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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 08.12.2005
Aktenzeichen: I-10 U 64/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 328
Zur Haftung des Leitenden Laborarztes für dem Krankenhaus zustehende Honoraranteile aus § 328 BGB bei der Ausgliederung und Übertragung aller bisher in Eigenregie ausgeführten Laborleistungen durch den Krankenhausträger auf eine Betreibergesellschaft.
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 16. März 2005 verkündete Teilurteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckeneden Betrags abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger gegen den Beklagten aus der Nutzung eines in den Räumen des vom Kläger betriebenen F.-Krankenhauses in B. gelegenen Labors ein Anspruch auf Teilabführung von Honoraranteilen aus der Behandlung stationärer und ambulanter Privatpatienten zusteht. Wegen des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der getroffenen Feststellungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen (GA 195 ff.). Das Landgericht hat den Beklagten durch das angefochtene Teilurteil antragsgemäß verurteilt, an den Kläger 33.215,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.6.2003 zu zahlen, und ihm "darüber Rechnung zu legen, welche Zahlungseingänge er aus seinen Liquidationen für Laborleistungen, die er in der Zeit vom 1.7.2002 bis 31.5.2003 für die Behandlung von ambulanten und stationären Privatpatienten dem Kläger erbracht hat, nach dem 29.5.2003 erzielt hat". Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe (GA 200 ff.) Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er seinen erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter verfolgt. Der Beklagte rügt die Verletzung prozessualen und materiellen Rechts. Das Landgericht habe zum einen den Sachverhalt falsch gewürdigt, zum anderen seien Fehler bei der Beweiswürdigung zu rügen. Es sei zu Unrecht von der Prämisse ausgegangen, dass zwischen den Parteien des Rechtsstreits und der N. eine vertragliche Konstruktion bestehe, die identisch sein müsse mit den Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger, der N. GmbH und dem vorherigen Laborarzt Dr. T. Durch das Konstrukt des Landgerichts werde das Insolvenzrisiko, das der Kläger im Verhältnis zur N. zu tragen gehabt habe, unzulässigerweise auf den Beklagten verlagert. Eine direkte Zahlungspflicht bestehe nicht, vielmehr müsse sich der Kläger nach dem Wortlaut der schriftlichen Verträge an die insolvente N. GmbH halten. Das Landgericht habe die Aussage des Zeugen S. unzutreffend gewertet, wenn es daraus ableite, der Beklagte habe von den Kontobewegungen und damit insbesondere von den Zahlungen an den Kläger Kenntnis erlangt. Zudem habe das Gericht die Aussage des Zeugen übergangen, dass die 8.000 € monatlich übersteigenden Privathonorare nicht etwa dem Beklagten oder dem Krankenhaus, sondern der N. GmbH zugedacht gewesen seien, so dass der Beklagte schon kein persönliches Interesse an der Kenntnis gehabt habe, an wen und in welcher Höhe die N. ihrerseits Zahlungen leiste.

Der Kläger bittet um Zurückweisung der Berufung und verteidigt das angefochtene Urteil im Wesentlichen unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags. Er hält daran fest, dass ihm gegen den Beklagten ein direkter Zahlungsanspruch zustehe. Insbesondere aus der Aussage des Zeugen S. ergebe sich, dass die Abgabenregelung zwischen dem Beklagten und der N. mündlich vereinbart und durch die monatelange tatsächliche Handhabung bestätigt worden sei. Der Beklagte habe sich wie aus den schriftlichen Unterlagen, der Aussage des Zeugen S. und der tatsächlichen Handhabung hervorgehe, im Rahmen eines echten Vertrages zugunsten Dritter zur Abführung der strittigen Abgaben an ihn verpflichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze der Parteien einschließlich der zu den Akten gereichten schriftlichen Unterlagen sowie den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat den Beklagten zu Unrecht verurteilt, an den Kläger 33.215,68 € zu zahlen und diesem Rechnung darüber zu legen, welche Zahlungseingänge er nach dem 29.5.2003 aus seinen Liquidationen für Laborleistungen, die er in der Zeit vom 1.7.2002 bis 31.5.2003 für die Behandlung von ambulanten und stationären Privatpatienten dem Kläger erbracht hat, erzielt hat. Dem Kläger steht mangels Anspruchsgrundlage aus den nachfolgend dargelegten Erwägungen weder ein Zahlungs- noch ein Rechnungslegungsanspruch zu. Da der Rechnungslegungsanspruch sich aufgrund von Überlegungen als unbegründet erweist, die auch dem weiteren, im Rahmen der Stufenklage geltend gemachten Anspruch auf Zahlung des sich aus der Rechnungslegung ergebenden Abgabebetrags die Grundlage entziehen, weist der Senat die Klage nicht nur hinsichtlich der durch Teilurteil zuerkannten Ansprüche, sondern in vollem Umfang ab (BGH, NJW 1985, 2405, 2407; NJW 1959, 1827).

1. Der Auffassung des Landgerichts, zwischen den Parteien sei ein gemischter Vertrag aus Bestandteilen eines Miet-, Dienst- und Werkvertrages zustande gekommen, durch den sich der Beklagte im Gegenzug für die vom Kläger bereit gestellten Leistungen zur Abführung von Honorarteilen an diesen verpflichtete, fehlt eine tragfähige Grundlage. Bereits die vom Kläger selbst gewählte Organisationsstruktur, das in den Räumen des F.-Krankenhauses zunächst eigenständig betriebene Labor aus Kostenersparnisgründen organisatorisch auf eine Betreibergesellschaft zu übertragen, die die Oberleitung für das Labor übernehmen und den verantwortlichen ärztlichen Leiter zu stellen hatte, lässt für die Annahme einer eigenständigen vertraglichen Beziehung zwischen den Parteien keinen Raum. Unstreitig hat es zudem - anders als mit dem Vorgänger des Beklagten, dem damaligen ärztlichen Leiter des Labors Dr. T. - keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien gegeben. Weder hat der Beklagte dem Kläger einen dem Schreiben des Dr. T. vom 20.11.2000 (GA 47) entsprechenden Honorarverteilungsvorschlag gemacht noch enthält die Vereinbarung vom 8.7.2002 (GA 14) zwischen der Firma N. und dem Beklagten bzw. der zwischen ihnen am selben Tag geschlossene Management- und Geschäftsbesorgungsvertrag (GA 18) eine vergleichbare Honorarverteilungsabrede. Gegenteiliges ist auch dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht zu entnehmen. Dass der Beklagte nach der Aussage des Zeugen S., des damaligen Geschäftsführers der Firma N., Zugang zu dem von der Firma N. auf seinen Namen lautenden Konto gehabt und reges Interesse (mit welchem konkreten Inhalt?) an den Kontobewegungen gehabt hat, rechtfertigt ebenso wenig die Annahme einer unmittelbaren vertraglichen Verpflichtung gegenüber dem Kläger wie die nach den Bekundungen des Zeugen S. anzunehmende rudimentäre Kenntnis des Beklagten über den Abfluss der Honoraranteile an den Kläger. Angesichts der von ihm selbst gewählten Vertragsstruktur hatte der Kläger entgegen der Annahme des Landgerichts bei verständiger Würdigung gemäß §§ 133, 157, 242 BGB auch keinen Anlass, in den von der Firma N. im Namen des Beklagten erstellten Abrechnungen die Begründung einer eigenständigen vertraglichen Verpflichtung des Beklagten für die von ihm bereit gestellten Laborleistungen zu sehen. Nach der von ihm gewollten Organisationsstruktur wollte der Kläger, weil sich dies aus finanziellen Gründen nicht rechnete, gerade nicht in eigenständige vertragliche Beziehungen zu einem Laborarzt treten. Er hat seine Laborleistungen vielmehr bewusst ausgegliedert und sich zu deren Abwicklung der Einschaltung der Firma N. bedient. Das schließt es aus, wegen des Wegfalls der Betreibergesellschaft infolge Insolvenz allein aus der späteren - kurzzeitigen - Handhabung der Honorarabwicklung auf eine eigenständige vertragliche Beziehung zu dem Beklagten zu schließen.

2. Dem Kläger steht auch gemäß § 328 Abs. 1 BGB kein eigenes Forderungsrecht und damit weder ein Zahlungsanspruch noch ein Anspruch auf Rechnungslegung zu. Bei den Vertragsbeziehungen zwischen der Firma N. und dem Beklagten handelt es sich nicht um einen echten Vertrag zugunsten Dritter im Sinne dieser Bestimmung.

Nach § 328 Abs. 1 BGB kann durch Vertrag eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern. Durch den Vertrag zugunsten Dritter wird kein besonderes Vertragsverhältnis zwischen dem begünstigten Dritten und dem Versprechenden begründet. Der Dritte hat nur ein aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Versprechenden und dem Versprechensempfänger abgespaltenes Forderungsrecht, das zwar zu seinem Vermögen gehört, ihn aber nicht in die Stellung des Vertragschließenden einrücken lässt. Die Drittbegünstigung bedarf keiner besonderen Form, sondern kann auch konkludent getroffen werden (BGH NJW 1975, 344). Ob der Dritte ein Forderungsrecht erwirbt und welchen Inhalt es hat, hängt ausschließlich von dem im Deckungsverhältnis geschlossenen Vertrag und seiner Auslegung ab. Gemäß § 328 Abs. 2 BGB ist insoweit aus den Umständen, insbesondere aus dem Zweck der Vereinbarung, ihrem typischen Inhalt und allen sonstigen Umständen des Einzelfalls zu entnehmen, ob dem Dritten ein eigenes Forderungsrecht gegen den Schuldner zustehen sollte.

Hieran gemessen kommt ein eigenes Forderungsrecht des Klägers nach den konkreten Umständen des Streitfalls nicht in Betracht. Gegen ein Drittbegünstigungsrecht spricht bereits der Inhalt der zwischen der Firma N. und dem Beklagten getroffenen Vereinbarungen, für die die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit streitet. Weder der Vereinbarung vom 8.7.2002 noch dem Management- und Geschäftsbesorgungsvertrag gleichen Datums sind Angaben über Honorarabgaben an den Kläger zu entnehmen. Nach den Regelungen des Management- und Geschäftsbesorgungsvertrages hatte sich die Firma N. zur Erbringung der in dessen § 2 im Einzelnen aufgeführten Leistungen verpflichtet. Hierzu zählte insbesondere die komplette kaufmännische Abwicklung der von dem Beklagten aufgrund der Vereinbarung vom 8.7.2002 (GA 14) zu betreibenden Laborpraxis, der Materialeinkauf und die erforderliche Ausstattung mit Mitarbeitern und Sachmitteln. Nach der Vereinbarung vom 8.7.2002 sollte der Beklagte für seine Tätigkeit als leitender Laborarzt für die Firma N. eine monatliche Vergütung von 8.000 € erhalten. Aufgrund der getroffenen schriftlichen Vereinbarungen bestand für den Beklagten kein Anlass, über die gegenüber der Firma N. begründeten Zahlungspflichten hinaus eine eigenständige Zahlungspflicht zugunsten des Klägers einzugehen, mit dem ihn keinerlei vertragliche Beziehungen verbanden. Aus der insoweit gemäß § 133 BGB maßgeblichen Sicht des Beklagten war sein alleiniger Vertragspartner in Bezug auf die für seine Tätigkeit als leitender Laborarzt notwendigen sachlichen Voraussetzungen die Firma N. Insbesondere auch aus der unter lit. a des "Letter of Content" (GA 16) zu der Vereinbarung vom 8.7.2002 getroffenen Regelung, wonach zu den "Feldern" der getroffenen Vereinbarung "die laborärztliche Betreuung der mit N. GmbH vertraglich verbundenen Krankenhäuser und der an diesen bestehenden, durch N. GmbH betreuten und gemanagten Krankenhaus-Laboratorien" gehörten, durfte der Beklagte als verständiger Empfänger schließen, dass die Fa. N. die in den drei Krankenhäusern unter seine ärztliche Leitung gestellten Laboratorien in eigener Regie betrieben hat. Auch nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme vermag der Senat nicht festzustellen, dass die Firma N. und der Beklagte ein eigenständiges Forderungsrecht des Klägers gegenüber dem Beklagten begründen wollten. Der Zeuge S., der es als seinerzeitiger Verhandlungsführer eigentlich hätte wissen müssen, hat eine Vereinbarung hinsichtlich der Abführung von Anteilen aus den Honoraren des Beklagten für Leistungen an Privatpatienten nicht bestätigt. Hierzu direkt befragt hat er sich vielmehr auf die Formulierung zurückgezogen, der Beklagte habe jedenfalls Kenntnis davon gehabt, dass von den Einnahmen Anteile an das Krankenhaus geflossen seien. Bloße Kenntnis allein, die der Zeuge an anderer Stelle seiner Befragung (GA 163) zudem damit gerechtfertigt hat, es habe im Raum gestanden, der Beklagte habe bei einer Fortführung der Geschäftsbeziehung möglicherweise als Mitgesellschafter in die Firma N. eintreten können, reicht zur Begründung eines eigenen Forderungsrechts des Klägers gegenüber dem Beklagten indes nicht aus. Gerade der von dem Zeugen S. insoweit hergestellte Zusammenhang mit einer Aufnahme des Beklagten als Mitgesellschafter belegt, dass die angesprochenen Zahlungsmodalitäten aus der Sicht des Beklagten allein das Valutaverhältnis zwischen der Firma N. und dem Kläger betrafen. Auch den weiteren Bekundungen des Zeugen S. ist zu entnehmen, dass es Geschäftsgebaren der Firma N. war, den Beklagten über den Umfang und die Verwendung der eingehenden Privathonorare weitgehend im Dunkeln zu lassen. So hat der Zeuge ausgeführt, dass die Firma N. aufgrund des Managementvertrages die Patientenrechnungen auf den Namen des Beklagten ausgestellt und die Honorare auf das von ihr auf den Namen des Beklagten eingerichtete Konto eingezogen hat, ohne diesem die Rechnungen zur Gegenzeichnung vorzulegen oder ihm eine Durchschrift der Rechnungen zukommen zu lassen. Auch die von ihm gefertigte monatliche Aufstellung der Kontoeingänge hat der Zeuge S. dem Beklagten nicht von sich aus zugänglich gemacht, sondern insoweit bestand nur ein etwaiges Einsichtsrecht in den Büroräumen der Firma N. Die den dem Beklagten zustehenden Honorarbetrag von 8.000 € übersteigenden Mehreinnahmen sollten zudem - ohne dass die Vereinbarung vom 8.7.2002 sich hierzu verhält - allein der Firma N. zustehen, während dieser gemäß § 11 Abs. 2 des Management- und Geschäftsbesorgungsvertrages (GA 20) gegebenenfalls ein Anspruch auf Erhöhung der für ihre Tätigkeit vereinbarten Honorarsumme zustehen sollte. Hiermit in Einklang steht die Aussage des ehemaligen Mitgeschäftsführers der Firma N. des Zeugen M., wonach es gerade Intention der Fa. N. gewesen sei, den Beklagten weitgehend von Einflussnahmen auf das auf seinen Namen lautende Konto auszuschließen. Vor diesem konkreten Hintergrund trifft den Beklagten letztlich nur der Vorwurf, seinen gesamten Zahlungsverkehr in die Hände der Firma N. gelegt und sich nicht ausreichend um die Kontobewegungen seines Kontos gekümmert zu haben. Ob und in welchem Umfang die Firma N. ihrerseits von diesem Konto Honoraranteile an den Kläger überwiesen hat, musste den Beklagten angesichts des mit der Firma N. vereinbarten Festhonorars nicht zwangsläufig interessieren, zumal ihm die Einzelheiten der zwischen dem Kläger und der Firma N. geschlossenen schriftlichen Verträge unstreitig nicht bekannt waren. Allein der Umstand, dass die Firma N. dem Kläger auf von ihr gefertigten Briefköpfen mit dem Namen des Beklagten die von ihr im Valutaverhältnis geschuldeten Abrechnungen erteilte, verschaffte diesem nicht die Stellung eines Dritten i.S. des § 328 Abs. 1 BGB. Das Vorbringen des Klägers rechtfertigt auch in seiner Gesamtheit keine hiervon abweichende Beurteilung.

3. Ein Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung scheitert bereits am Vorrang der Leistungskondiktion. Dem Kläger stehen im geltend gemachten Umfang vertragliche Ansprüche gegen die Firma N. zu. Deren Insolvenz macht den Beklagten nicht zum Bereicherungsschuldner.

Im Übrigen schuldete der Beklagte auch nur Herausgabe der Bereicherung, die mit den geltend gemachten Beträgen nicht identisch ist, sondern vom Kläger konkret hätte berechnet werden müssen. Auch hieran fehlt es.

4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Streitwert: 39.458,37 € (33.215,68 + 6.242,69 €)

Ende der Entscheidung

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