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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 29.09.2005
Aktenzeichen: I-10 U 19/05
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 254 Abs. 2 | |
BGB § 535 |
2. Ein Anspruch auf Ersatz von Reparatur setzt die Darlegung voraus, dass die Reparatur erforderlich war, um das Kraftfahrzeug überhaupt veräußern zu können oder dass die Instandsetzung - bei einer möglichen Verwertung auch in unrepariertem Zustand - zu einem vergleichbar höheren Verwertungserlös geführt hat.
3. Der Leasingsnehmer (hier: der Bürge), der sich auf einen höheren fiktiven Verwertungserelös beruft, ist für die Voraussetzungen des § 254 Abs. 2 BGB darlegungs- und beweisbelastet. Die Leasingsgeberin trifft jedoch nach allgemeinen Grundsätzen insofern eine erhöhte Darlegungslast, als sie als Geschädigte hinsichtlich der ihrer Sphäre zuzuordnenden Umstände darlegen muss, was sie zur Schadensminderung unternommen hat.
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 14. Dezember 2004 verkündete Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin kann von dem Beklagten keine über den erstinstanzlich durch Teil- und Schlussurteil zugesprochenen Gesamtbetrag hinausgehende Zahlung begehren.
1. Zwar steht zwischen den Parteien zwischenzeitlich außer Streit, dass der Beklagte als Bürge nach dem vorzeitigen Ende des Leasingvertrages dem Grunde nach gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 der Allgemeinen Leasingbedingungen (Bl. 7 GA) zum Leasingvertrag vom 24./25.04.2002 (Bl. 6 GA) sowie nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen (§§ 280 Abs. 1, 281 BGB) zur Leistung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung verpflichtet ist. Dieser umfasst indes weder die von der Klägerin geltend gemachten Reparaturkosten in Höhe von 1.181,53 € noch die für die Erstellung der Schätzurkunde vom 27.04.2004 (Bl. 24 GA) angefallenen Kosten von 65,00 €. Weiterhin hat sich die Klägerin einen fiktiven Verwertungserlös in Höhe des sich aus der Schätzurkunde vom 19.11.2003 (Bl. 15 GA) ergebenden Nettowertes von 38.620,69 € anrechnen zu lassen. In Höhe weiterer 30,00 € schließlich geht der mit der Berufung verfolgte Zahlungsanspruch von 8.397,22 € über die Summe der geltend gemachten Einzelbeträge hinaus.
Im Einzelnen:
a. Der Klägerin kommt - ausgehend von dem in der Berufungsinstanz zugrunde zu legenden Tatsachenvortrag (§§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, 529 Abs. 1 ZPO) - kein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten zu.
aa. Die Reparaturkosten sind zunächst nicht als Aufwand zur Erfüllung der aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB folgenden Schadensminderungspflicht im Rahmen der dem Leasinggeber obliegenden Verpflichtung, sich nach Beendigung des Leasingvertrages mit zumutbarer Sorgfalt um die bestmögliche Verwertung des Leasingsache in angemessener Zeit zu bemühen (vgl. BGH NJW-RR 1992, 378; BGH WM 1997, 1904 [1905]; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 701 [702]), erstattungsfähig. Denn die Klägerin hat nicht dargetan, dass die Reparatur erforderlich war, um das Kraftfahrzeug überhaupt veräußern zu können, oder dass die Instandsetzung - bei einer möglichen Verwertung auch in unrepariertem Zustand - zu einem vergleichbar höheren Verwertungserlös geführt hat (vgl. BGH NJW-RR 1992, 378). Dessen hätte es umso mehr bedurft, als die Klägerin das Fahrzeug letztendlich wegen eines weiteren Schadens gleicher Art nur in notdürftig repariertem Zustand veräußert haben will. Dahin gestellt bleiben kann daher, inwieweit der behauptete Schaden überhaupt der A. Immobilien GmbH & Co. Grundbesitz KG als Leasingnehmerin zurechenbar ist, insbesondere schon bei der Rückgabe des Fahrzeuges an die Klägerin vorgelegen hat.
bb. Nichts anderes folgt aus § 11 Abs. 2 Satz 4 der Allgemeinen Leasingbedingungen bzw. §§ 280 Abs. 1, 281 BGB, wonach der Leasingnehmer zur Übernahme erforderlicher Instandsetzungskosten zur Beseitigung von Mängeln und Beschädigungen verpflichtet ist (vgl. BGH WM 1987, 38 [39]), soweit diese nicht auf eine vertragsgemäße Abnutzung zurückzuführen sind (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Allgemeine Leasingbedingungen bzw. § 538 BGB analog).
(1) Die Klägerin hat weder eine bei Rückgabe des Kraftfahrzeuges bestehende Beschädigung noch einen Kausalzusammenhang mit den geltend gemachten Reparaturkosten hinreichend substantiiert. In erster Instanz hat sie hierzu lediglich behauptet, es habe ein Hinterachsschaden bestanden, und im Weiteren vorgetragen, der Schaden an der Luftfederung zeige sich nur bei längerer Standzeit, nicht hingegen beim Betrieb des Fahrzeuges. Dies genügt prozessualen Anforderungen nicht. Da die Beklagte eine Beschädigung zu diesem Zeitpunkt in Abrede stellt, hätte die Klägerin näher dartun müssen, wie sich der Schaden im Einzelnen darstellte und weshalb sich welche Reparaturmaßnahmen erforderlich machten. Darüber hinaus hat die Klägerin weder Beweis für eine bei Rückgabe bestehende Beschädigung noch für die Reparaturkosten angetreten, so dass sie jedenfalls beweisfällig ist.
Ob im Hinblick auf ihren ergänzenden und unter Beweis gestellten Sachvortrag zweiter Instanz anderes gilt, kann offen bleiben, da die Klägerin hiermit nach § 531 Abs. 2 ZPO präkludiert ist. Gründe dafür, weshalb ihr dieses Vorbringen nicht bereits erstinstanzlich möglich war, trägt die - vom Landgericht auf ihren unzureichenden Vortrag hingewiesene - Klägerin nicht vor.
(2) Dahin stehen kann daher, ob zu Gunsten des Beklagten nicht ohnehin eine tatsächliche Vermutung dafür besteht, dass die von der Klägerin nunmehr konkretisierten Schäden auf einen vertragsgemäßen Gebrauch zurückzuführen sind. Denn es liegt nahe, dass der behauptete Defekt des Ventilblockes eine Verschleißerscheinung darstellt. Dies gilt umso mehr, als der Sachverständige B. in seiner Schätzurkunde vom 19.11.2003 keinerlei Feststellungen zu einem solchen Schaden traf.
b. Ebenso wenig kann die Klägerin ihren Aufwand für die erneute - von § 11 Abs. 2 Satz 2 der Leasingbedingungen nicht mehr umfasste - Beauftragung des Sachverständigen in Höhe von 65,00 € verlangen, da nach den im Berufungsverfahren zu Grunde zu legenden Tatsachen nicht festzustellen ist, dass dieser Aufwand im Zuge der Bemühungen um die bestmögliche Verwertung des Leasinggutes geboten war und damit als Folgeschaden der Kündigung erstattungsfähig ist.
aa. In erster Instanz hat die Klägerin insofern lediglich vorgetragen, dass die erneute Schätzung auf die fehlende Mitwirkung der Beklagtenvertreter und die unterbliebene Veräußerung des Fahrzeuges zurückzuführen sei (Bl. 4 GA). Hieran hält sie - losgelöst davon, dass sich die Notwendigkeit der Einschaltung des Sachverständigen hieraus nicht erschließt - in zweiter Instanz nicht mehr fest.
bb. Soweit sie nunmehr behauptet, ein weiteres Wertgutachten infolge der unsachgerecht durchgeführten Reparatur eingeholt zu haben, deren Ausmaß ohne das Entfernen einzelner Bauteile bei der ersten Begutachtung nicht erkennbar gewesen sei, ist sie mit ihrem - von der Gegenseite in Abrede gestellten - Sachvortrag nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, da sie keine Gründe dafür dargetan hat, weshalb sie dergleichen erst mit der Berufung vorbringt. Diese sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere hat das Landgericht, indem es ausweislich des Terminsprotokolls ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass zu einem Schadensersatzanspruch wegen der Gutachterkosten unzureichend vorgetragen sei, seiner Hinweispflicht aus § 139 ZPO genügt.
c. Zu Recht hat das Landgericht schließlich den der Klägerin im Wege der Vorteilsausgleichung anzurechnenden (fiktiven) Verwertungserlös wegen Verletzung deren Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB im Hinblick auf die der Klägerin obliegende Pflicht, sich um eine bestmögliche Verwertung des Leasinggutes in angemessener Zeit zu bemühen, mit 38.620,69 € bemessen.
Zwar ist der Klägerin darin beizutreten, dass der Beklagte für die Voraussetzungen des § 254 Abs. 2 BGB darlegungs- und beweisbelastet ist (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 701 [702]). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Klägerin nach allgemeinen Grundsätzen insofern eine erhöhte Darlegungslast trifft, als sie als Geschädigte hinsichtlich der ihrer Sphäre zuzuordnenden Umstände darlegen muss, was sie zur Schadensminderung unternommen hat (vgl. BGH NJW-RR 1986, 1083; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 701 [702]). Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes sowie des Vorbringens des Beklagten genügt der Vortrag der Klägerin - soweit er nach §§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, 529 Abs. 1 ZPO Berücksichtigung finden kann - prozessualen Erfordernissen nicht, so dass sich die Klägerin einen fiktiven Erlös von 38.620,69 € netto entgegenhalten lassen muss.
aa. Zunächst hätte es der Klägerin schon angesichts der bis zur Veräußerung am 25.6.2004 (Bl. 49 GA) verstrichenen Zeit oblegen, im Einzelnen darzutun, welche Bemühungen sie zur Fahrzeugverwertung binnen angemessener Zeit unternommen hat. Der pauschale Vortrag, sich um Käufer bemüht zu haben, was sich angesichts der Eigenschaft als Unfallwagen und des hohen Benzinverbrauchs schwierig gestaltet habe, genügt hierzu nicht. Soweit die Klägerin nunmehr behauptet, den Leasingwagen auch im Internet inseriert zu haben, ist sie hiermit nach § 531 Abs. 2 ZPO präkludiert.
bb. Im Hinblick auf die vom 19.11.2003 datierende Schätzurkunde hätte es überdies weiteren Sachvortrages dazu bedurft, dass die Veräußerung zu einem weit über 10 % hinter dem in der zunächst erstellten Urkunde angegebenen Händlereinkaufswert zurückbleibenden Kaufpreis noch als bestmögliche Verwertung Anerkennung finden kann. Die Vorlage der weiteren Schätzurkunde vom 27.04.2004 genügt hierzu nicht.
Zwar weist die Urkunde vom 27.04.2004 einen hinter dem Veräußerungserlös zurückbleibenden Händlereinkaufswert aus. Ungeachtet dessen, inwieweit eine Veräußerung zum Händlereinkaufswert den Anforderungen an die Schadensminderungspflicht genügt, entlastet dies die Klägerin indes nicht.
Denn ausgehend von dem im Berufungsverfahren berücksichtigungsfähigen Vortrag beider Parteien ist nicht auszuschließen, dass die Bewertung des Sachverständigen entweder - wie der Beklagte behauptet - gefälligkeitshalber erfolgte oder auf nicht in den Risikobereich der Leasingnehmerin fallende Umstände zurückgeht. Dem vom Senat zugrunde zu legenden Vorbringen lässt sich nämlich nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit entnehmen, welche Ursachen die unterschiedlichen Fahrzeugbewertungen haben.
(1) Soweit die Klägerin einen Schaden an der Hinterachse des Leasingfahrzeuges behauptet, ist dieser repariert worden, so dass - unabhängig davon, dass die Klägerin einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Hinterachsschaden und niedriger Bewertung nicht behauptet - hieraus allenfalls ein geringfügiger merkantiler Minderwert resultieren könnte, der jedoch die erhebliche Differenz zwischen Erst- und Zweitbegutachtung nicht hinlänglich erklärt.
Keine andere Beurteilung rechtfertigt das Berufungsvorbringen. Wenngleich die Klägerin in der Berufung behauptet, dass die Zweitbegutachtung aufgrund der - erst nach der Erstbegutachtung festgestellten - unfachmännischen Reparatur des Unfallschadens erforderlich geworden und deshalb eine Korrektur der Erstbewertung erfolgt sei, ändert dies an der rechtlichen Beurteilung - ungeachtet dessen, ob eine unfachmännische Reparatur gegeben war - nichts. Denn die Klägerin ist mit ihrem diesbezüglichen - bestrittenen - neuen Vorbringen nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Gründe dafür, weshalb dahin gehender Sachvortrag in erster Instanz unterblieben ist, sind nicht dargetan. Die Klägerin hätte im Gegenteil nach den in der mündlichen Verhandlung durch das Landgericht erteilten Hinweisen Veranlassung gehabt, ihren Sachvortrag zu ergänzen.
(2) Weiterhin lässt sich die unterschiedliche Bewertung nicht auf bloßen Zeitablauf zurückführen. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin behauptet, das Fahrzeug - mit Ausnahme der Verbringung zur Werkstatt - nicht genutzt zu haben. Im Übrigen hätte es der Klägerin gerade für den Fall einer durch lange Standzeiten bedingten beachtlichen Wertminderung oblegen darzulegen, welche Bemühungen sie zur Verwertung innerhalb angemessener Zeit unternommen hat. Ihr diesbezüglicher Sachvortrag ist jedoch - wie bereits ausgeführt - unzureichend.
(3) Keiner Entscheidung bedarf nach alledem, ob ein über die von der Klägerin zugestandene Nutzung hinausgehender Fahrzeuggebrauch erfolgte, welcher schon für sich genommen einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht bedeutete.
cc. Erschwerend kommt schließlich hinzu, dass die Klägerin den Beklagten und die Leasingnehmerin zwar mit Schreiben vom 20.11.2003 (Bl. 16 und 17 GA) von dem Ergebnis der Erstbegutachtung unterrichtete und diesen Gelegenheit gab, einen Kaufinteressenten zu benennen, beiden indes von dem Ergebnis der erneuten Bewertung keine Mitteilung machte und damit die Möglichkeit nahm, in Kenntnis der angeblich neuen wertbildenden Faktoren einen Käufer zu benennen.
dd. Hiervon ausgehend muss sich die Klägerin einen fiktiven Veräußerungserlös in Höhe des Nettobetrages des in der Schätzurkunde vom 19.11.2003 ausgewiesenen Händlereinkaufswertes entgegenhalten lassen. Hat auch der Beklagte keinen konkreten Kaufinteressenten für das Leasingobjekt zu diesem Preis nachgewiesen, so ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass eine Verwertung wenigstens zu vorstehendem Preis hätte erfolgen können. Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Händlereinkaufswert dem - hier entscheidenden - Verkehrswert nicht gleichzusetzen ist. Allerdings würde der Verkehrswert unter anderem aufgrund der günstigeren Einkaufskonditionen des Fachhändlers den Händlereinkaufswert allenfalls übersteigen, so dass es auf die vorstehende Differenzierung - nachdem der Beklagte lediglich eine Kürzung um den Händlereinkaufswert begehrt - nicht ankommt.
d. Einen Anspruch auf einen 8.367,22 € übersteigenden Betrag in Höhe von 8.397,22 € hat die Klägerin schließlich nicht begründet. Ihr mit der Berufung verfolgter Zahlungsanspruch, der sich aus den Reparaturkosten von 1.181,53 €, den Kosten für das Zweitgutachten von 65,00 € und der Differenz zwischen fiktivem und tatsächlichem Verwertungserlös von 7.120,69 € (38.620,69 € abzgl. 31.500,00 €) zusammensetzt, beläuft sich nämlich lediglich auf 8.367,22 €.
2. Weitergehende Zinsen kann die Klägerin mangels Hauptforderung nicht begehren.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 8.397,22 €
Ende der Entscheidung
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