen weder aus § 539 Abs. 1 BGB noch aus §§ 683 Satz 1, 677, 670 BGB bzw. §3 684 Satz 1, 812 ff. BGB zu (Anschluss an BGH, Urt. v. 16.1.2008, VIII ZR 222/06).

2. Der besondere Zeitdruck im Speditionsgewerbe rechtfertigt ohne anderslautende Vereinbarung keine abweichende Beurteilung.


Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. Mai 2008 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld - Einzelrichter - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

Die zulässige Berufung, mit der die Beklagte sich lediglich gegen ihre Verurteilung bis zur Höhe eines Betrages von 7.423,83 € wendet, hat in der Sache keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 546 ZPO) noch rechtfertigen die im Berufungsverfahren zu Grunde zu legenden Tatsachen (§§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, 529 Abs. 1 ZPO) eine abweichende Entscheidung. Das Landgericht hat die Beklagte mit einer in jeder Hinsicht überzeugenden Begründung zur Zahlung von insgesamt 8.236,00 € verurteilt. Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Urteils nach Maßgabe der folgenden durch das Berufungsvorbringen veranlassten Ausführungen:

1.

Die Berufung macht ohne Erfolg geltend, das Urteil sei unter Missachtung des in § 139 ZPO normierten Verbots der Überraschungsentscheidung ergangen. Ist eine Hinweispflicht unbeachtet geblieben, hat die darauf gerichtete Rüge auszuführen, wie die Partei auf einen entsprechenden Hinweis reagiert hätte, insbesondere, was sie im Einzelnen vorgetragen hätte und wie sie weiter vorgegangen wäre (BGH, Urt. v. 16.10.2008, III ZR 253/07). Bereits hieran fehlt es.

2.

Die Auffassung des Landgerichts, dass der Beklagten wegen sämtlicher von ihr durchgeführter Reparaturen an dem gemieteten LKW keine aufrechenbaren Ersatzansprüche aus § 536 a BGB, insbesondere auch nicht aus § 536 a Abs. 2 BGB zustehen, fußt auf der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 16.1.2008, DWW 2008, 174 = GE 2008, 325 = NJW 2008, 1116 = NZM 2008, 279). Danach kann der Mieter die Aufwendungen zur Mangelbeseitigung weder nach § 539 Abs. 1 BGB noch als Schadensersatz gemäß § 536 a Abs. 1 BGB vom Vermieter ersetzt verlangen, wenn er eigenmächtig einen Mangel der Mietsache beseitigt, ohne dass der Vermieter mit der Mangelbeseitigung in Verzug ist (§ 536 a Abs. 2 Nr. 1 BGB) oder die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist (§ 536 a Abs. 2 Nr. 2 BGB). Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass diese Voraussetzungen nach dem Vorbringen der Beklagten nicht erfüllt sind. Rechtserhebliches hierzu ist der Berufung nicht zu entnehmen. Die Beklagte hat keinen Anspruch aus § 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB. Unstreitig hat die Beklagte die Klägerin hinsichtlich der streitgegenständlichen Arbeiten nicht in Verzug gesetzt hat (§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB). Eine Mahnung war entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht nach § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB entbehrlich. Nach dieser Vorschrift bedarf es zur Herbeiführung des Verzugs keiner Mahnung, wenn dies aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist. Einen solchen Fall hat das Landgericht mit zutreffender Begründung, die der Senat sich zu eigen macht, verneint. Nach dem Normzweck der Bestimmung soll dem Vermieter der Vorrang bei der Beseitigung eines Mangels zukommen. Das dient zum einen deswegen auch seinem Schutz, weil er dadurch die Minderung der Miete (§ 536 BGB) oder Schadensersatzansprüche des Mieters (§ 536a Abs. 1 BGB) abwenden kann. Die dem Vermieter grundsätzlich einzuräumende Möglichkeit, den Mangel selbst zu beseitigen, soll es ihm zudem ermöglichen, die Mietsache darauf zu überprüfen, ob der behauptete Mangel besteht, auf welcher Ursache er beruht sowie ob und auf welche Weise er beseitigt werden kann, und hierzu gegebenenfalls Beweise zu sichern. Der Verlust dieser Möglichkeit einer Untersuchung und Beweissicherung durch eigenmächtige Mängelbeseitigung des Mieters lässt sich nicht damit rechtfertigen, dass die Mängel hier teilweise im Ausland aufgetreten sind und es aufgrund des enormen Zeitdrucks im Speditionsgewerbe für die Beklagte unabwendbar gewesen sei, bei Beschädigungen schnellstmöglich die Funktionstüchtigkeit des Fahrzeugs wiederherzustellen. Der von der Beklagten angesprochene Zeitdruck betrifft das eigene Geschäftsrisiko der Beklagten und befreite diese nicht davon, die Klägerin zumindest telefonisch von den aufgetretenen Mängeln in Kenntnis zu setzen und ihr die Möglichkeit zu geben, über das Ob und Wie einer Reparatur des gemieteten LKW zu entscheiden. Gegenteiliges ist den mietvertraglichen Vereinbarungen nicht zu entnehmen. Diese sehen eine Beteiligung der Klägerin an dem Geschäftsrisiko der Beklagten nicht vor. Die Beklagte behauptet im Übrigen selbst nicht, dass im Speditionsgewerbe ein Handelsbrauch bestehe, an dem gemieteten Fahrzeug auftretende Beschädigungen im In- und Ausland ohne vorherige Benachrichtigung des Vermieters durchzuführen.

Mit Recht hat das Landgericht auch die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 536a Abs. 2 Nr. 2 BGB verneint. Die umgehende Beseitigung der von der Beklagten behaupteten Mängel war zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache nicht notwendig. Die Vorschrift erfasst Notmaßnahmen des Mieters, die keinen Aufschub dulden und auch ohne vorherige Mahnung einen Aufwendungsersatzanspruch auslösen sollen (BGH, a.a.O.). Entsprechende Umstände hat die Beklagte weder erst- noch zweitinstanzlich dargelegt.

Liegen die Voraussetzungen des § 536 a BGB aber nicht vor, kann die Beklagte Ersatz ihrer Aufwendungen für die Beseitigung der behaupteten Mängel auch nicht nach § 539 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den Voraussetzungen einer berechtigten (§ 683 Satz 1, §§ 677, 670 BGB) oder unberechtigten (§ 684 Satz 1, §§ 812 ff. BGB) Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen (BGH, a.a.O.).

Soweit das Landgericht die Behauptung der Beklagten in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 21.04.2008, sie habe an die Klägerin am 4.12.2007 einen Betrag von 516,70 € gezahlt, nicht berücksichtigt hat, hat die Berufung hierzu nichts vorgebracht, so dass es dabei sein Bewenden hat.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Streitwert: 7.423,83 €

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