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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 20.10.2005
Aktenzeichen: I-10 U 6/00
Rechtsgebiete: VVG, ZPO, BGB


Vorschriften:

VVG § 66 Abs. 2
VVG § 67
ZPO § 286
ZPO § 304
ZPO § 538 Abs. 1 Nr. 3 a.F.
BGB § 31
BGB § 195 a.F.
BGB § 278
BGB § 538
BGB § 538 Abs. 1
BGB § 538 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt
BGB § 823
BGB § 852 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29. November 1999 verkündete Grund- und Teilurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage ist insgesamt - auch hinsichtlich der geltend gemachten Forderung betreffend die Fa. P. GmbH & Co. KG (143.886,41 EUR) und der an den Sachverständigen K. gezahlten Entschädigung (1.127,76 EUR netto) - dem Grunde nach gerechtfertigt.

Wegen der Höhe der Klageforderung wird der Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens, übertragen wird.

Tatbestand: Die Klägerin hat erstinstanzlich auf sie nach § 67 VVG bzw. durch Abtretung übergegangene Schadensersatzansprüche ihrer Versicherungsnehmerinnen, der Fa. Gebrüder H. und der Fa. P. GmbH & Co. KG (nachfolgend: Fa. P.), in Höhe von insgesamt 191.401,06 EUR (374.347,94 DM) geltend gemacht, weil sie die Beklagte für den Brand des Rhein-Ruhr-Flughafens D. am 11.4.1996 für verantwortlich hält. Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich der an den Sachverständigen K. geleisteten Entschädigung in Höhe von 1.127,76 EUR netto (2.205,70 DM) und hinsichtlich der an die Fa. P. geleisteten Entschädigung in Höhe von 143.886,41 EUR (281.417,37 DM) abgewiesen und die Klage im Übrigen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Wegen des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der Entscheidungsgründe im Einzelnen wird vollinhaltlich auf das angefochtene Teil- und Grundurteil Bezug genommen (GA 300 ff.). Nachdem die Beklagte ihre Berufung gegen ihre Verurteilung dem Grunde nach im Hinblick auf das in dem Parallelverfahren 10 U 67/00 ergangene und nach Nichtannahme der Revision durch den BGH (XII ZR 278/01, Beschl. v. 24.4.2004) rechtskräftige Senatsurteil vom 25.10.2001, auf dessen Tatbestand und Gründe verwiesen wird (GA 794 ff.), zurückgenommen hat, streiten die Parteien nur noch über die selbständige Berufung der Klägerin gegen das zu ihrem Nachteil ergangene Teilurteil. Die Klägerin nimmt Bezug auf ihren erstinstanzlichen Vortrag, den sie ergänzt und vertieft. Das Landgericht habe die Kosten des Sachverständigen K. zu Unrecht nicht als ersatzfähig anerkannt. Auch wenn der Sachverständige nicht von ihren Versicherungsnehmerinnen beauftragt worden sei, sei ihnen gleichwohl der Schaden auch im Hinblick auf diese Kosten entstanden, denn die Versicherungsnehmerinnen hätten die Schäden ihr gegenüber nachzuweisen. Insoweit bestehe jedenfalls die Möglichkeit der fiktiven Schadensberechnung. Entgegen der Auffassung der Kammer sei auch der Anspruch hinsichtlich der auf die Fa. P. entfallenen Schäden begründet. Sie verweist zur Begründung des Schadens auf die zusätzliche Erläuterung des Sachverständigen K. vom 2.2.2000 zu seinem Gutachten vom 7.6.1999 und meint im Übrigen, das Bestreiten der Schäden durch die Beklagte sei schon erstaunlich, weil diese Gegenstand der eigenen Wahrnehmung der Beklagten gewesen seien. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zu verurteilen, an sie 283.623,07 DM nebst 6,5 % Zinsen seit dem 28.2.1998 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Sie wiederholt ihren erstinstanzlichen Vortrag und verteidigt das angefochtene Teilurteil. Sie verweist ergänzend darauf, dass sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht ergebe, dass die angeblichen Schäden der Fa. P. tatsächlich bei der Klägerin unter den angegebenen Versicherungen versichert gewesen seien. Den angeblich geschädigten Versicherungsnehmerinnen der Klägerin sei hinsichtlich der Kosten des Sachverständigen K. kein Schaden entstanden, weil sie hiermit nie belastet worden seien. Der angebliche Schaden der Fa. P. bleibe weiterhin bestritten. Aus den jetzigen Ausführungen der Klägerin ergebe sich, dass keineswegs acht Parkscheinautomaten durch den Brand zerstört worden seien. Mindestens zwei seien es nicht gewesen. Wegen der näheren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Berufungserwiderung vom 23.3.2001 verwiesen (GA 568, 573 ff.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze der Parteien einschließlich der zu den Akten gereichten schriftlichen Unterlagen Bezug genommen. Der Senat hat über die Schadensregulierung Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen M. Auf das Sitzungsprotokoll vom 15.9.2005 (GA 792 f) wird Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Nachdem die Beklagte ihre Berufung mit Zustimmung der Klägerin zurückgenommen hat, ist lediglich noch über die selbständige Berufung der Klägerin gegen die durch das Landgericht abgewiesenen Ansprüche auf Erstattung der Kosten des Sachverständigen K. in Höhe von 1.127,76 EUR netto (= 2.205,70 DM) und auf Erstattung der nach dem Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme an die Fa. P. erbrachten Versicherungsleistungen in Höhe von insgesamt 143.886,41 EUR (= 281.417,37 DM) zu entscheiden. Insoweit hat die zulässige Berufung der Klägerin in der Sache dem Grunde nach Erfolg, so dass das Teilurteil aufzuheben und die Klage gemäß § 304 ZPO dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären ist. Gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 3 a.F. ZPO ist die Sache zur Verhandlung über die Höhe an das Landgericht zurückzuweisen. Wie der Senat in seinem nach Zurückweisung der Revision der Beklagten rechtskräftigen Grundsatzurteil vom 25.10.2001 (10 U 67/00, NZM 2002, 21 = OLGR 2002, 196 = ZMR 2002, 41), auf das vollinhaltlich Bezug genommen wird (GA 794 ff.), entschieden hat, folgt die grundsätzliche Haftung der Beklagten für die ihren Mietern im Zusammenhang mit dem von ihr bzw. ihren Erfüllungsgehilfen verschuldeten Flughafenbrand entweder aus § 538 Abs. 1 BGB oder aus einer positiven Vertragsverletzung des Vertrages zwischen den Parteien über die Benutzung des Rhein-Ruhr- Flughafens D. Diese grundsätzliche Haftung, die auch die hier streitigen Ansprüche einschließt, zieht die Beklagte nicht mehr in Zweifel, wie die Rücknahme ihrer Berufung gegen das angefochtene Grundurteil zeigt, so dass der Senat insoweit aus Gründen der Vereinfachung auf das Urteil vom 25.10.2001 (a.a.O.) verweist. 1. Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Sachverständigenkosten von 2.205,70 DM ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Das Landgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass die Kosten für Sachverständigengutachten zu ersetzen sind, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Das Erfordernis einer solchen Schadensermittlung durch Sachverständigengutachten wird vom Landgericht in diesem Fall ebenfalls nicht in Zweifel gezogen. Das Landgericht meint jedoch zu Unrecht, ein Anspruch scheide deswegen aus, weil der Sachverständige nicht von den geschädigten Mietern der Beklagten, sondern unmittelbar von der Klägerin beauftragt worden sei, so dass den Versicherungsnehmern der Klägerin in Form der Sachverständigenhonorare kein auf diese nach § 67 VVG übergegangener Schaden entstanden sei. Dem ist nicht zu folgen. Der Ersatzanspruch kann - wie bereits der 15. Zivilsenat in seinem Urteil vom 24.1.2001 (15 U 212/99) zutreffend ausgeführt hat - nicht davon abhängen, ob der Sachverständige unmittelbar von den Versicherungsnehmern der Klägerin oder von dieser selbst beauftragt worden ist. In dem zuerst genannten Fall müsste die Klägerin diese Kosten auch nach Ansicht des Landgerichts ersetzen mit der Folge, dass der Erstattungsanspruch der Versicherungsnehmer auf die Klägerin übergegangen wäre. Etwas anderes kann nicht in dem Fall gelten, dass der Versicherer den Sachverständigen - wie hier die Klägerin - direkt beauftragt. Denn der Versicherer ist insoweit, weil er hinsichtlich der in Frage kommenden Sachverständigen über besondere Kenntnisse verfügt, im Auftrag und im Interesse seiner Versicherungsnehmer tätig geworden, denen ein (vertraglicher) Ersatzanspruch gegen die Beklagte zusteht. § 66 Abs. 2 VVG steht der Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung der Sachverständigenkosten nicht entgegen. Denn diese Bestimmung gilt schon dann nicht, wenn ein Sachverständiger mit dem Einverständnis des Versicherungsnehmers beigezogen wird. Dann greift die Vorschrift erst recht nicht ein, wenn der Sachverständige - wie hier - vom Versicherer beigezogen wird (OLG Düsseldorf, 15 U 212/99, Urt. v. 24.1.2001). Der Senat hält das Gutachten des Sachverständigen auch für hinreichend geeignet, um - ggf. mit weiteren vom Gericht einzuholenden Gutachten - zur Klärung der Schadenshöhe beizutragen. Es besteht nach der Auffassung des Senats kein ausreichender Anlass, dem Sachverständigen wegen völliger Unbrauchbarkeit die Begleichung der berechneten Kosten zu verweigern. Im Übrigen steht nirgendwo geschrieben, dass dem Sachverständigen ein Honoraranspruch nur zuzuerkennen ist, wenn er ein (ausführliches) schriftliches Gutachten vorgelegt hat. Da die Beklagte mit ihrem Vorbringen aber auch die Höhe der Sachverständigenkosten in Zweifel zieht, kann der Senat die Frage der sachlichen Richtigkeit und Angemessenheit seiner Abrechnung dem Betragsverfahren überlassen, so dass hinsichtlich der SV-Kosten jedenfalls durch Grundurteil zu entscheiden ist. 2. Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz des ihrer Versicherungsnehmerin Fa. P. entstandenen Schadens ist entgegen der Ansicht des Landgerichts gleichfalls dem Grunde nach gerechtfertigt, § 304 ZPO. Es bedarf - wie schon im Senatsurteil vom 25.10.2001 ausgeführt - auch hier keiner Entscheidung, ob die Beklagte für den ihrer Mieterin Fa. P. entstandenen Brandschaden wegen eines eigenen Verschuldens gemäß § 538 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt BGB bzw. gemäß §§ 823, 31 BGB in Anspruch genommen werden kann. Jedenfalls haftet die Beklagte aus den Gründen des Senatsurteils vom 25.10.2001 nach §§ 538 Abs.1 Satz 1, 2. Alt., 278 BGB, weil sie sich das Verschulden der mit den Schweißarbeiten beauftragten Fa. M. zurechnen lassen muss. Zwar kann das Grundurteil, das den Klageanspruch auf mehrere Klagegründe stützt, grundsätzlich nur dann Bestand haben, wenn alle Klagebegründungen einer rechtlichen Überprüfung standhalten. Eine - wie hier - konkurrierende Anspruchsgrundlage kann allerdings dann unentschieden bleiben, wenn der festgestellte Klagegrund allein zur Begründung für die Höhe des gesamten eingeklagten Betrages ausreicht und den anderen, offen gelassenen Klagegründen daneben keine eigene Bedeutung zukommt (BGH, Urt. v. 28.1970, NJW 1970, 608; Zöller-Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 304, RdNr. 10). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Denn die Beklagte hat bereits nach §§ 538 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt., 278 BGB für den gesamten geltend gemachten Schaden einzustehen, so dass es für die Entscheidung auf weitere konkurrierende Anspruchsgrundlagen nicht mehr ankommt. Der der Fa. P. gemäß § 538 BGB gegen die Beklagte zustehende Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung umfasst jedenfalls den unmittelbaren Schaden an den in die Pachträume eingebrachten Parkautomaten, um den es hier allein geht (vgl. BGH, Urt. v. 9.12.1970, NJW 1971, 424, Urt. v. 5.12.1990, NJW-RR 1991, 970). Die Klägerin hat jedenfalls in der Berufungsinstanz einen durch den Flughafenbrand verursachten Schaden ihrer Versicherungsnehmerin ausreichend dargelegt und bewiesen. Aus der ihrer Berufungsbegründung beigefügten zusätzlichen Erläuterung des Sachverständigen K. vom 2.2.2000 und den dieser beigefügten Lichtbildern, die Teil des Sachvortrags der Klägerin sind, geht das Ausmaß der an den Parkautomaten durch den Brand hervorgerufenen Beschädigungen deutlich sichtbar hervor. Substantielles hierzu hat die Beklagte in zweiter Instanz nicht mehr vorgebracht. Sie räumt vielmehr in ihrer Berufungserwiderung vom 23.3.2001 (GA 573 ff.) sowie in ihrem Schriftsatz vom 9.12.2004 (GA 722 ff.) selbst ein, dass es Schäden an den Parkautomaten gegeben hat, wenngleich sie deren Ausmaß bestreitet. Jedenfalls damit steht gemäß § 286 ZPO fest, dass der Firma P. überhaupt ein Schaden entstanden ist, was für den Erlass eines Grundurteils ausreichend ist. In welchem Umfang die Beklagte für den einheitlichen Schaden tatsächlich ersatzpflichtig ist, insbesondere ob sie auch den Schaden zu ersetzen hat, der an den in dem von der Staatsanwaltschaft abgesperrten Bereich installierten Automaten entstanden ist, kann dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben. 3. Die Klägerin ist zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs auch aktivlegitimiert. Nach § 67 VVG geht der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Ersatz des Schadens auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Der Forderungsübergang findet erst in dem Moment statt, in dem der Versicherer den Schadensausgleich vornimmt (vgl. Baumann in Berliner Komm. Zum VVG, § 67, RdNr. 74). Voraussetzung für den Forderungsübergang ist danach zum einen ein bestehendes Vertragsverhältnis und zum anderen die tatsächliche Auszahlung der Schadenssumme an den Versicherungsnehmer. Beide Voraussetzungen sind erfüllt. Die Klägerin hat die Übernahme der E.-Versicherung durch die mit Schriftsatz vom 10.1.2005 überreichten Unterlagen nachgewiesen, so dass sie in Bezug auf den Versicherungsvertrag zwischen der Fa. P. und der E. AG v. 6.7.1992 deren Rechtsnachfolgerin als Versicherer der Fa. P. geworden ist. Aus den überreichten Versicherungsunterlagen i.V. mit der im Versicherungsschein vom 6.7.1992 unter Ziff. 1.10.1 in Bezug genommenen Aufstellung vom 18.2.1992 (GA 782) geht hervor, dass die streitgegenständlichen Schäden zu dem versicherten Risiko gehören. Dem ist die Beklagte nicht mehr entgegengetreten, so dass gegen die Aktivlegitimation der Klägerin keine Bedenken bestehen. Nach dem Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme ist auch davon auszugehen, dass die Klägerin den Versicherungsschaden der Firma P. entsprechend ihrem Schreiben vom 20.12.1996 (Anlage A 23, grüner Ordner) reguliert hat. Der hierzu befragte Zeuge M. hat bestätigt, dass die im Schreiben vom 20.12.1996 aufgeführten Zahlungen an die Versicherungsnehmerin zur Regulierung des dieser als Folge des Flughafenbrandes entstandenen Schadens erfolgt sind. 4. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist nicht verjährt. Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung bzw. § 538 Abs. 1 a.F. BGB unterliegen der Regelverjährung des § 195 a.F. BGB (Palandt-Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 195, RdNr. 9; Palandt-Weidenkaff, § 538, RdNr. 8). Diese war im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht abgelaufen, so dass die Verjährung hierdurch unterbrochen bzw. gehemmt worden ist. § 852 BGB a.F. findet insoweit keine entsprechende Anwendung, die Vertragshaftung wird durch eine etwaige Verjährung des Deliktsanspruchs nicht berührt (Senat, a.a.O. m.w.N.). Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Von einer eigenen Sachentscheidung sieht der Senat im Hinblick auf die umfangreiche weitere Sachaufklärung zur Höhe der geltend gemachten Forderungen ab. Streitwert: a) Berufung der Klägerin: 145.014,17 EUR b) Berufung der Beklagten: 46.386,89 EUR (= 90.724,87 DM)

Ende der Entscheidung

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