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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 10.11.2005
Aktenzeichen: I-10 U 179/04
Rechtsgebiete: BGB, GO NW, ZPO


Vorschriften:

BGB § 125
BGB § 133
BGB § 157
BGB § 177 Abs. 1
BGB § 182
BGB § 278
BGB § 280
BGB § 280 Abs. 1
BGB § 311 Abs. 2 Nr. 1
BGB § 311 Abs. 2 Nr. 2
BGB § 781
GO NW § 64
GO NW § 64 Abs. 1
GO NW § 64 Abs. 1 Satz 2
GO NW § 64 Abs. 2
GO NW § 68
ZPO § 139 Abs. 1
ZPO § 311 Abs. 2 Nr. 1
ZPO § 531 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.10.2004 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten und die Streithelferin jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte oder die Streithelferin vor der jeweiligen Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Gründe:

I.

Die Klägerin - vormals unter H. Umschlag und Industrie-Logistik GmbH & Co. KG firmierend - begehrt von der Beklagten wegen des Abbruchs von Vertragsverhandlungen, die sie mit der Streithelferin als Verhandlungsgehilfin der Beklagten geführt hat, Zahlung von 717.803,94 EUR zuzüglich Zinsen ab dem 24.07.2003 als Vertrauensschaden, nachdem sie erstinstanzlich 2.253.299,22 EUR zuzüglich Zinsen seit dem 18.12.2003 begehrt hat. Durch das der Klägerin am 12.11.2004 zugestellte Urteil vom 28.10.2004 (Bl. 118 f GA), auf das zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Landgericht Düsseldorf die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Klägerin weder nach § 311 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB i.V.m. § 280 BGB noch nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo ein Schadensersatzanspruch zukomme. Die Klägerin habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass die Beklagte ihre nach § 8 des Geschäftsbesorgungsvertrages vom 7./10.12.2001 (Anl. N 1, Anlagenband) erforderliche Genehmigung erteilen werde. Soweit die Klägerin behaupte, ihr sei mehrfach seitens der Streithelferin, deren Verhalten sich die Beklagte nach Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertrages zurechnen lassen müsse, versichert worden, die Zustimmung der Beklagten sei eine bloße Formalie, sei ihr Vortrag bereits unsubstantiiert. Die Zustimmung der Beklagten sei auch nicht entbehrlich gewesen. Dafür, dass § 8 nach dem Willen der Vertragsparteien für Mietverträge über die streitgegenständlichen Flächen keine Anwendung finden solle, habe die Klägerin nichts Konkretes vorgetragen. Der Wortlaut gebe hierfür jedenfalls nichts her. Im Übrigen spreche auch das Verhalten aller Beteiligten dafür, insbesondere das Bemühen der Streithelferin, die Zustimmung der Beklagten zu erhalten, dass eine abweichende Abrede nicht getroffen worden sei. Zudem habe die Beklagte ihre Zustimmung aus nachvollziehbaren Gründen verweigert, indem sie eine Belastung mit Schwerlastverkehr nicht nur nachts sondern auch tagsüber im Hinblick auf die geplante Mischnutzung abgelehnt und eine Nutzung als Medienhafen einer industriellen Nutzung vorgezogen habe. Schließlich beinhalte das Schreiben des Rechtsamtes der Beklagten vom 23.07.2003 (Anlage K 7, Anlagenband) allenfalls ein - nicht angenommenes - Vergleichsangebot, jedoch kein Schuldanerkenntnis. Dies folge insbesondere aus den einleitenden Anmerkungen, in denen die Auffassung vertreten werde, dass ein qualifizierter Vertrauenstatbestand gerade nicht geschaffen worden sei. Hiergegen richtet sich die am 30.11.2004 (Bl. 139 GA) eingelegte und mit am 14.02.2005 - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum gleichen Tage - bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 14.02.2005 begründete Berufung der Klägerin, mit der sie nunmehr nur noch Ansprüche in Höhe von 717.803,94 EUR (weiter-) verfolgt und ihre Ansprüche wegen erhöhten Ufergeldes und höherer Miete im Neusser Hafen sowie wegen sonstiger durch die Ansiedlung im Neusser Hafen bedingter Mehraufwendungen und Planungskosten für den dortigen Standort fallen lässt (Bl. 162 GA), demgegenüber aber erstmals im Berufungsrechtszug Planungskosten für die Anlage im Düsseldorfer Hafen in Höhe von 24.164,00 EUR (Bl. 164 GA), Vermessungs- und Honorarkosten von 2.689,50 EUR (Bl. 165 GA) und weitere Kosten von 14.000,00 EUR für die Zwischenlagerung in Rotterdam im Monat Juli 2003 (Bl. 167 GA) geltend macht. Mit ihrer Berufung wendet sich die Klägerin vor allem gegen die Annahme des Landgerichts, die Klägerin habe nicht substantiiert dargetan, weshalb sie von einem sicheren Vertragsschluss habe ausgehen dürfen. § 8 Satz 2 des Geschäftsbesorgungsvertrages vom 7./10.12.2001 komme insofern nicht zum Tragen, weil dieser lediglich auf abgeschlossene Verträge Anwendung finde. In Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens verweist die Klägerin insbesondere darauf, dass sie angesichts des ihr durch die Streithelferin überlassenen Schreibens vom 04.06.2002 (Bl. 115 f GA) und der aus § 7 des Geschäftsbesorgungsvertrages abzuleitenden Verpflichtung der Beklagten, dem Mietvertrag zuzustimmen, sowie des wirtschaftlichen Eigeninteresses der Streithelferin auf eine Zustimmung der Beklagten habe vertrauen dürfen. Triftige Gründe für den Abbruch der Vertragsverhandlungen habe die Beklagte bislang nicht darzulegen vermocht. Schließlich sei auch der durch das Abhalten von anderweitigen Vertragsverhandlungen entstandene Schaden ersatzfähig. Darüber hinaus macht die Klägerin mit der Berufung geltend, das Landgericht habe die Rechtsnatur des Schreibens des Rechtsamtes der Beklagten vom 23.07.2003 verkannt, mit welchem dem Grunde nach - auf das Aufforderungsschreiben der Klägerseite hin - ein Schuldanerkenntnis abgegeben worden sei. § 64 GO NW stehe dem nicht entgegen. Zum einen könne Landesrecht die Wirksamkeit zivilrechtlicher Rechtsgeschäfte nicht hindern. Zum anderen handele es sich hier um ein Geschäft der laufenden Verwaltung, auf das § 64 Abs. 1 gemäß § 64 Abs. 2 GO NW keine Anwendung finde. Die Klägerin beantragt, das am 28.10.2004 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 717.803,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.07.2003 zu zahlen. Die Beklagte und die Streithelferin beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und führt ergänzend aus, aus dem Schreiben vom 04.06.2002 lasse sich nichts dafür ableiten, die Erteilung der Zustimmung der Beklagten sei der Klägerin gegenüber als sicher dargestellt worden. Auch lasse sich § 7 des Geschäftsbesorgungsvertrages keine Verpflichtung der Beklagten entnehmen, dem verhandelten Mietvertrag zuzustimmen. Vielmehr gelte das dort bestimmte Betreiberrecht nur für die laufende hafenwirtschaftliche Nutzung. Neue Verträge unterlägen hingegen dem in § 8 Satz 2 geregelten Zustimmungsvorbehalt. Der Geltendmachung der Planungs- sowie Vermessungskosten und des Honorars stehe § 531 Abs. 2 ZPO entgegen. Darüber hinaus handele es sich teilweise um nicht ersatzfähige Verspätungsschäden. Die Streithelferin bestreitet, dass sie auf eine Verpflichtung der Beklagten zur Zustimmung, die aus §§ 7, 8 des Geschäftsbesorgungsvertrages folge, verwiesen und der Klägerin das Schreiben vom 04.06.2002 "vertraulich" überlassen habe. Zugleich bestreitet sie mit Nichtwissen, dass die angesetzten Planungskosten für den Standort Düsseldorf sowie Vermessungs- und Honorarkosten angefallen und von der Klägerin beglichen worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht schon dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch der Klägerin nebst Zinsforderung verneint. 1. Der Klägerin kommt ein sich auf die Grundsätze des Verschuldens bei Vertragsschluss bzw. § 311 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB gründender Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten Schadens über 717.803,94 EUR nicht zu. Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht eine Schadensersatzansprüche auslösende Pflichtverletzung der Beklagten wegen grundlosen Abbruchs von Vertragsverhandlungen verneint. Grundsätzlich darf jeder, der Vertragsverhandlungen führt, diese jederzeit ohne Angabe von Gründen abbrechen, da andernfalls die Vertragsfreiheit erheblich eingeschränkt würde. Wer jedoch in einem anderen das Vertrauen erweckt, der beabsichtigte Vertrag werde mit Sicherheit zustande kommen, darf die Verhandlungen nicht ohne triftigen Grund abbrechen (BGH NJW 1996, 1884 [1885]; BGH NJW 2001, 381 [382]). a. Hier fehlt es bereits an einem Vertrauenstatbestand, der die Klägerin berechtigte, davon auszugehen, die Beklagte werde dem Mietvertrag zustimmen und der Vertrag wirksam werden. Soweit die Klägerin behauptet, die Streithelferin habe - vertreten durch die Herren S. und E. - wiederholt erklärt, die Genehmigung durch die Beklagte sei reine Formsache, müsste sich die Beklagte zwar deren Verhalten nach § 278 BGB zurechnen lassen. Selbst wenn aber solche Erklärungen abgegeben worden sein sollten, durfte die Klägerin hieraus nicht den Schluss ableiten, der Vertrag werde mit Sicherheit zustande kommen. Überdies ist dem Landgericht darin beizutreten, dass der Vortrag der Klägerin insoweit substanzlos ist. aa. Unstreitig hatte die Streithelferin die Klägerin davon in Kenntnis gesetzt, dass der Vertrag der Genehmigung der Beklagten bedurfte. Hiervon ausgehend durfte die Klägerin einem Hinweis, dass es sich dabei lediglich um eine Formsache handele, nicht entnehmen, der Vertragsschluss sei sicher. Denn bei dieser Sachlage konnte nicht zweifelhaft sein, dass ein wirksamer Vertragsschluss unter dem Zustimmungsvorbehalt stand, folglich mit der Zustimmung der Beklagten stand und fiel. Gesichtspunkte aber, welche den weiteren Schluss erlaubten, die Zustimmung werde mit Sicherheit erteilt, trägt die Klägerin nicht vor. (1) Es fehlt bereits an ausreichendem Vortrag dazu, wann, wo und bei welcher Gelegenheit wem gegenüber Vorstehendes bekundet worden sein soll. Völlig zu Recht hat das Landgericht das Vorbringen der Klägerin daher als substanzlos angesehen. Soweit die Klägerin rügt, das Landgericht hätte sie hierauf hinweisen müssen, ändert dies nichts. Ungeachtet dessen, dass die Beklagte schriftsätzlich immer wieder die Auffassung vertreten hat, der Sachvortrag der Klägerin sei unsubstantiiert, trägt die Klägerin auch in zweiter Instanz nicht vor, welchen Sachvortrag sie auf einen entsprechenden Hinweis unterbreitet hätte. Unter diesen Umständen kommt aber einem etwaigen Verstoß gegen § 139 Abs. 1 ZPO unter keinem Gesichtspunkt Bedeutung zu. (2) Darüber hinaus fehlt es auch an Anhaltspunkten, aus denen die Klägerin hätte ableiten dürfen, die Zustimmung der Beklagten werde mit Bestimmtheit erteilt. Soweit die Klägerin hierzu anführt, die Streithelferin habe mehrfach auf eine Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung ihrer Zustimmung nach § 7 des Geschäftsbesorgungsvertrages hingewiesen, fehlt es ebenfalls an der notwendigen Substantiierung, wann, durch wen und wem gegenüber konkret dies der Fall gewesen sein soll. Auch lässt sich dem Vorbringen der genaue Inhalt eines Hinweises nicht entnehmen, vor allem nicht, ob der Klägerin § 7 des Vertrages bekannt war oder ob der Klägerin lediglich ohne nähere Begründung versichert worden ist, die Beklagte treffe eine entsprechende Rechtspflicht. Angesichts der Kenntnis von der Bestimmung des § 8 Satz 2 des Vertrages durfte sich die Klägerin hierauf überdies nicht verlassen. Ist dort nämlich einschränkungslos ein Zustimmungsvorbehalt geregelt, fragt sich, warum die Beklagte nach § 7 des Vertrages zur Zustimmung verpflichtet sein sollte. Vielmehr hätte in diesem Fall nahe gelegen, diese Ausnahme vom Zustimmungserfordernis in § 7 oder § 8 des Vertrages eindeutig aufzunehmen. Vor diesem Hintergrund bestand zumindest erheblicher Auslegungsbedarf und damit entsprechende Rechtsunsicherheit, die schützenswertes Vertrauen nicht begründen konnte. Soweit die Klägerin sich - ohne weitere Überprüfung - auf eine durch nichts unterlegte Behauptung der Streithelferin verließ, gilt Entsprechendes. Angesichts der Bedeutung dieses Umstandes hätte sie sich vergewissern müssen, worauf sich diese Verpflichtung der Beklagten gründen soll. Ebenso wenig änderte sich die rechtliche Beurteilung, wenn der Vertrag mit der Streithelferin bereits "endverhandelt" war. Zwar mag das Vertrauen in einen Vertragsschluss mit zunehmender Konkretisierung des Vertragsinhaltes wachsen. Bedarf der Vertrag jedoch insgesamt der Zustimmung von dritter Seite, ist ein auf dem Stand der Vertragsverhandlungen beruhendes Vertrauen nicht schützenswert. Dies gilt erst recht, wenn eine Abstimmung mit dem Dritten im Vorfeld unterblieben ist. Vielmehr verhält es sich so, dass erst bei Vorlage des endgültigen Vertragsentwurfes eine abschließende Entscheidung über die Zustimmung getroffen werden konnte, da zuvor die entscheidungserheblichen Grundlagen fehlten. Soweit die Klägerin auf die Überlassung des Schreibens der Streithelferin an die Beklagte vom 04.06.2002 verweist, folgt hieraus nichts anderes. Gerade hierin wird deutlich, dass die Beklagte ihre Zustimmung verweigern wollte und Absprachen dazu, dass das Grundstück W. von dem Zustimmungserfordernis ausgenommen sein sollte, allenfalls in Vorgesprächen erfolgt waren, ohne in dem eigentlichen Geschäftsbesorgungsvertrag Niederschlag gefunden zu haben. Ein eigenes wirtschaftliches Interesse der Streithelferin schließlich mochte zwar die Gewähr dafür bieten, dass sich die Streithelferin um die Zustimmung der Beklagten bemüht. Inwieweit die Beklagte hierauf indes eingehen würde, war nicht absehbar. Ebenso wenig durfte die Klägerin schließlich allein aus der Aufbereitung des Grundstückes schließen, die Beklagte werde ihre Zustimmung erteilen, da die Maßnahmen - wie die Klägerin nicht in Abrede stellt - zur Ermöglichung jedweder anderen Nutzung ebenfalls geboten waren. (3) Dieser rechtlichen Wertung stehen die von der Klägerin angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 29.01.1968, Az. VII ZR 126/65 (WM 1968, 531), und vom 20.10.1983, Az. III ZR 32/83 (WM 1984, 205), nicht entgegen. Der Senat stellt nicht in Frage, dass eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss in Betracht kommt, wenn die Klägerin darauf vertrauen durfte, die Zustimmung der Beklagten werde mit Sicherheit erteilt. Es fehlt indes - wie im Einzelnen ausgeführt - an der Darlegung von Tatsachen, die eine solche Annahme rechtfertigen. Nichts anderes geht aus den vorstehenden Entscheidungen hervor. Vielmehr stellt der Bundesgerichtshof ebenfalls darauf ab, ob im Einzelfall zurechenbar schützenswertes Vertrauen geweckt worden ist. Der Entscheidung vom 20.10.1983 lässt sich auch nicht entnehmen, dass allein die Mitteilung, die Erteilung einer Genehmigung sei reine Formsache, schützenswertes Vertrauen begründet. Denn in dem dort zu entscheidenden Fall kam - anders als hier - dazu, dass die dortige Beklagte diesen Eindruck in der Folge bestärkt und vertieft hatte (vgl. Ausführungen im Urteil zu b) a.E.). bb. Soweit die Klägerin erstinstanzlich behauptet hat, § 8 Satz 2 des Geschäftsbesorgungsvertrages habe auf das Grundstück W. keine Anwendung finden sollen, hält sie hieran in der Berufung nicht mehr fest. Angesichts der Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Urkunde hätte es der Klägerin im Übrigen oblegen zu konkretisieren, wann genau eine dahin gehende Absprache erfolgt ist und weshalb eine solche - wenn sie, wie die Klägerin behauptet, anlässlich von Vorgesprächen erfolgte - im Vertragstext keinen Ausdruck gefunden hat. Das Schreiben vom 04.06.2002 belegt insofern einzig, dass die Streithelferin davon ausging, über eine Ausnahme sei im Rahmen der Vorgespräche gesprochen worden. Von einem Eingang in den eigentlichen Vertrag ist selbst dort nicht die Rede. cc. Schließlich lässt sich aus der Auffassung der Klägerin, § 8 Satz 2 des Geschäftsbesorgungsvertrages gelte nur für abgeschlossene Verträge, nichts Gegenteiliges ableiten. Gleichgültig, ob die Beklagte vor Abschluss eines Vertrages einzuwilligen oder erst im Nachgang eine Genehmigung zu erteilen hatte, steht außer Frage, dass jeglicher Vertrag ohne Zustimmung der Beklagten keine Wirksamkeit erlangen konnte. Dieser Umstand hatte mithin auch bei der Frage, inwieweit die Streithelferin überhaupt Vertrauen erwecken konnte, Berücksichtigung zu finden. b. Dahin stehen kann danach, inwieweit die einzelnen Schadenspositionen überhaupt auf einem enttäuschten Vertrauen beruhen und sich nicht lediglich als ein auf die verzögerte Ablehnung des Vertragsschlusses zurückgehender - nicht ersatzfähiger (vgl. Heinrichs, in: Palandt, BGB, 64. Aufl., § 311 Rz. 3) - Verzögerungsschaden darstellen. 2. Der Berufung kann weiter nicht darin gefolgt werden, die Beklagte hafte der Klägerin aus einem Schuldanerkenntnis nach § 781 BGB. a. Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht das Schreiben des Rechtsamtes der Beklagten vom 23.07.2003 als ein - von der Klägerin abgelehntes - Vergleichsangebot eingestuft. Zwar heißt es dort, dass der Unterzeichner die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach für gegeben erachte. Einleitend wird indes bereits eine Vertrauenshaftung abgelehnt, indem ausgeführt wird, ein qualifizierter Vertrauenstatbestand sei durch die Beklagte nicht geschaffen worden. Dementsprechend ist in der Folge - in Abgrenzung zur Vertrauenshaftung - lediglich von einer durch den Verlauf der Verhandlungen begründeten "Erwartungshaltung" die Rede. Vor diesem Hintergrund kann die daran anschließende Formulierung, dass Ansprüche "daher" dem Grunde nach für gegeben erachtet würden, bei der nach §§ 133, 157 BGB gebotenen sach- und interessengerechten Auslegung nicht dahin verstanden werden, dass hiermit ein Schuldanerkenntnis erklärt werden sollte. Dies gilt umso mehr, als im Weiteren - zudem im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bekundung, den Verhandlungslauf zu bedauern - unter Zurückweisung jeder weiteren Einstandspflicht einzig die Bereitschaft erklärt wird, einen der Höhe nach auf 26.854,00 EUR begrenzten Betrag für die - von der Klägerin mit der Berufung nicht weiter geltend gemachten - Planungskosten für den Neusser Hafen zu zahlen. Bei verständiger Würdigung durfte die Klägerin das Schreiben der Beklagten allein im Hinblick darauf nicht als ein - eine Haftung ungewisser Höhe begründendes - Schuldanerkenntnis dem Grunde nach verstehen. b. Selbst wenn mit dem Schreiben vom 23.07.2003 dem Grunde nach ein Schuldanerkenntnis erklärt worden sein sollte, könnte die Klägerin hieraus keine Rechte ableiten. aa. Es mag dahin stehen, ob hierdurch überhaupt ein Vertrag zustande kam, was angesichts des Sachvortrages der Klägerin, die lediglich auf ein - inhaltlich nicht weiter konkretisiertes - Aufforderungsschreiben vom 01.07.2003 Bezug nimmt, zweifelhaft ist. Denn entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Beklagte gemäß § 64 Abs. 1 Satz 2 GO NW jedenfalls nicht wirksam vertreten worden, so dass ein zunächst nach § 177 Abs. 1 BGB schwebend unwirksamer Vertrag spätestens mit dem als Ablehnung der Genehmigung nach § 182 BGB anzusehenden Klageabweisungsantrag der Beklagten unwirksam geworden wäre. Zwar ist der Klägerin darin beizutreten, dass die landesrechtliche Bestimmung des § 64 GO NW keine Formerfordernisse im Sinne von § 125 BGB zu begründen vermag. Indes obliegt es dem Landesrecht, die Vertretung der Städte und Gemeinden zu regeln. (1) Dementsprechend bedurfte es nach § 64 Abs. 1 Satz 2 GO NW, da die Beklagte nach dem Vortrag der Klägerin durch ein Schuldanerkenntnis verpflichtet worden sein soll, der Unterzeichnung durch mindestens zwei Personen, den Bürgermeister oder seinen Stellvertreter auf der einen Seite und eines vertretungsberechtigten Beamten oder Angestellten auf der anderen Seite. Hieran fehlt es, da das Schreiben des Rechtsamtes lediglich von Herrn H. unterzeichnet worden ist. Ohne Belang ist daher, ob dieser nach § 68 GO NW Vertretungsmacht besaß. (2) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist ein Geschäft der laufenden Verwaltung, auf welches § 64 Abs. 1 GO NW nach § 64 Abs. 2 GO NW keine Anwendung fände, nicht gegeben. Unter dem Begriff der "Geschäfte der laufenden Verwaltung" sind mehr oder weniger regelmäßig wiederkehrende Geschäfte, die nach feststehenden Grundsätzen entschieden werden können und denen keine weitreichende Bedeutung zukommt, zu verstehen. Dabei kommt es auf Größe und Finanzkraft der Gemeinde und auf die politischen Auswirkungen der zu treffenden Entscheidung an. Einmalige Maßnahmen wie hier können daher den Geschäften der laufenden Verwaltung zugeordnet werden, wenn sie keine größeren finanziellen Belastungen zur Folge haben und politisch nicht von weittragender Bedeutung sind (vgl. zum Vorstehenden: OVG NW OVGE 25, 186 [193]; BGH NJW 1980, 115 [117]; BGH NJW 1990, 403 [404]; Erlenkämper, in: Articus/Schneider, GO NW, 2. Aufl., Erl. 4.3 zu § 41 GO). Hieran gemessen kann angesichts der Forderungen, derer sich die Klägerin - die mit der Klage 2.253.299,22 EUR zuzüglich Zinsen begehrt hat - berühmt, selbst gemessen an der Finanzkraft und Größe der Beklagten als Landeshauptstadt ein Geschäft der laufenden Verwaltung nicht mehr bejaht werden. Gestützt wird diese Annahme dadurch, dass die Zuständigkeitsordnung der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 27. Januar 2000 zwischen Entscheidungen, die einen voraussichtlichen Kostenaufwand von mehr als 250.000 EUR bzw. 500.000 EUR einerseits und weniger als 250.000 EUR bzw. 500.000 EUR andererseits nach sich ziehen, differenziert und Erstgenannte nach § 1 Abs. 1 Ziffer 4, Ziffer 11 bis 14 explizit dem Rat vorbehalten sind. Überdies kann angesichts der in Rede stehenden Forderungshöhe ein Schuldanerkenntnis hier auch nicht mehr als regelmäßig wiederkehrendes, nach feststehenden Grundsätzen zu entscheidendes Geschäft angesehen werden. bb. Der Vertretungsmangel wird auch nicht nach den Grundsätzen der Anscheins- oder Duldungsvollmacht überwunden. Zwar ist anerkannt, dass die für diese Rechtsfiguren entwickelten Grundsätze gleichfalls gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts Anwendung finden, wenn deren vertretungsberechtigte Organe das Vertreterhandeln eines Dritten geduldet oder nicht gehindert haben (BGHZ 40, 197 [204]). Die Anwendung dieser Regeln darf aber nicht dazu führen, dass dadurch die im öffentlichen Interesse erlassenen Vertretungsbestimmungen ihre Wirkung verlieren. Sie sind daher bei Missachtung der in § 64 GO NW vorgesehenen Erfordernisse nicht anwendbar (BGH NJW 1984, 606 [607]; BGH NJW 1985, 1778 [1780]). cc. Die Berufung der Beklagten auf den Verstoß gegen § 64 Abs. 1 Satz 2 GO NW ist nicht rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB). Obgleich anerkannt ist, dass die Berufung auf Formmängel in besonders gelagerten Ausnahmefällen rechtsmissbräuchlich sein kann, handelt es sich bei der Gesamtvertretung nach § 64 Abs. 1 Satz 2 GO NW nicht - auch nicht im weiteren Sinne - um eine Formvorschrift. Vertretungsregelungen können grundsätzlich nicht durch den Einwand des Verstoßes gegen Treu und Glauben außer Kraft gesetzt werden (BGH NJW 1985, 1778 [1780]; OLG Frankfurt NJW-RR 1989, 1425 [1426]). 3. Zinsen kann die Klägerin mangels Hauptforderung insgesamt nicht verlangen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1, 1. Hs. ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Aus den oben angeführten Gründen steht die Entscheidung insbesondere nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Streitwert für das Berufungsverfahren: 717.803,94 EUR

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