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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 29.09.2005
Aktenzeichen: I-10 U 147/04
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, AGBGB


Vorschriften:

ZPO § 93
ZPO § 156 Abs. 2 Nr. 1
ZPO § 139
ZPO § 322 Abs. 1
EGBGB Art. 229 § 5 Satz 1
BGB § 133
BGB § 157
BGB § 254 Abs. 1
BGB § 271
BGB § 278
BGB § 284
BGB § 285 a.F.
BGB § 326
BGB § 326 Abs. 1 Satz 2, 1. Alt. a.F.
BGB § 558 a.F.
AGBGB § 9
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 4. August 2004 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf in der Fassung des Tatbestandsberichtigungsbeschlusses vom 19. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die zulässige Klage - die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 25.02.2004, Az. 23 S 427/02, steht der Zulässigkeit nicht entgegen, da eine Entscheidung über die zur Aufrechnung gestellten Forderungen im Sinne von § 322 Abs. 1 ZPO infolge Unzulässigkeit der Aufrechnung wegen unzureichender Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO analog) nicht ergangen ist - abgewiesen.

1. Der Kläger kann von den - als Sozien gesamtschuldnerisch haftenden - Beklagten keinen Ersatz fiktiver oder angefallener Renovierungskosten verlangen.

a. Entgegen der klägerischen Auffassung hat der Beklagte zu 1) keine nach den - gemäß Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB anzuwendenden - Grundsätzen der positiven Forderungsverletzung zum Ersatz der geltend gemachten Renovierungskosten verpflichtende Pflichtverletzung begangen, indem er keine verjährungsunterbrechenden Maßnahmen eingeleitet hat. Es fehlt bereits an einem der Verjährung unterliegenden Anspruch.

aa. Eine - anspruchsbegründende - Vereinbarung zum Ersatz von Renovierungskosten traf der Kläger mit seinen Mietern, den Eheleuten B., gerade nicht. Insbesondere beinhaltete auch § 12 des Mietvertrages allein eine Regelung zur Durchführung zur Renovierung, nicht jedoch zum Kostenersatz im Falle unterbliebener Renovierungsarbeiten.

bb. Ebenso wenig kann sich der Kläger auf § 326 Abs. 1 Satz 2, 1. Alt. BGB a.F. stützen, der - wie auch im Übrigen das Bürgerliche Gesetzbuch in der vor dem 1.1.2002 geltenden Fassung - nach Art. 229 § 5 Abs. 1 EGBGB zur Anwendung gelangt.

Keiner Entscheidung bedarf, ob die Eheleute B. nach § 12 des Mietvertrages eine Pflicht zur Endrenovierung traf, insbesondere, ob § 12 des Vertrages dem Anwendungsbereich des § 9 AGBGB unterfällt, und inwiefern eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung entbehrlich war, da sich die Eheleute nach dem eigenen Vortrag des Klägers hiermit nach §§ 284, 285 BGB a.F. zu keinem Zeitpunkt in Verzug befanden.

(1) Wie das Landgericht Düsseldorf auf Seite 3 seines Urteiles vom 31.10.2002, Az. 21 S 461/01 (Bl. 169 f BA Amtsgericht Düsseldorf, Az.: 28 C 3966/01) zutreffend ausgeführt hat und vom Kläger selbst vertreten wird, war das Mietverhältnis - ungeachtet der Wirksamkeit der Kündigung - frühestens mit Ablauf des Monates Februar 2001 beendet, da als Kündigungszeitpunkt "early February" benannt war. Die Erklärung konnte daher vom objektiven Empfängerhorizont aus nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte gemäß §§ 133, 157 BGB ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht dahin ausgelegt werden, eine Vertragsbeendigung sei bereits zum 31.01.2001 gewollt. Vielmehr waren die ersten Februartage dem Wortlaut nach noch inbegriffen, so dass angesichts der monatsweisen Vermietung eine Kündigung erst zum 28.02.2001 in Betracht kam. Auch erfolgte keine einvernehmliche vorzeitige Aufhebung des Mietverhältnisses.

(a) Endete das Mietverhältnis mithin nicht vor dem 28.02.2001, waren die Eheleute B. bis zu diesem Zeitpunkt berechtigt, ihrer unter § 12 des Mietvertrages bestimmten Renovierungspflicht nachzukommen. Vor diesem Zeitpunkt konnten sie daher nicht in Verzug geraten (vgl. auch BGH NJW 1991, 2416 [2417]).

(b) Für die Zeit danach war ihnen die Erfüllung aufgrund der schon im Februar durch den Freund des Klägers durchgeführten Renovierung indes unmöglich geworden, so dass ein - anspruchsbegründender - Verzug ausschied (vgl. BGHZ 84, 244 [248]; BAG NJW 1986, 1831 [1832]; Heinrichs, in: Palandt, BGB, 64. Aufl., § 286 Rz. 5).

Soweit der Kläger mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 08.09.2005 (Bl. 326 f GA) nunmehr behauptet, die "Ende Februar 2001" begonnene Renovierung habe bis zum 11.03.2001 angedauert, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung.

(aa) Hierbei handelt es sich um neues, nicht nachgelassenes tatsächliches Vorbringen, welches keine Berücksichtigung zu finden hat. Der nachgereichte Sachvortrag des Klägers gebietet auch nicht nach § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Soweit der Kläger darauf abstellt, der Senat habe seine Hinweispflicht nach § 139 ZPO verletzt, kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr wurde der Kläger - ohne jede Bemerkung, dass insoweit noch Beratungsbedarf im Senat bestünde - ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aufgrund der nach seinem eigenen Sachvortrag bereits im Februar 2001 vorgenommenen Renovierung ein Anspruch auf Ersatz von Renovierungskosten aus den vorstehenden Gründen zu keinem Zeitpunkt bestanden habe. Der im Termin persönlich anwesende Kläger hat sich hierzu jedoch - was hinsichtlich des Zeitraumes der Renovierungsarbeiten ohne weiteres möglich gewesen wäre - weder im Termin konkret erklärt, noch hat er im Hinblick auf den - hiermit aktenkundig gemachten - Hinweis des Senates ein Schriftsatzrecht beantragt. Unter diesen Umständen ist eine - die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gebietende - Verletzung rechtlichen Gehörs nicht gegeben.

(bb) Ungeachtet dessen, ergibt sich aus dem neuen Sachvortrag des Klägers auch keine für den Kläger günstigere Rechtsfolge. Selbst wenn nämlich im Hinblick auf das Schreiben vom 27.02.2001 (Bl. 71 f GA) eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung entbehrlich war, hat der Kläger einen Schaden nicht ausreichend konkretisiert. Aus den vorstehenden Gründen kann er Ersatz für die bis zum 27.02.2001 ausgeführten Arbeiten nicht verlangen. Welche Leistungen jedoch in der Folgezeit bis zum 11.03.2001 erbracht wurden und welche Kosten diese verursachten, lässt sich dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen.

(2) Keine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich daraus, dass die Eheleute die Auffassung vertraten, das Mietverhältnis sei zum 31.01.2001 wirksam beendet worden, und die Wohnung am 01.02.2001 geräumt übergaben (vgl. Übergabeprotokoll vom gleichen Tage, Bl. 275 GA).

(a) Eine Vereinbarung zur Vorverlegung der in § 12 des Mietvertrages bestimmten Leistungszeit nach § 271 BGB ging hiermit nicht einher. Eine solche scheiterte schon daran, dass die Eheleute B. eine Verpflichtung zur Endrenovierung an sich in Abrede stellten und Streit um den Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses bestand.

(b) Angesichts der zuvor geführten Verhandlungen über eine finanzielle Abgeltung der Renovierungspflicht und des im Übergabeprotokoll manifestierten Willens, auch nach Wohnungsübergabe noch einzelne Reinigungsarbeiten durchführen zu lassen (vgl. den Punkt "Allgemeines" im Übernahmeprotokoll vom 01.02.2001 [Bl. 275 GA]), durfte der Kläger auch nicht davon ausgehen, zu einer Renovierung auf Kosten der Mieter bereits vor Ablauf der Mietzeit berechtigt zu sein. Überdies genügte die bloße Räumung unter diesen Umständen nicht, um von der Entbehrlichkeit einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung auszugehen, die auch mit Schreiben vom 08.02.2001 nicht erfolgte, welches keine Aufforderung zur Renovierung, sondern zur Zahlung beinhaltete (vgl. Klageerwiderung vom 22.04.2004, Seite 2, Bl. 58 GA).

cc. Ansprüche nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag bestanden ebenso wenig, da diesen der geäußerte Wille der Mieter entgegen stand (§§ 677, 678 BGB).

dd. Ungeachtet dessen, inwieweit bereicherungsrechtliche Ansprüche hier ebenfalls der kurzen Verjährungsfrist des § 558 BGB a.F. unterfielen, kamen solche dem Kläger schließlich schon dem Grunde nach nicht zu. Da dem Vermieter ein Schadensersatzanspruch nur unter den engen Voraussetzungen des § 326 BGB zugebilligt wird und diese Regelung für Leistungsstörungen im Mietverhältnis eine spezielle und erschöpfende Regelung enthält, bleibt für die Anwendung der Bereicherungsvorschriften kein Raum (Scheuer, in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., Kap. V Rz. 195; OLG Hamburg, MDR 1973, 587 [588] und NJW 1973, 2211; a.A.: OLG Koblenz, NJW-RR 2000, 82).

b. Keine Schadensersatzansprüche auslösende Pflichtverletzung ist ferner darin zu sehen, dass der Beklagte zu 1) einen Hinweis auf die etwaige Notwendigkeit einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung unterließ. Offen bleiben kann, ob und wann der Beklagte zu 1) gehalten gewesen wäre, einen dahin gehenden Hinweis zu erteilen, da der Kläger hierdurch keinen Schaden erlitten hat. Wie oben ausgeführt, scheiden Ansprüche des Klägers wegen der Durchführung der Renovierungsarbeiten aus. Eine spätere Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung hätte hieran mangels Verzuges nichts geändert. Eine Fristsetzung noch im Februar 2001 hätte indes mangels Fälligkeit der Leistung ebenfalls keine Rechtswirkungen gezeitigt (vgl. BGH NJW 1996, 1814; BGH NJW-RR 1997, 622).

Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 08.09.2005 vorbringt, die Renovierungsmaßnahmen hätten sich bis zum 11.03.2001 erstreckt, kann er hiermit aus den oben genannten Gründen nicht gehört werden. Im Übrigen gilt auch hier, dass jedenfalls ein gegebenenfalls erstattungsfähiger Schaden der Höhe nach nicht dargetan ist, da der Kläger den geltend gemachten Schaden (Renovierungsaufwand Februar/März 2001) nicht aufschlüsselt.

c. Nachdem der Beklagte zu 1) von dem Kläger im Februar 2001 lediglich wegen der Höhe der Renovierungskosten befragt worden war, ohne dass dieser ihm von seinem Vorhaben berichtete, die Renovierung durch einen Freund vornehmen zu lassen, bestand für diesen auch keine Veranlassung, den Kläger darauf hinzuweisen, eine Renovierung zu diesem Zeitpunkt zu unterlassen. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 08.02.2001 (Bl. 24 f GA) die Durchführung eines - zuvor anzustrengenden - selbstständigen Beweissicherungsverfahrens dringend anriet. Vor diesem Hintergrund hätte es vielmehr dem Kläger seinerseits oblegen, vor Durchführung der Renovierung Rücksprache zu halten, so dass ihn jedenfalls ein - Schadensersatzforderungen ausschließendes - überwiegendes Mitverschulden trifft (§ 254 Abs. 1 BGB).

d. Soweit der Kläger schließlich geltend macht, der Beklagte zu 1) habe ihn auf etwaige Wirksamkeitshindernisse der Kündigung nicht aufmerksam gemacht, ist ein ihm hieraus erwachsener Schaden nicht dargetan. Ein Kausalzusammenhang mit den geltend gemachten Renovierungskosten besteht nicht.

2. Der Kläger kann überdies keinen Ersatz verauslagter Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtskosten für das Verfahren bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Az. 28 C 3966/01, nach den Grundsätzen der positiven Vertragesverletzung verlangen.

Dabei bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob der Beklagte zu 1) es unter Verletzung seiner ihm aus dem Anwaltsvertrag obliegenden Pflicht zur bestmöglichen Wahrnehmung der Interessen des Klägers schuldhaft versäumt hat, den Kläger auf die Möglichkeit, den vorstehenden Rechtsstreit in der Hauptsache in I. Instanz nach der Aufrechnungserklärung der Gegner für erledigt zu erklären, hinzuweisen und dem Kläger eine solche Verfahrensweise nahe zu legen. Denn der Kläger hat nicht dargetan, dass er einen derartigen Rechtsrat auch befolgt hätte.

a. Zwar ist die Darlegungslast bezüglich der haftungsausfüllenden Kausalität regelmäßig dadurch verkürzt, dass zu Gunsten des Mandanten die Vermutung beratungskonformen Verhaltens spricht (BGH NJW 1983, 1665 [1666]; BGH NJW 1992, 240 [241]; OLG Hamm, NJW-RR 2000, 982 [983]). Diese ist vorliegend jedoch erschüttert, weil der Kläger ihm erteilten Rechtsrat keineswegs immer Folge leistete (vgl. hierzu OLG Hamm, NJW-RR 2000, 982 [983]).

aa. So nahm der Kläger von der Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens Abstand und ließ die Mietwohnung - überdies ohne Rücksprache mit dem Beklagen zu 1) - renovieren, obgleich ihn der Beklagte zu 1) mehrfach darauf hingewiesen hatte, eine prozessuale Geltendmachung des von beiden Parteien für gegeben erachteten Anspruchs auf Ersatz von Renovierungskosten sei wegen der im Streit befindlichen Höhe nur bei vorheriger Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens Erfolg versprechend (vgl. u.a. Schreiben vom 08.02.2001 [Bl. 25 f GA], Schreiben vom 28.02.2001 [Bl. 27 f GA]).

bb. Des Weiteren hielt der Kläger, obwohl ihm von unterschiedlichen Gerichten bescheinigt worden war, keinen Anspruch auf Renovierungskosten zu besitzen, an seiner gegenteiligen Rechtsauffassung fest. Hierdurch wird belegt, dass er sich nicht nur dem Rechtsrat des Beklagten zu 1), sondern zugleich auch rechtlichen Hinweisen anderer Volljuristen verschloss. Selbst nach dem Hinweis des Senates auf die im Februar 2001 durchgeführten Renovierungsarbeiten und die hierdurch entfallende Erstattungsfähigkeit beharrt der Kläger auf seiner Rechtsansicht und beantragt die Zulassung der Revision.

3. Erstattung der ihm in der Berufungsinstanz vor dem Landgericht Düsseldorf zum Az. 21 S 461/01 angefallenen Kosten kann der Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verlangen. Denn ein dem Beklagten zu 1) zurechenbarer Schaden ist dem Kläger insofern nicht entstanden.

a. Zwar können sich die Beklagten nicht damit entlasten, dass sie auf den weiteren Verfahrensgang nach Kündigung des Mandates keinen Einfluss besaßen und das Berufungsverfahren von einem Kollegen betrieben wurde. Ungeachtet dessen, dass die Beklagten zu einer Falschberatung der Bevollmächtigten im Berufungsverfahren nichts vortragen, wäre deren Verschulden dem Kläger zumindest dann nicht zurechenbar nach §§ 254 Abs. 1, 278 BGB, wenn diese denselben schadensursächlichen Fehler wie der Beklagte zu 1) begingen und sich der Kläger darauf verlassen durfte, dass der Beklagte zu 1) seine Vertragspflichten sachgerecht erfüllt hatte (vgl. BGH NJW 1993, 1779 [1781]; BGH NJW 1994, 2822 [2824]).

Hierauf kommt es jedoch nicht an, da der Kläger aufgrund des erteilten Rechtsrates jedenfalls nicht davon ausgehen durfte, einen nach Auskunft des Beklagten zu 1) dem Grunde nach gegebenen Anspruch auf Renovierungskosten auch erfolgreich gegenüber der Aufrechnung der Mieter mit dem Kautionsrückzahlungsanspruch einwenden zu können. Vielmehr hatte der Beklagte vielfach darauf hingewiesen, eine prozessuale Geltendmachung sei wegen der im Streit befindlichen Höhe - aufgrund derer auch im Vorfeld keine Abgeltungsvereinbarung mit den Mietern erzielt worden war - nur bei vorheriger Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens erfolgversprechend. So äußerte er im Schreiben vom 08.02.2001 (Bl. 25 f GA), ein Beweissicherungsverfahren für unverzichtbar zu erachten. In der Folge wies er mit Schreiben vom 28.02.2001 (Bl. 27 f GA) darauf hin, dass der Beweis für die Erforderlichkeit der Renovierungskosten nach Einzug der Klägers oder nach Renovierung nicht mehr zu erbringen sein dürfte. Das Risiko weiterer Abstriche wurde mit vom 06.03.2001 datierenden Schreiben (Bl. 263 f GA) aufgezeigt. Schließlich riet der Beklagte zu 1) mit Schriftsatz vom 05.09.2001 (Bl. 262 f GA) aus nämlichen Gründen explizit von einer Einführung der Forderung in den Rechtsstreit ab. Soweit er diese dennoch dem Kautionsrückzahlungsanspruch entgegenhielt, ändert dies nichts, da dem Kläger aufgrund der vorangegangenen Hinweise klar gewesen sein musste, dass der Beklagte zu 1) dem diesbezüglichen Verteidigungsvorbringen keine Erfolgsaussichten beimaß, sondern aus anwaltlicher Fürsorge agierte. Zusätzliche Kosten entstanden hierdurch nicht.

b. Die Höhe der Forderung war auch im Rahmen des fraglichen Rechtsstreites von Bedeutung. Denn die Fälligkeit des Kautionsrückzahlungsanspruches hätten nur konkret dargelegte Gegenansprüche des Klägers hindern können (vgl. BGH WPM 1967, 515 [518]; Scheuer, in: Bub/Treier, a.a.O., Kap. V Rz. 291). Hinzu kommt, dass schon aufgrund der kurzen Nutzungsdauer und des im Übergabeprotokoll vom 01.02.2001 (Bl. 275 GA) dokumentierten Wohnungszustandes erhöhter Darlegungsbedarf zur Notwendigkeit derart kostenintensiver Renovierungsmaßnahmen bestand. Dies gilt umso mehr, als eine nur geringfügige Forderung keinen Einbehalt der gesamten Kaution von 15.000,00 DM gerechtfertigt hätte und Letztere bereits unter Außerachtlassung der Zinsen die - ohnehin unstreitig um 600,00 DM zu kürzende - Klageforderung, gegen die die Aufrechnung mit dem Kautionsrückzahlungsanspruch erklärt worden war, um 3.410,00 DM überstieg.

Näheren Vortrag zu einer seinerzeit erfolgversprechenden Rechtsverteidigung unterbreitet der - im Regressverfahren gleichermaßen beweis- und darlegungsbelastete (vgl. BGHZ 133, 110 [111 f.]; BGH NJW 2000, 730 [732]) - Kläger auch nunmehr nicht.

c. Hiervon ausgehend kann dem Beklagten zu 1) die Fortführung des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz nicht mehr zugerechnet werden. Angesichts der aufgezeigten Bedenken stellt sich die auf einem eigenen Willensentschluss des Klägers als Geschädigtem beruhende Verfahrensweise nicht mehr als adäquate Folge der Beratung des Beklagten zu 1) dar (vgl. BGH NJW 1984, 2822 [2923]).

4. Entsprechendes gilt für die durch das Verfahren bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Az. 55 C 547/03, verursachten Kosten.

Da der Kläger keinen aufrechenbaren Anspruch auf Ersatz von Renovierungskosten besaß, nahmen ihn seine Mieter zu Recht auf Rückzahlung auch der übrigen Kaution in Anspruch. Der Umstand, dass der Kläger die Forderung weder außergerichtlich bediente noch im Prozess - gegebenenfalls mit der ihm günstigen Kostenfolge des § 93 ZPO - umgehend anerkannte und auf diese Weise keine Prozesskosten vermied, kann dem Beklagten zu 1) aus den vorstehenden Gründen nicht angelastet werden.

5. Zinsen kann der Kläger mangels Hauptforderung nicht beanspruchen.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 543 Abs. 2 ZPO). Aus den aufgezeigten Gründen beruht die Entscheidung insbesondere hinsichtlich der Frage, ob die Beklagten wegen der Renovierungskosten eine Pflichtverletzung trifft, ausschließlich auf Einzelfallerwägungen, welchen keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung zukommt. Aus diesem Grund ist auch eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht geboten.

Streitwert: 14.575,99 €

Ende der Entscheidung

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