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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 22.12.2005
Aktenzeichen: I-10 U 76/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 337
ZPO § 345
ZPO § 514 Abs. 2
1. Der Rechtsmittelkläger, der sich wegen unverschuldeter Säumnis gegen ein Zweites Versäumnisurteil wendet, muss bereits in der Berufungsbegründung schlüssige, konkrete Tatsachen dafür behaupten, dass die Voraussetzungen für die Säumnis im Einspruchstermin nicht vorgelegen haben.

2. Die plötzliche Erkrankung eines Rechtsanwalts kann ein unabwendbarer Zufall sein kann, der es rechtfertigt, den Einspruchstermin gemäß § 337 ZPO von Amts wegen zu vertagen. Das gilt aber nur für den Fall, dass der Termin trotz aller sonstigen Maßnahmen, die der Anwalt auch für den Fall einer etwaigen Verhinderung durch Erkrankung oder aus anderem Grunde treffen muss und getroffen hat, nicht eingehalten werden kann.


Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 14. März 2005 verkündete II. Versäumnisurteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird als unstatthaft verworfen.

Die Kosten der Berufung werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche aus einem beendeten Mietverhältnis. Das Landgericht hat den Beklagten mit Versäumnisurteil vom 5.7.2004 verurteilt, an die Klägerin 7.731,20 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 910,40 € seit dem 6.9.2003, aus 3.410,40 € seit dem 6.10.2003 und aus 3.410,20 € seit dem 6.11.2003, sowie weitere 27.631,20 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 3.410,40 € seit dem 6.1., 6.2. und 6.3.2004 und aus weiteren 17.400,00 € seit dem 25.3.2004 sowie weitere 3.410,40 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.4.2004 zu zahlen. Hiergegen hat der Beklagte in dem sich aus seinem Schriftsatz vom 12.8.2004 (GA 66 ff.) ergebenden Umfang fristgerecht Teileinspruch eingelegt. Das Landgericht hat mit Verfügung vom 11.11.2004 Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch auf den 14.3.2005 bestimmt. Die Ladung ist dem Beklagten am 24.11.2004 zugestellt worden. Mit seinem am 11.3.2005 eingegangenen Schriftsatz vom 10.3.2005 hat der Beklagte wegen Erkrankung u.a. beantragt, im Krankheitszeitraum angesetzte Verhandlungstermine aufzuheben und neu zu terminieren. Dem Schriftsatz war die Kopie eines ärztlichen Attestes vom 9.3.2005 beigefügt, auf dessen Inhalt verwiesen wird (GA 112). Da für den Beklagten im Verhandlungstermin niemand erschienen ist, hat das Landgericht den Teileinspruch des Beklagten vom 12.8.2004 gegen das Versäumnisurteil vom 5.7.2004 mit dem angefochtenen II. Versäumnisurteil verworfen und den Beklagten zugleich durch Teilversäumnisurteil zur Zahlung weiterer 4.653,99 € verurteilt. Der Schriftsatz des Beklagten vom 10.3.2004 wurde erst nach dem Termin von dem Einzelrichter in seinem Büro vorgefunden.

Mit seiner Berufung begehrt der Beklagte die Aufhebung des II. Versäumnisurteils und im Umfang des Teileinspruchs Abweisung der Klage bzw. nach Aufhebung des II. Versäumnisurteils Zurückverweisung an das Landgericht. Hierzu macht er geltend, ein Fall schuldhafter Säumnis habe nicht vorgelegen. Er sei arbeitsunfähig erkrankt gewesen, so dass ihm eine Wahrnehmung des Verhandlungstermins nicht möglich gewesen sei. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 27.7.2005 (GA 205 ff.) Bezug genommen.

Die Klägerin tritt der Berufung nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 14.10.2005 (GA 251 ff.) entgegen und bittet um deren Zurückweisung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze der Parteien einschließlich der zu den Akten gereichten schriftlichen Unterlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist als unstatthaft zu verwerfen. Sie ist gemäß § 514 Abs. 2 ZPO unzulässig, da sie sich gegen ein II. Versäumnisurteil richtet und nicht dargetan ist, dass ein Fall der Versäumung nicht vorgelegen hat.

Nach § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO unterliegt ein Versäumnisurteil, gegen das - wie hier gemäß § 345 ZPO - der Einspruch an sich nicht statthaft ist, der Berufung insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der Versäumung nicht vorgelegen habe. Das trifft unter anderem zu, wenn der Termin zur mündlichen Verhandlung, auf die das zweite Versäumnisurteil erging, von der betroffenen Partei unverschuldet versäumt wurde (BGH, MDR 1999, 1025 m.w.N.). Der Rechtsmittelkläger, den die Beweislast für die Voraussetzungen einer unverschuldeten Säumnis trifft, muss bereits in der Berufungsbegründung schlüssige, konkrete Tatsachen dafür behaupten, dass die Voraussetzungen für die Säumnis im Einspruchstermin nicht vorgelegen haben (Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 27. Aufl., § 514, RdNr. 4 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird das Berufungsvorbringen des Beklagten nicht gerecht. Die Berufungsschrift enthält keine ausreichende Darlegung, die die Annahme rechtfertigen, den Beklagten treffe an der Nichtwahrnehmung des Termins vom 14.3.2005, zu dem er ordnungsgemäß geladen war (GA 77), kein Verschulden.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die plötzliche Erkrankung eines Rechtsanwalts, durch die dieser außerstande gesetzt wird, eine Frist zu wahren oder einen Termin wahrzunehmen, ein unabwendbarer Zufall sein kann, der es rechtfertigt, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Fristversäumung zu gewähren (vgl. BGH, NJW 1958, 995; NJW 1996,1540). Da für die Frage einer unverschuldeten Säumnis die gleichen Maßstäbe wie bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten (BGH, MDR 1999, 1025 m.w.N.), ist daher auch der Einspruchstermin unter den genannten Voraussetzungen gemäß § 337 ZPO von Amts wegen zu vertagen mit der Folge, dass ein Fall der Säumnis nicht in Betracht kommt. Das gilt aber nur für den Fall, dass der Termin trotz aller sonstigen Maßnahmen, die der Anwalt auch für den Fall einer etwaigen Verhinderung durch Erkrankung oder aus anderem Grunde treffen muss und getroffen hat, nicht eingehalten werden kann. Auch für die Fälle einer bei ihm plötzlich auftretenden Verhinderung durch Krankheit oder aus anderen Gründen muss der Anwalt Vorsorge treffen, vor allem muss er für eine ausreichende Vertretung sorgen. Der Beklagte hat nicht vorgetragen, in dieser Weise Vorsorge für den Fall seiner Erkrankung getroffen zu haben und dass der Termin dennoch versäumt worden ist. Insbesondere fehlt jegliches Vorbringen, warum es ihm nicht möglich gewesen sein soll, rechtzeitig - notfalls fernmündlich - einen Terminsvertreter zu finden bzw. einen beim Landgericht Düsseldorf zugelassenen Anwalt zu beauftragen, den Termin vom 14.3.2005 wahrzunehmen. Das gilt vorliegend um so mehr, als der Beklagte nach dem Inhalt der vorgelegten Atteste nicht nur wenige Tage erkrankt war.

Darüber hinaus durfte der Beklagte auch nicht darauf vertrauen, dass das Landgericht entsprechend seinem Antrag vom 10.3.2005 den Termin aufheben würde, sondern er musste damit rechnen, dass das Gericht es bei dem Termin - ggf. unter Hinweis auf die nahe liegende Möglichkeit, einen Vertreter zu bestellen - belassen würde. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass ihm die am Ende seines Schriftsatzes erbetene unverzügliche Benachrichtigung über die getroffenen prozessleitenden Maßnahmen nicht zugegangen ist. Auch dies steht der Annahme einer unverschuldeten Säumnis entgegen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Streitwert: 25.131,20 € (= 910,40 + 3.410,40 + 3.410,40 + 17.400 €)

Ende der Entscheidung

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