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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 18.05.2006
Aktenzeichen: I-10 U 165/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 133
BGB § 157
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Fall
BGB § 816 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25. Oktober 2005 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Zu Unrecht hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von 5.662,16 € zuzüglich Zinsen verurteilt.

1.

Der als Partei kraft Amtes klagebefugte Kläger kann keine Zahlung zu Gunsten der Insolvenzmasse von der Beklagten beanspruchen.

a.

Der Berufung ist darin beizutreten, dass sich der Kläger zur Begründung seines Klagebegehrens nicht auf Ziffer 13.3 der unstreitig in den Mietkaufvertrag vom 11.04.2001 (Anl. K 3, Bl. 7 GA) einbezogenen Allgemeinen Mietkaufbedingungen (Anl. K 8, Bl. 13 f GA) zu stützen vermag. Die gebotene Auslegung nach §§ 133, 157 BGB, in deren Rahmen ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden zu fragen ist, wie die Geschäftsbedingungen von einem verständigen und redlichen Vertragspartner unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kundenkreise verstanden werden (vgl. BGHZ 7, 365 [368]; BGHZ 79, 117 [119]; BGH, NJW 1992, 2629; BGH, NJW 2001, 2165 [2166]), ergibt, dass Ziffer 13.3 zu Gunsten des Klägers keine Anwendung findet.

aa.

Der Bestimmung kann eine zu Gunsten der Masse anspruchsbegründende Bedeutung nicht beigemessen werden.

(1)

Wie sich Ziffer 13.3 Satz 1 entnehmen lässt, ist durch Gegenüberstellung der sich für die Beklagte ergebenden Vor- und Nachteile ein Saldo zu ermitteln. Dem folgend handelt es sich hierbei einzig um einen Verrechnungsposten zu Gunsten der Beklagten. Ohne weiteren Hinweis darauf, dass die Insolvenzschuldnerin als Mietkäuferin forderungsberechtigt sein soll, kann hieraus daher keine Anspruchsberechtigung der Schuldnerin festgestellt werden.

(2)

Ungeachtet dessen ist die Bestimmung im Lichte von Ziffer 12 der Allgemeinen Mietkaufbedingungen auszulegen. Zwar verweist Ziffer 12.5 für die Rückabwicklung auf Ziffer 13. Es ist indes bereits fraglich, inwieweit hiermit einzig die Rückabwicklung im Falle eines Rücktritts oder auch die Beendigung durch Kündigung, welche im engeren Sinne keine Rückabwicklung bedeutet, in Bezug genommen wird. Jedenfalls sieht Ziffer 12.3 Satz 3 eine ausdrückliche Regelung für den Fall der außerordentlichen Kündigung durch den Mietverkäufer vor, wonach der Verwertungserlös allein bis zur Höhe einer Schadensersatzforderung des Mietverkäufers anzurechnen ist. Enthalten die Vertragsbedingungen aber für diesen Fall eine Spezialregelung, kann - selbst wenn Ziffer 12.5 auf Ziffer 13 verweist und Ziffer 13.3 hinsichtlich des Verwertungserlöses allein Ziffer 13.2 in Bezug nimmt - aus Ziffer 13.3 jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass ein sich ergebender negativer Saldo der Mietkäuferin gebührt.

(3)

Soweit der Kläger mit dem Landgericht auf einen Vergleich mit der Vermögenslage der Beklagten bei ordnungsgemäßer Vertragabwicklung abstellt, insbesondere darauf, dass die Insolvenzschuldnerin Eigentum an dem Fahrzeuganhänger erlangt hätte, übersieht er, dass die Bedingung für den Eigentumserwerb nicht eingetreten ist, sondern die Schuldnerin, wie sich aus dem in Ziffer 12.3 Absatz 2 bestimmten Ankaufsrecht ergibt, bei Kündigung des Vertrages durch den Mietverkäufer gerade kein Eigentum an dem Mietkaufobjekt erwirbt. Ist indes die Beklagte Eigentümerin geblieben, gebührt ihr mangels anderweitiger vertraglicher Regelung auch der ihren Schadensersatzanspruch übersteigende Erlös, so dass der gezogene Vergleich schon aus diesem Grund einer tragfähigen Grundlage entbehrt. Im Übrigen lässt die Sichtweise der Klägerin außer acht, dass ein möglicher Verwertungserlös mit zunehmender Vertragsdauer und Wertverlust des Mietkaufobjektes sinkt, so dass die Schuldnerin - der Auffassung des Klägers folgend - im Falle vorzeitiger Vertragsbeendigung wirtschaftlich sogar günstiger stünde als bei ordnungsgemäßer Durchführung des Vertrages.

bb.

Eine anderweitige Auslegung ist auch nicht im Hinblick auf die Interessenlage der Parteien geboten. Soweit der Kläger auf die Vermögenslage bei Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit abstellt, verkennt er, dass die Schuldnerin durch ihr Verhalten Anlass zur Kündigung gegeben hat.

cc.

Inwieweit andere Unternehmen bei gleichlautenden Vertragsbedingungen einen Schadensersatzansprüche übersteigenden Veräußerungserlös an den Mietkäufer auskehren, ist allenfalls insofern von Belang, als sich hieraus Rückschlüsse auf das Verständnis der entsprechenden Bedingungen in den angesprochenen Verkehrskreisen ergeben können. Nachdem vorliegend indes lediglich - ohnehin nicht gleichlautende - Allgemeine Geschäftsbedingungen eines einzelnen Unternehmens vorgelegt worden sind, können aus deren Handhabung keine hinreichenden dahin gehenden Schlussfolgerungen gezogen werden. Es kann daher dahin stehen, wie die Firma S. F. ihre Verträge abwickelt.

dd.

Ist demnach kein vertraglicher Anspruch zu bejahen, kommt es auf die Wirksamkeit einzelner Geschäftsbedingungen nicht an.

b.

Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht gegeben. Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Fall BGB scheidet ebenso wie ein bereicherungsrechtlicher Anspruch nach § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB aus, da die Beklagte als Eigentümerin zur Verwertung befugt war. Die Voraussetzungen, unter denen sich die Parteien nach Absatz 1 Satz 4 des Mietkaufvertrages über einen Eigentumsübergang einig waren, sind nicht erfüllt.

2.

Mangels Hauptforderung sind Zinsansprüche nicht gegeben.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Streitwert: 5.662,16 €

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