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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 07.07.2005
Aktenzeichen: I-10 U 202/04
Rechtsgebiete: MV, GVG, ZPO, BGB, AGBG


Vorschriften:

MV § 8
MV § 8 Nr. 2
MV § 8 Nr. 2 Satz 5
MV § 12
GVG § 23 Nr. 2 a
GVG § 72
GVG § 119
GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 b
ZPO § 17
BGB § 307 Abs. 1 Satz 1
BGB § 536 Abs. 1
AGBG § 9 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 5. November 2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf - 41 C 7003/03 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten u.a. über restliche Mietzins- und Schadensersatzansprüche in Höhe von insgesamt 4.460,83 EUR aus einem beendeten Mietverhältnis über eine im 4. Obergeschoss des Hauses F. 113 in D. gelegene Wohnung der Klägerin. In § 8 MV ("Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume") heißt es auszugsweise wie folgt: "2. (1) Der Mieter hat insbesondere die Verpflichtung auf seine Kosten alle Schönheitsreparaturen in den Mieträumen...fachmännisch auszuführen bzw. ausführen zu lassen...(4) Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren, Streichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden einschl. Leisten, der Heizkörper einschl. Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster, Außentüren von innen und sonstiger innenliegender Holzteile. (5) Diese Arbeiten sind ab Mietbeginn in der Regel in Küchen, Bädern und Toiletten spätestens nach drei Jahren, in Wohnräumen, Schlafräumen, Dielen, Flure, Treppenhäuser in Alleinbenutzung und in mitvermieteten gewerblichen oder freiberuflich genutzten Räumen spätestens nach fünf Jahren und in sonstigen Räumlichkeiten, wie Abstellräumen, innenliegenden Balkonflächen oder Kellerräumen, spätestens nach sieben Jahren zu tätigen". Im Übrigen wird wegen der getroffenen Feststellungen auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (GA 139 ff.). Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlich erfolglos gebliebenen Ansprüche weiterverfolgt. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 546 ZPO) noch rechtfertigen die im Berufungsverfahren zu Grunde zu legenden Tatsachen (§§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, 529 Abs. 1 ZPO) eine abweichende Beurteilung. Der Senat folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung nach Maßgabe der folgenden durch das Berufungsvorbringen veranlassten Ausführungen. 1. Die Berufung zum Oberlandesgericht ist zulässig, obwohl kein Fall des § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG vorliegt, sondern die Berufung gemäß §§ 23 Nr. 2 a, 72 GVG bei dem zuständigen Landgericht Düsseldorf hätte eingelegt werden müssen. Nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG sind die Oberlandesgerichte für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts (nur) zuständig, wenn eine Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster Instanz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hatte. Der Anwendungsbereich des § 119 GVG ist im Streitfall nicht schon deshalb eröffnet, weil der im Rubrum des angefochtenen Urteils fälschlicherweise als Kläger zu 1) aufgeführte Gesellschafter der Klägerin Rolf W. bereits im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit einen ausländischen Wohnsitz hatte. Zwar reicht es zur Begründung der Sonderzuständigkeit des Oberlandesgerichts grundsätzlich aus, wenn einer von zwei Streitgenossen seinen Wohnsitz im Ausland hat. Entgegen der unrichtigen Bezeichnung in der Klage und im Rubrum des angefochtenen Urteils handelt es sich aber nicht um einen Streitgenossenprozess. Klagen mehrere Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft - wie hier - eine Gesamthandsforderung ein, sind nicht die - hier - als Kläger zu 1) und 2) bezeichneten Gesellschafter als Kläger aufzuführen, sondern die GbR ist selbst Klägerin. Nach der neuen Rechtsprechung des BGH (BGHZ 146, 341 ff.) besitzt die (Außen-) GbR Rechtsfähigkeit, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. Das bedeutet, dass sie in der jeweiligen Zusammensetzung der Gesellschafter Vertragspartner werden kann und dass ihre Stellung als Vertragspartner durch einen Gesellschafterwechsel nicht berührt wird. In diesem Rahmen ist sie im Zivilprozess parteifähig, kann also als Gesellschaft klagen und verklagt werden. Machen die Gesellschafter einer GbR - wie hier - als notwendige Streitgenossen eine Gesamthandsforderung geltend, ist trotz äußerlich unrichtiger Bezeichnung grundsätzlich das Rechtssubjekt als Partei anzusehen ist, das durch die fehlerhafte Bezeichnung nach deren objektivem Sinn betroffen ist. Diese Grundsätze gelten auch, wenn sich die klagende Partei selbst fehlerhaft bezeichnet hat (BGH, NJW 1988, 1585). Die fehlerhafte Parteibezeichnung ist durch Rubrumsberichtigung der tatsächlichen Rechtslage anzupassen, d.h. von den ursprünglich klagenden Gesellschaftern auf die Gesellschaft zu berichtigen (BGH, Urt. v. 23.10.2003, IX ZR 324/01; NZM 2003, 235; WPM 2003, 795). Ob für die Berufung über eine Entscheidung des Amtsgerichts nach § 119 GVG das Oberlandesgericht zuständig ist, richtet sich in diesem Fall nicht nach dem allgemeinen Gerichtsstand der Gesellschafter, sondern gemäß § 17 ZPO nach dem allgemeinen Gerichtsstand der klagenden BGB-Gesellschaft, die - wie aus dem erstinstanzlichen Vortrag, insbesondere aus der Bezeichnung der Gesellschaft "GbR F. ..." hervorgeht - ihren Sitz in D. hat (BGH, NZM 2005, 147 = WM 2005, 67). Hat einer von mehreren Streitgenossen seinen Wohnsitz im Ausland hat und kann der klagende Mieter nicht sicher abschätzen, ob die beklagten Vermieter eine GbR bilden, mit der möglichen Konsequenz einer Berufungszuständigkeit des LG, so ist die Berufung nach der Rechtsprechung des BGH (NZM 2004, 219 = WM 2004, 220) in Anwendung des Meistbegünstigungsgrundsatzes in jedem Fall zulässig ist, wenn der Kläger die Berufung sowohl zum OLG als auch zum LG einlegt, die Berufung bei letzterem aber zurücknimmt, weil das OLG auf Nachfrage mitgeteilt hat, es sei zuständig. Dies muss erst recht dann gelten, wenn die als Kläger bezeichneten Gesellschafter die von ihnen bei dem zuständigen Landgericht Düsseldorf fristgerecht eingelegte Berufung auf dessen unzutreffenden Hinweis, dass Oberlandesgericht sei gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG zuständig, zurückgenommen und - fristgerecht - erst im Anschluss hieran die Berufung zum Oberlandesgericht eingelegt haben. Das Meistbegünstigungsprinzip greift zunächst in den Fällen inkorrekter Entscheidungen ein. Hat das Gericht eine der Form nach unrichtige Entscheidung gewählt, steht den Parteien dasjenige Rechtsmittel zu, welches nach der Art der ergangenen Entscheidung statthaft ist, und außerdem das Rechtsmittel, das bei einer in der richtigen Form getroffenen Entscheidung gegeben gewesen wäre. Das Meistbegünstigungsprinzip stellt eine Ausprägung der verfassungsrechtlichen Grundsätze der allgemeinen Gleichheit vor dem Gesetz und des Vertrauensschutzes dar (BGHZ 90, 1, 3; BGH, WM 1986, 1098). Über die Fälle inkorrekter Entscheidung hinaus kommt es daher immer dann zur Anwendung, wenn für den Rechtsmittelführer eine Unsicherheit, das einzulegende Rechtsmittel betreffend, besteht, sofern diese auf einem Fehler oder einer Unklarheit der anzufechtenden Entscheidung beruht (BGH, WuM 2005, 25, 26; WuM 2003, 353). Eine solche Fallgestaltung liegt hier vor, weil es zum einen das Amtsgericht versäumt hat, die tatsächlich klagende BGB-Gesellschaft im Rubrum des angefochtenen Urteils als Klägerin auszuweisen und das Landgericht zum anderen seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint hat, so dass im Sinne der vorgenannten BGH-Rechtsprechung für den Rechtsmittelführer eine Unsicherheit darüber bestand, ob die Berufung zum Landgericht oder zum Oberlandesgericht Düsseldorf einzulegen war. 2. Die Berufung ist allerdings unbegründet. a) Schadensersatz wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen in Höhe von 2.168,04 EUR kann die Klägerin schon deshalb nicht verlangen, weil die vertragliche Endrenovierungsklausel (§ 12 MV: "Der Mieter verpflichtet sich, die Wohnung bei Auszug malermäßig instandzusetzen") jedenfalls in Verbindung mit der dem Beklagten gemäß § 8 Nr. 2 MV formularmäßig auferlegten Pflicht zur Ausführung der laufenden Schönheitsreparaturen unwirksam ist (BGH, NJW 2003, 2234; BGH, Urt. v. 6.4.2005, XII ZR 308/02). Dies gilt unabhängig davon, ob es sich im Streitfall bei der in § 12 getroffenen Regelung um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, wovon der Senat in Ermangelung eines ein Aushandeln belegenden Vorbringens der Klägerin ausgeht, oder wegen der handschriftlichen Eintragung um eine Individualvereinbarung handelt. Jedenfalls ist in diesem Fall nach der Rechtsprechung des BGH zum Summierungseffekt, davon auszugehen, dass beide Klauseln in ihrer Gesamtwirkung zu einer unangemessenen Benachteiligung des Beklagten führen (BGH, WuM 2003, 561; NJW 1993, 532). Im Übrigen hat das Amtsgericht den Anspruch zu Recht auch daran scheitern lassen, dass sich der Erfüllungsanspruch mangels konkreter Leistungsaufforderung nicht in einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung umwandeln konnte. Die inhaltsleere Aufforderung, "die vertraglich vereinbarten Schönheitsreparaturen auszuführen", konnte den Beklagten schon im Hinblick auf die unterschiedliche Fristenregelung in § 8 Nr. 2 Satz 5 MV weder hinsichtlich der laufenden Ausführung noch hinsichtlich einer Endrenovierung in Verzug setzen. Nur ergänzend verweist der Senat darauf, dass die in § 8 Nr. 2 Satz 5 MV hinsichtlich der laufenden Schönheitsreparaturen getroffene Regelung nach der Rechtsprechung des Senats (WuM 2004, 603 = ZMR 2005, 187) eine "starre" Fristenregelung enthält und gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB bzw. § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam ist. b) Mahnkosten für 30 Mahnungen in Höhe von 505,05 EUR sind auch in zweiter Instanz weder dem Grund noch der Höhe nach spezifiziert. c) Rückständige Miete bis einschließlich Mai 2002 kann die Klägerin nicht verlangen. Der Senat geht mit dem Amtsgericht davon aus, dass die Klägerin dem Beklagten bis zu dessen Auszug den vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung nicht wieder gewährt hat. Die Klägerin hat zweitinstanzlich eingeräumt, dass sie die - von wem auch immer - gewaltsam aufgebrochene Wohnungseingangstür im Wege einer Notmaßnahme ausgetauscht hat, um sie wieder verschließbar zu machen (GA 196). Allerdings hat sie es unbestritten versäumt, dem Beklagten einen Schlüssel für die ausgetauschte Tür auszuhändigen, so dass diesem die Nutzung der Wohnung während des streitgegenständlichen Zeitraums nicht gewährt worden ist. Dies führt gemäß § 536 Abs. 1 BGB zu einer Minderung der geltend gemachten Miete auf Null, so dass der Beklagte zur Zahlung der Miete einschließlich der vereinbarten Nebenkostenvorauszahlungen (BGH, Urt. v. 6.4.2005, XII ZR 225/03) nicht verpflichtet war. Rechtserhebliches hierzu ist der Berufung nicht zu entnehmen. d) Soweit das Amtsgericht die Klage auch hinsichtlich der Positionen

- Fensterreparatur 156,00 EUR

- Glasmaterialkosten 100,00 EUR

- Entrümpelungskosten 624,00 EUR

- Kosten Müllverbrennung 112,00 EUR

- Kosten 2002 130,27 EUR

abgewiesen hat (insgesamt: 1.122,27 EUR ), hat die Klägerin hiergegen keine konkreten Einwände erhoben, so dass es hierbei sein Bewenden hat. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Streitwert: 4.460,83 EUR

Ende der Entscheidung

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