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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 29.09.2005
Aktenzeichen: I-10 U 18/05
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 123 | |
BGB § 142 | |
BGB § 273 | |
BGB § 985 | |
BGB § 986 | |
BGB § 1000 Satz 1 | |
ZPO § 940 |
Tenor:
Die Berufung des Verfügungsbeklagten gegen das am 5. Januar 2005 verkündete Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Erledigung des Verfügungsrechtsstreits in der Hauptsache festgestellt wird.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Verfügungsbeklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die einstweilige Verfügung vom 18.10.2004, mit der dem Beklagten die Räumung des Grundbesitzes D. Straße 231 in H. aufgegeben wurde, zu Recht bestätigt. Im Berufungsrechtszug ist lediglich dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Beklagte das streitgegenständliche Grundstück am 30.12.2004 geräumt hat und dem in der einseitigen Erledigungserklärung der Klägerin liegenden Feststellungsantrag folgend nunmehr die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festzustellen ist.
Gründe:
I.
Der Klägerin standen zur Zeit des erledigenden Ereignisses Verfügungsanspruch und -grund zur Seite.
1. Verfügungsanspruch: a) Die Klägerin als Eigentümerin konnte von dem Beklagten als seinerzeitigen Besitzer die Herausgabe des Grundbesitzes gemäß § 985 BGB beanspruchen.
b) Spätestens seit dem 01.10.2004 konnte der Beklagte sich demgegenüber nicht mehr auf ein Recht zum Besitz im Sinne des § 986 BGB berufen. Dabei kann offen bleiben, ob der Pachtvertrag vom 02.09.2003 wegen des in § 13 vereinbarten Vorkaufsrechtes (auch) für den benannten Grundbesitz von Anfang an insgesamt formnichtig war (§§ 311b Abs. 1, 125, 139 BGB) oder wegen der von dem Beklagten erklärten Anfechtung seiner im Rahmen des Vertrages abgegebenen Willenserklärung mit Schrift seines Prozessbevollmächtigten vom 09.03.2004 gemäß §§ 123, 142 BGB keine Wirkung entfalten konnte oder ob das Pachtverhältnis kraft der fristlosen Kündigung des Beklagten oder der hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung vom 09.03.2004 zum 30.09.2004 beendet wurde. Denn die Klägerin hat die ordentliche Kündigung zum 30.09.2004 mit Schrift ihrer Prozessbevollmächtigten vom 16.03.2004 akzeptiert; der Beklagte hat der Beendigung des Pachtverhältnisses spätestens zum 30.09.2004 nicht widersprochen mit der Folge, dass das Pachtverhältnis spätestens am 30.09.2004 sein Ende fand.
Ein Recht im Sinne des § 986 BGB kam dem Beklagten weder nach § 273 BGB zu noch aus § 1000 Satz 1 BGB. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Verwendungen auf das Pachtobjekt gemäß § 1000 Satz 1 BGB scheidet schon deshalb aus, weil der Beklagte konkrete Verwendungen nicht einmal im Ansatz aufgezeigt hat. Ein dem Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB unterlegter angeblicher Schadensersatzanspruch ist ebenfalls nicht schlüssig dargelegt. Abgesehen davon, dass das Landgericht mit Recht den unzulänglichen Vortrag des Beklagten zu einem angeblichen Schadensersatzanspruch beanstandet hat, fehlt dem insgesamt streitigen und damit gegebenenfalls beweisbedürftigen Vorbringen auch jegliche im Rahmen des Verfügungsverfahrens beachtliche Beweisführung. Der Beklagte beruft sich darauf, er sei bei Vertragsschluss über den Kundenstamm und die Umsätze der Klägerin bis 2003 getäuscht worden. Zu letzterem fehlt jegliche Konkretisierung, welche Umsätze falsch angegeben worden sein sollen. Die zum Vergleich herangezogenen Umsätze des Beklagten sind nicht einmal als Indiz für von der Klägerin angeblich falsch mitgeteilte Umsätze geeignet. Überdies sind die Umsatzzahlen des Beklagten beweislos. Das gilt gleichermaßen für die angeblich fehlerhaften Angaben zum Kundenstamm.
2. Verfügungsgrund: Das Landgericht hat auch zu Recht einen Verfügungsgrund bejaht. Allerdings müssen bei einer Leistungsverfügung in Form der Befriedigungsverfügung - wie hier - besondere Voraussetzungen erfüllt sein. Bei der begehrten Räumung ist die Durchsetzung des Individualanspruchs in der Regel nur dann im Wege der einstweiligen Verfügung eröffnet, wenn verbotene Eigenmacht des Besitzers vorliegt oder der unberechtigte Besitzer die Sache in einer vom Vertrag nicht mehr gedeckten Weise nutzt und der Sachsubstanz auf diese Weise konkrete Gefahr droht (vgl. OLG Düsseldorf, GuT 2005, 178). Beides war hier nicht der Fall. Eine Regelungsverfügung gemäß § 940 ZPO kommt indes auch dann in Betracht, wenn eine Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile des Gläubigers unter Berücksichtigung der Belange des Schuldners unabweisbar ist. So liegt der Fall hier. Das Landgericht hat die gravierenden Nachteile für die Klägerin bei Zuwarten auf eine Entscheidung im Hauptsachverfahren zutreffend herausgestellt. Rechtserhebliches hierzu ist der Berufung nicht zu entnehmen. Mit Recht hat das Landgericht auch die Interessen des Beklagten als denkbar gering bewertet. Zum einen hat der Beklagte ab März 2004 jegliche Zahlungen für die Innehaltung des Grundstückes eingestellt. Er hat nicht einmal mehr die von ihm als angemessen angesehene Nutzungsentschädigung von 600 € (Bl. 183 GA) bzw. 1.000 € (Bl. 245 GA) bei einer im Pachtvertrag dokumentierten (anfänglichen) Zahlungsbereitschaft in Höhe von 2.820 € netto monatlich gezahlt. Zum anderen hat er die Wirksamkeit des Vertrages bereits mit Schrift seines Prozessbevollmächtigten vom 09.03.2004 in Frage gestellt. Konsequent - auch zur zugleich hilfsweise erklärten fristlosen Kündigung - wäre somit die sofortige Räumung des Grundbesitzes gewesen. Dabei mag ihm eine gewisse Räumungsfrist zugestanden werden. Hier verblieben ihm jedoch bis zum 30.09.2004 über sechs Monate, um ein anderes Pachtobjekt zu finden. Dass er in dieser Zeit - und nicht erst seit Erlass der einstweiligen Verfügung - Anstrengungen in dieser Hinsicht unternommen hätte, ist nicht dargetan. Bei dieser besonderen Sachlage ist die Entscheidung des Landgerichts nicht zu beanstanden.
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, § 542 Abs. 2 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 33.840 €.
Ende der Entscheidung
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