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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 25.10.2007
Aktenzeichen: I-10 U 24/07
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, PV
Vorschriften:
ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3 | |
BGB § 119 | |
BGB § 133 | |
BGB § 157 | |
BGB § 242 | |
BGB § 249 | |
BGB § 319 Abs. 1 S. 1 | |
BGB § 366 Abs. 2 | |
BGB § 387 | |
BGB § 389 | |
BGB § 398 | |
PV § 13 | |
PV § 13 Nr. 1 Satz 2 |
Tenor:
Auf die Anschlussberufung des Klägers und unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten wird das am 19. Januar 2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 31.843,91 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 7.12.2004 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 21,4 %, die Beklag-ten zu 78,6 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten in der Berufung noch über einen Zahlungsanspruch des Klägers aus dem Pachtvertrag zwischen dem Insolvenzschuldner und den Beklagten vom 02.01.2000 über die Gaststätte "P." in M. in Höhe von 31.843,91 €. Wegen der erstinstanzlich getroffenen Feststellungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen (GA 224-227). Das Landgericht hat der ursprünglich auf Zahlung von 53.785,86 € gerichteten Klage unter Verrechnung mit Miet- und Pachtzinsansprüchen der Beklagten aus eigenem und abgetretenem Recht lediglich in Höhe von 27.109,87 € stattgegeben. Wegen der Berechung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen (GA 228 ff.).
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten mit der sie unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung die vollständige Abweisung der Klage begehren. Sie meinen, dass dem Kläger auf der Basis der in der ersten Instanz vorgetragenen Zahlen keine Forderung gegen sie zustehe, da ihre Gegenforderungen die Klageforderung überschreite. Entgegen der Auffassung des Landgerichts seien die Nebenkostenvorauszahlungen einschließlich der hierauf entfallenen Umsatzsteuer während der gesamten Dauer des Miet- und Pachtverhältnisses geschuldet. Sie errechnen abzüglich geleisteter Zahlungen in Höhe von 133.958,31 € zu ihren Gunsten eine Forderung aus dem Pachtverhältnis des Insolvenzschuldners mit ihnen und dessen weiterem Mietverhältnis mit der Zeugin F. eine rückständige Miet- und Pachtforderung in Höhe von 52.630,50 €. Hiergegen seien auf Seiten des Klägers zum einen die von dem Insolvenzschuldner geleistete Kaution von 33.745,26 € zu verrechnen, die - wie sie erstmals geltend machen - mangels anderweitiger Vereinbarung nicht mit mindestens 4 %, sondern nur mit einem durchschnittlichen Zinssatz von 1,5 % = 3.711,97 € bis zum 02.05.2007 zu verzinsen sei. Des weiteren sei der Kaution der Wert des Inventars von 20.174,55 € zuzurechnen. Dieser sei, so tragen sie vor, allerdings noch um die Differenzen zu korrigieren, die sich daraus ergäben, dass der Sachverständige den Wert der Beschallungsanlage und - fälschlicherweise ausgehend von einer zu hohen Personenzahl - den Wert des Klein-Inventars jeweils zu hoch geschätzt habe. Auch seien die Kosten für die Bewachung des Objekts entgegen der Auffassung des Landgerichts zu ihren Gunsten mit 3.206,82 € zu berücksichtigen. Diese seien erforderlich gewesen, weil der Insolvenzschuldner Gegen- stände des Vermieterpfandrechts aus der Gaststätte entfernt habe. Zu Unrecht habe das Landgericht auch ihre Gegenforderungen wegen nicht ordnungsgemäßer Rückgabe nicht berücksichtigt, die im Schriftsatz vom 14.10.2002 im Verfahren 11 O 248/02 LG Düsseldorf dargelegt worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 30.04.2007 (GA 270 ff.) verwiesen. Die Beklagten haben ihre Berufung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch auf die erstmals mit Schriftsatz vom 19.09.2007 eingereichte Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum 01.02.2000 - 31.12.2001 gestützt, die zu ihren Gunsten eine Nachzahlung des Insolvenzschuldners in Höhe von 41.664,23 DM ausweist (GA 336).
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seines Schriftsatzes vom 05.06.2007 (GA 284 ff.) und bittet um Zurückweisung der Berufung. Der Kläger, der zunächst im Wege der fristgerecht eingelegten Anschlussberufung die Zahlung weiterer 26.675,99 € verlangt hat, hat seine Anschlussberufung nach Einführung des Vorsitzenden in den Sach- und Streitstand auf den durch den Senat zu seinen Gunsten errechneten weiteren Betrag von 4.734,04 € beschränkt, wie er nachfolgend unter II dargestellt ist. Die Richtigkeit der Nebenkostenabrechnung hat er mit nachgelassenem Schriftsatz vom 21.09.2007 (GA 337 f.) bestritten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze der Parteien einschließlich der zu den Akten gereichten schriftlichen Unterlagen Bezug genommen.
Die Akten 11 O 248/02 LG Düsseldorf und 11 O 8/02 waren zu Informationszwecken Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht insoweit im Ergebnis weder auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 546 ZPO) noch rechtfertigen die im Berufungsverfahren zu Grunde zu legenden Tatsachen (§§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, 529 Abs. 1 ZPO) eine abweichende Entscheidung. Demgegenüber ist die zulässige Anschlussberufung in Höhe weiterer 4.734,04 € begründet, so dass dem Kläger gegen die Beklagten statt der erstinstanzlich zugesprochenen 27.109,87 € ein Zahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 31.843,91 € zusteht. Das beruht im Einzelnen auf folgenden Erwägungen:
A. Berufung der Beklagten
1.
Das Landgericht hat seiner Berechnung des zuerkannten Zahlungsanspruchs zutreffend eine Gesamtforderung des Gemeinschuldners gegen die Beklagten in Höhe von 61.591,54 € zugrunde gelegt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus der unstreitigen Kaution (66.000,00 DM = 33.745,26 €), den hierauf für die Zeit vom 31.01.2000 bis 07.10.2005 in Höhe von 4 % entfallenden Zinsen (7.670,19 €), einem Kaufpreisanspruch für das von den Beklagten vereinbarungsgemäß zu übernehmende Inventar in Höhe von 50.486,00 DM (= 25.813,08 €) und einem zugunsten der Beklagten zu saldierenden Betrag von 5.636,99 € (zur Berechnung siehe Urteilsgründe S. 8, 3. Abs.). Hiergegen wendet sich die Berufung ohne Erfolg.
Soweit die Beklagten den auf der Basis einer 4 %-igen Verzinsung geltend gemachten Kautionszinsen erstmals in zweiter Instanz entgegengetreten sind und sie lediglich eine Verzinsung der Kaution mit durchschnittlich 1,5 % annehmen, sind sie hiermit gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO präkludiert. Ihrem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, dass sie es nicht aus Nachlässigkeit versäumt haben, den erstinstanzlich vom Kläger mit den Schriftsätzen vom 20.04.2005 (GA 71 b) und vom 07.10.2005 (GA 109) ausdrücklich mit 4 % in Ansatz gebrachten Zinssatz zu bestreiten. Unabhängig hiervon enthält der streitgegenständliche Pachtvertrag in § 12 Ziffer 3 Satz 3 die Regelung, "der Pächter stimmt einer langfristigen Anlage der Kaution zu höheren Zinsen ausdrücklich zu". Damit haben die Parteien bei verständiger Würdigung gemäß §§ 133, 157, 242 BGB eine höherverzinsliche Festanlage der Kaution vereinbart, so dass schon aus diesem Grund der von den Beklagten für sich reklamierte durchschnittliche Zinssatz von 1,5 % nicht in Betracht kommt.
Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt eine Korrektur des von ihnen gemäß § 13 Nr. 1 Satz 2 PV über den Wert des zu übernehmenden Inventars eingeholten Schiedsgutachtens des Sachverständigen W. weder hinsichtlich der Bewertung der Beschallungsanlage noch hinsichtlich der Bewertung des Kleininventars in Betracht. Das Landgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass der Gutachter gerade für den Fall bestellt worden ist, dass sie über den Preis des Inventars keine Einigung erzielen konnten. Das auf dieser Grundlage erstattete Gutachten ist in entsprechender Anwendung von § 319 I 1 BGB nur dann unverbindlich, wenn es offenbar unrichtig ist. Dies ist der Fall, wenn sich einem sachkundigen und unbefangenen Beobachter Fehler im Gutachten aufdrängen, die das Gesamtergebnis verfälschen, aber auch dann, wenn die Ausführungen des Sachverständigen so lückenhaft sind, dass selbst der Fachmann das Ergebnis aus dem Zusammenhang des Gutachtens nicht überprüfen kann (st. Rspr., z.B. BGH, NJW 1991, 2698). Hieran gemessen haben die Beklagten eine offenbare Unrichtigkeit nicht spezifiziert. Weder drängt sich einem sachkundigen Dritten ein offensichtlicher Fehler auf noch sind ausreichende Anhaltspunkte vorgetragen, die eine Einstufung des Gutachtens als lückenhaft rechtfertigen. Dass die vom Sachverständigen auf Bl. 10 + 11 seines Gutachtens (Anlage B 4 zur Klageerwiderung) festgestellten Zeitwerte von 1.800,00 DM für die Tonanlage im Kellergeschoss und von 8.000,00 DM für die Tonanlage im Restaurant nach der Behauptung der Beklagten über den Einzelkaufpreisen gemäß den Rechnungen der Fa. B. vom 03.03.2000 und vom 23.11.2000 (Anlagen B 6 + 7 zur Klageerwiderung) liegen sollen, belegt für sich allein noch keine offenbare Unrichtigkeit. Die Ermittlung des Zeitwertes erfolgte nach den Ausführungen des Sachverständigen gemäß Ziffer 5 (Gutachten Bl. 6) vor dem Hintergrund der Feststellung eines mittleren Wiederbeschaffungspreises zum Zeitpunkt der Bewertung, nicht aber auf der Grundlage der von dem Gemeinschuldner aufgewendeten Anschaffungskosten. Eine Übernahme des Inventars zum Restwert auf der Basis der Anschaffungskosten des Gemeinschuldners haben die Parteien in § 13 PV auch nicht vereinbart.
Es kommt entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht darauf an, ob das vorhandene Kleininventar für die Bewirtung von 400 oder von - wie sie meinen - nur 200 Personen geeignet war. Die Parteien haben bewusst von einer Einzelauflistung des Inventars abgesehen. Dementsprechend hat der Sachverständige das Kleininventar auch nicht im Einzelnen erfasst, sondern in nachvollziehbarer und billiger Weise nach seiner schriftlichen Stellungnahme vom 02.06.2004 (GA 171) die Quantitäten adäquat zu der Sitzplatzzahl von 330 Sitzplätzen des Gaststättenbetriebs und die Qualitäten entsprechend dem gastronomischen Leistungsniveau bewertet. Soweit der Vortrag der Beklagten dahingehend zu verstehen sein sollte, die Parteien hätten sich hinsichtlich des Kleininventars auf eine verbindliche Kapazität von 400 Personen geeinigt, hätten sie sich hiervon nur durch eine - nicht erfolgte - Anfechtung gemäß § 119 BGB lösen können. Dass der Sachverständige - eine entsprechende Vereinbarung unterstellt - seiner Bewertung nur eine Kapazität von 330 Personen zugrundegelegt hat, benachteiligt sie nicht, weil der Zeitwert bei einer angenommen Kapazität von 400 Personen zu ihren Ungunsten höher hätte ausfallen müssen.
Aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die der Senat sich zu eigen macht (Urteilsgründe S. 10, 3. Abs.), sind die Beklagten nicht gemäß §§ 387, 389 BGB berechtigt, mit einen Schadensersatzanspruch auf Ersatz der Kosten eines Wachdienstes für die Bewachung der Gaststätte in der Zeit vom 21.12. bis 31.12.2001 in Höhe von 3.206,82 € gegen die Klageforderung aufzurechnen. Die Beklagten haben weder erst- noch zweitinstanzlich substantiiert, welche Einrichtungsgegenstände der Gemeinschuldner wann entfernt haben soll, so dass sich bereits nicht feststellen lässt, dass die Einschaltung des Wachdienstes zum Schutz ihres Vermieterpfandrechtes i.S. des § 249 BGB notwendig war.
Der Senat teilt auch die Auffassung der Kammer, dass den Beklagten auch kein Schadensersatzanspruch in Höhe von 18.508,77 € wegen der im Schriftsatz vom 14.10.2002 (GA 41) aufgeführten Mängel zusteht. Auch insoweit entbehrt das Vorbringen der Beklagten sowohl erst- als zweitinstanzlich zum Grund und zur Höhe des Anspruchs aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung, denen der Senat sich anschließt, der erforderlichen Substanz. Rechtserhebliches hierzu ist der Berufung nicht zu entnehmen.
2.
Vergeblich wenden sich die Beklagten auch gegen die Nichtberücksichtigung der von dem Gemeinschuldner nach den vertraglichen Vereinbarungen neben der Grundmiete zu zahlenden Nebenkostenvorauszahlungen. Zwar schuldete der Gemeinschuldner für die Zeit vom 01.03.2000 bis 31.12.2001 rein rechnerisch eine Pacht in Höhe von insgesamt 311.344,00 DM = 159.187,65 € (22 x [11.000,00 DM Nettomiete + 1.200,00 DM Nebenkostenvorauszahlungen] x 16 % MWSt.). Das Landgericht hat jedoch für den vorgenannten Zeitraum unter zutreffendem Hinweis auf den Eintritt der Abrechnungsreife nur einen Pachtzinsanspruch ohne Nebenkostenvorauszahlungen in Höhe von 280.720,00 DM = 143.529,85 € (= 22 x 11.000,00 DM zzgl. 16 % MWSt.) ermittelt.
Der Anspruch des Vermieters auf Zahlung der vereinbarten Vorauszahlungen geht mit Eintritt der Abrechnungsreife, die bei gewerblichen Mietverhältnissen regelmäßig ein Jahr nach Ablauf des Zeitraums eintritt, für den die Vorauszahlungen bestimmt waren, unter (vgl. Senat, Urt. v. 8.6.2006, I-10 U 159/05; Urt. v. 27.1.2005, I-10 U 105/04; OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.11.1997, OLGR Düsseldorf 1998, 94 = ZMR 1998, 219; OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 23.4.1999, ZMR 1999, 628; OLG Hamburg, Beschl. v. 2.11.1988, NJW-RR 1989, 82). Rückständige Vorschüsse braucht der Mieter trotz des eingetretenen Zahlungsverzugs dann nicht mehr zu zahlen, weil Nebenkostenvorauszahlungen ihrem Zweck entsprechend dem Vermieter lediglich vorübergehend eine Vorfinanzierung seiner entsprechenden Aufwendungen ersparen sollen und der Vermieter kein rechtlich schützenswertes Interesse mehr daran hat, weiterhin offene Vorauszahlungen einzufordern, wenn er die Nebenkosten bereits endgültig abrechnen kann oder nach Ablauf der ihm zuzubilligenden Abrechnungsfrist abrechnen muss (BGH, NZM 2001, 234; Senat, a.a.O.; OLG Hamburg, a.a.O.). Da die Beklagten den ihnen zustehenden Pachtzinsanspruch durch eine pauschale Saldierung der von dem Gemeinschuldner für den streitgegenständlichen Zeitraum insgesamt geschuldeten Pacht mit den insgesamt erbrachten Zahlungen berechnet haben, ohne die Zahlungen den einzelnen Monaten zuzuordnen, fehlt auch die tatsächliche Grundlage für eine nach § 366 Abs. 2 BGB vorrangige Verrechnung der tatsächlich gezahlten Einzelmieten auf die jeweiligen Nebenkostenvorauszahlungen (vgl. hierzu Senat, 10 U 122/00, Urt. v. 25.10.2001, DWW 2002, 28 = ZMR 2002, 46; 10 U 46/01, Urt. v. 27.6.2002; 10 U 116/02, Urt. v. 31.7.2003; Schmid, NZM 2001, 705).
Soweit die Beklagten in ihre erstinstanzliche Forderungsberechnung 41.664,23 DM abgerechnete Heiz- und Nebenkosten eingestellt haben, können sie diesen Betrag nach den zutreffenden Ausführungen der Kammer mangels Vorlage einer ordnungsgemäßen Nebenkostenabrechnung nicht verlangen. Zwar haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 19.09.2007 eine, von dem Kläger mit Schriftsatz vom 21.09.2007 bestrittene Nebenkostenabrechnung für die Zeit vom 01.02.2000 - 31.12.2001 vorgelegt. Diese muss jedoch schon deshalb unberücksichtigt bleiben, weil sie gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO präkludiert ist. Das Landgericht hat bereits in der mündlichen Verhandlung vom 10.03.2006 (GA 146) auf das Fehlen der angekündigten Nebenkostenabrechnung hingewiesen, ohne dass die Beklagten diese bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz am 01.12.2006 vorgelegt haben. Das dies nicht aus Nachlässigkeit unterblieben ist, ist ihrem Vortrag nicht zu entnehmen.
3.
Auch hinsichtlich der Berechnung der abgetretenen Mietforderung der Zeugin F. können die Beklagten wegen Eintritts der Abrechnungsreife anteilige Nebenkostenvorauszahlungen nicht verlangen, so dass es im Rahmen des Berufungsangriffs bei dem vom Landgericht zugrunde gelegten Mietrückstand von 48.720,00 € verbleiben muss.
B. Anschlussberufung des Klägers
Über den zuerkannten Betrag von 27.109,87 € hinaus kann der Kläger von den Beklagten die Zahlung weiterer 4.734,04 € verlangen.
1.
Dem Kläger steht rein rechnerisch ein Kautionsrückzahlungsanspruch einschließlich Zinsen in Höhe von 41.415,45 € zu. Dieser ist ausgehend von der insoweit zutreffenden Berechnung des Landgerichts gemäß §§ 387, 389 BGB durch Aufrechnung der Beklagten mit einem Anspruch wegen rückständiger Pacht in Höhe von 9.571,54 € (= 143.529,85 € - 133.958,31 €) erloschen, so dass sich der restliche Kautionsrückzahlungsanspruch des Klägers über den erstinstanzlich zugesprochenen Betrag von 27.109,87 € hinaus auf insgesamt 31.843,91 € beläuft.
Hiergegen steht den Beklagten entgegen der Annahme des Landgerichts kein gemäß §§ 387, 389, 398 BGB aufrechenbarer Mietzinsanspruch aus dem Mietverhält-nis zwischen dem Insolvenzschuldner und der Zeugin C. F. zu. Die Aufrechnungsbefugnis der Beklagten ist insoweit schon durch die in § 12 Ziffer 1 Satz 7 des Pachtvertrages getroffene Sicherungsabrede beschränkt.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist einer Partei die Aufrechnung über die gesetzlich oder vertraglich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus versagt, wenn dies nach dem besonderen Inhalt des zwischen den Parteien begründeten Schuldverhältnisses als stillschweigend vereinbart angesehen werden muss (§ 157 BGB) oder die Natur der Rechtsbeziehung oder der Zweck der geschuldeten Leistung eine Erfüllung im Wege der Aufrechnung als mit Treu und Glauben unvereinbar erscheinen lassen (NJW 1985, 2820; NJW 1991, 839; NJW 1993, 2041; NJW 1999, 55; NJW-RR 1999, 1192). Der BGH hat es demgemäß einem Sicherungsnehmer, welcher eine ihm zur Sicherung übereignete Sache verwertet hatte, versagt, gegenüber dem Anspruch auf Auskehrung des Mehrerlöses mit anderen, ungesicherten Forderungen aufzurechnen, weil er auf diese Weise die ursprüngliche Sicherungsabrede in ihrer Wirkung durch einseitige Erklärung erweitern würde (BGH, NJW 1994, 2885). Diese Grundsätze sind auch auf den Streitfall anzuwenden. § 12 Ziffer 1 Satz 7 des Pachtvertrages sieht vor, dass der Gemeinschuldner eine Barkaution "als Sicherheit für sämtliche Ansprüche des Verpächters aus diesem Vertrag und aus der laufenden Geschäftsverbindung" stellt. Mit diesem Inhalt ist die Kautionsvereinbarung gemäß §§ 157, 242 BGB als Sicherheitsleistung des Pächters bei verständiger Würdigung dahin auszulegen, dass die Barkaution unabhängig von einer Übereignung an den Vermieter wirtschaftlich dem Mieter zusteht und entsprechend ihrer ausdrücklichen Zweckbestimmung dem Vermieter nur zur treuhänderischen Verwaltung zufließen soll. Dies schließt ihre Verwertung für nicht gesicherte Fremdforderungen aus (Senat, Urt. v. 29.4.1982, MDR 1983, 405; in diesem Sinn auch OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 29.5.1991, NJW-RR 1991, 1416 zum Verbot der Aufrechnung gegen den Anspruch des Erwerbers auf Auszahlung der Barkaution mit einem Anspruch auf Zahlung des (Rest-) Kaufpreises). Der Aufrechnungsausschluss erfasst auch die dem Insolvenzschuldner als Mieter zustehenden vertraglichen Kautionszinsen; denn auch diese erhöhen die Sicherheit und sind Teil des dem Mieter zustehenden einheitlichen Kautionsrückzahlungsanspruchs. Allein der Erwerb durch Abtretung macht die Miet-forderungen aus dem Mietverhältnis des Insolvenzschuldners mit der Zeugin C. F. nicht zu einer gesicherten Forderung i.S. des streitgegenständlichen Pachtvertrages mit den Beklagten. Ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang, der der Annahme eines Aufrechnungsverbots entgegenstehen könnte, ergibt sich nicht schon daraus, dass der Insolvenzschuldner die von der Zeugin F. angemieteten Räumlichkeiten als Gesellschaftsräume für die von den Beklagten gepachtete Gaststätte genutzt hat. Der Mietvertrag mit der Zeugin F. enthält unter § 22 eine eigene Kautionsabrede (GA 54), so dass für eine Einbeziehung der aus diesem Vertragsverhältnis resultierenden Mietforderungen in die Sicherungsabrede des streitgegenständlichen Pachtvertrages schon aus diesem Grund kein Raum ist.
2.
Da der Kläger seine Anschlussberufung auf den Betrag von 4.734,04 €, mithin auf eine Gesamtforderung von 31.843,91 € beschränkt hat, bedarf es im Rahmen der Anschlussberufung keiner weiteren Prüfung der Berechnung des Inventarkaufpreises sowie der in Zusammenhang mit dem Mietverhältnis Insolvenzschuldner/C. F. von den Parteien aufgeworfenen Fragen. Gleiches gilt für den bis zur Beschränkung der Anschlussberufung hilfsweise geltend gemachten Bereicherungsanspruch wegen der Überlassung des Kühlhauses.
C.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 516 Abs. 3, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Streitwert:
a) Berufung der Beklagten: 75.935,33 € (= 27.109,87 € + im Umfang der gemäß § 45 Abs. 1 S. 2 GKG jeweils bis zur Höhe der Klage- forderung des Berufungsverfahrens zu berücksichti- genden Hilfsaufrechnung der Beklagten : 27.109,87 €/Miete + 3.206,82 €/Bewachungskosten + 18.508,77 €/Renovierungskosten)
b) Anschlussberufung des Klägers: 26.675,99 €, die Reduzierung der Anschlussberufung auf 4.734,04 € ist bei der Streitwertbemessung nicht zu berücksichtigen, da sie erst nach Antragstellung erfolgt ist.
Ende der Entscheidung
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