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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 17.06.2004
Aktenzeichen: I-10 U 3/04
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 254 | |
BGB § 546 a |
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 18. November 2003 verkündete Schlussurteil des Einzelrichters der 2b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Hinsichtlich des Räumungs- und Herausgabeanspruchs der Klägerin ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über den mit Teilanerkenntnisurteil vom 20. Mai 2003 titulierten Betrag von 1.173,14 EUR hinaus weitere 2.671,21 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 325,20 EUR für die Zeit vom 4. Mai 2002 bis zum 3. Juni 2002, aus 1.597,09 EUR für die Zeit vom 4. Juni 2002 bis zum 3. Juli 2002, aus 2.720,72 EUR für die Zeit vom 4. Juli 2002 bis zum 3. August 2002 und aus 3.844,35 EUR seit dem 4. August 2002 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits fallen zu 30 % der Klägerin und zu 70 % dem Beklagten zur Last.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 77,5 % der Klägerin und zu 22,5 % dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I. Die zulässige Berufung des Beklagten ist überwiegend auch sachlich gerechtfertigt. Die Klage unterliegt in Höhe von 9.199,85 EUR nebst Zinsen der Abweisung, so dass das landgerichtliche Urteil entsprechend abzuändern ist. 1.) Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme war das streitgegenständliche Mietobjekt im Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses der Parteien nicht vollständig geräumt. Zwar kann nach den Aussagen der Zeugen H. (Bl. 76/76 d.A.) und S. (Bl. 97/98 d.A.) nicht festgestellt werden, dass in dem vom Beklagten genutzten Hallenteil nennenswerte Gegenstände zurückgeblieben waren, so dass von einer Wiedereinräumung des Besitzes keine Rede sein könnte (vgl. dazu z.B. Palandt/ Weidenkaff, 63. Aufl., § 546 BGB Rdnr. 5). Der Untermieter S. hat jedoch bekundet, er habe erst im Juli/August 2002 geräumt (Bl. 96/97 d.A.). Dies geht zu Lasten des Beklagten in seiner Eigenschaft als Mieter mit der Folge, dass dem Kläger nach § 546 a BGB bis zum letztgenannten Zeitpunkt Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten Miete zuzubilligen ist. Nach Angaben des Zeugen S. hat dieser auch in der Folgezeit den Schlüssel zu den von ihm genutzten Lagerflächen behalten, so dass der Klägerin der Zugang nicht möglich war. Dieser ist auch zuzugeben, dass die mangelnde Rückgabe sämtlicher Schlüssel grundsätzlich der Annahme entgegensteht, der Mieter habe seine Rückgabeverpflichtung erfüllt (vgl. z.B. OLG Hamm NZM 2003, 26). Gleichwohl kann die Klägerin über den 31.8.2002 hinaus keine Nutzungsentschädigung beanspruchen. Sie hat unstreitig zu keinem Zeitpunkt die Rückgabe der Schlüssel von dem Beklagten selbst und auch nicht von dem Zeugen S. verlangt, um die von diesem zwischenzeitlich geräumte Halle betreten zu können. Insbesondere hat auch der Hausmeister S. keinerlei Schritte unternommen, seine Kontrollmaßnahmen auf das Halleninnere auszudehnen. Dabei handelt es sich entgegen der Annahme des Landgerichts nicht um eine Frage mitwirkenden Verschuldens gemäß § 254 BGB, die im Rahmen des § 546 a BGB in der Tat ohne Bedeutung ist. Das Verhalten der Klägerin und ihres Angestellten S. lässt jedoch unmissverständlich erkennen, dass ihnen nicht daran gelegen war, in die in Rede stehende Halle zu gelangen. Ein Vermieter, der sich monatelang nicht darum bemüht, sämtliche Schlüssel zum Mietobjekt zu erhalten, um sich Zugang zu diesem zu verschaffen, verfügt indes nicht über den im Rahmen des § 546 a BGB erforderlichen Besitzwillen, der Voraussetzung für die Annahme eines Vorenthaltens im Sinne dieser gesetzlichen Regelung und damit für die Gewährung einer Nutzungsentschädigung ist (so schon BGH NJW 1983, 112; vgl. außerdem die Nachweise bei Palandt/Weidenkaff, a.a.O., § 546 a BGB Rdn. 8). Die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung an die Klägerin endete somit mit der Räumung durch den Zeugen S., die nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme spätestens als am 31.8.2002 erfolgt anzusehen ist. 2.) Zu Recht macht der Beklagte weiter geltend, dass die Klägerin wegen Eintritts der Abrechnungsreife ab 1.7.2002 keine Nebenkostenvorauszahlungen mehr beanspruchen konnte. Die monatliche Bruttomiete von zuletzt 2.487,62 DM (2.262,50 DM - 368 DM + 250 DM Nebenkostenvorauszahlung + 343,12 DM Mehrwertsteuer) = 1.271,89 EUR ist daher um 290 DM (250 DM zuzüglich Mehrwertsteuer) = 148,26 EUR zu kürzen, so dass lediglich ein Betrag von 1.123,63 EUR pro Monat in Anrechnung zu bringen ist. 3.) Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen ergibt sich somit folgende Berechnung: Restmiete Mai 2002 (anerkannt) 325,20 EUR Miete für die Zeit vom 1. bis zum 20.6.2002 (anerkannt) 847,94 EUR Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 21. bis zum 30.6.2002 423,95 EUR Nutzungsentschädigung für die Monate Juli/August 2002 (1.123,63 EUR x 2) 2.247,26 EUR 3.844,35 EUR ausgeurteilt durch Teilanerkenntnisurteil vom 20.5.2003 1.173,14 EUR Restanspruch der Klägerin 2.671,21 EUR.
4.)
Den Zinsausspruch des landgerichtlichen Urteils hat keine der Parteien besonders angegriffen, so dass es auch dabei im Ansatz sein Bewenden hat.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 a Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Zur Zulassung der Revision bestand mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO kein Anlass.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 11.871,06 EUR.
Ende der Entscheidung
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