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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 17.02.2004
Aktenzeichen: I-10 W 119/03
Rechtsgebiete: ZPO, GKG
Vorschriften:
ZPO § 137 Abs. 1 | |
GKG § 11 Abs. 2 |
Tenor:
Die Beschwerde der Kostengläubigerin gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichterin - vom 28.04.2003 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Die Beschwerde der Kostengläubigerin gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 28.04.2003 (Bl. 129 ff GA) ist gemäß § 5 Abs. 2 GKG zulässig, jedoch unbegründet. Das Landgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass für das erstinstanzliche Verfahren im vorliegenden Fall lediglich eine Gebühr nach KV-Nr. 1310 zu § 11 Abs. 2 GKG in Ansatz zu bringen ist.
Dies folgt zwar nicht - wie das Landgericht ausführt - aus der Begriffsbestimmung der mündlichen Verhandlung in § 137 Abs. 1 ZPO. Der Begriff der mündlichen Verhandlung im Sinne der KV-Nr. 1311 ist insoweit nicht gleichbedeutend mit dem des § 137 Abs. 1 ZPO. Mit der Beschränkung der Gebühr für das Verfahren der einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung auf eine Gebühr sollte ersichtlich begünstigt werden, dass es die Parteien gar nicht zu einem Termin mit Verhandlungen und Erörterungen haben kommen lassen, unabhängig davon, ob in diesem Termin Sachanträge gestellt wurden (vgl. OLG München MDR 1995, 1172, 1173).
Entgegen der Auffassung der Kostengläubigerin ist die erhöhte Verfahrensgebühr jedoch nicht bereits dann als entstanden anzusehen, wenn die Sache im Termin aufgerufen worden ist. Der Verweis auf die Fundstelle bei Oestreich/Winter/Hellstab, GKG, KV-Nr. 1310-1324 Rn. 5 gibt hierfür keine Begründung. Nach Sinn und Zweck des Gebührenerhöhungstatbestandes kann der weitere Verlauf des Termins nicht außer Acht gelassen werden. Jedenfalls dann, wenn es im Termin gar nicht zu einer Verhandlung, Erörterung oder Abgabe prozesserheblicher Erklärungen durch die Parteien kommt, weil diese sich zuvor außergerichtlich geeinigt und ihr Nichterscheinen zum Termin rechtzeitig angekündigt haben, besteht kein rechtfertigender Grund für die erhöhte Verfahrensgebühr der KV-Nr. 1311, auch wenn die Sache im Termin zur Feststellung des Nichterscheines der Parteien aufgerufen wird. Eine die Gebühr nach KV-Nr. 1311 auslösende "Verhandlung" hat dann nicht stattgefunden.
Entsprechend liegt der Fall hier. Wie sich aus dem richterlichen Telefonvermerk vom 25.03.2002 (Bl. 36 R) ergibt, hatten die Parteien des Rechtsstreits dem Gericht vor dem anberaumten Termin mitgeteilt, dass sie sich geeinigt hätten und im Termin niemand erscheinen werde. Entsprechendes wurde sodann im Termin nach Aufruf der Sache festgestellt, das Verfahren wurde zum Ruhen gebracht (vgll. Bl. 37 GA). Anschließend wurde im schriftlichen Verfahren die Hauptsache für erledigt erklärt (Bl. 38, 45 GA) und ohne mündliche Verhandlung über die Kosten durch Beschluss nach § 91 a ZPO entschieden (Bl. 51 GA).
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 5 Abs. 6 GKG.
Ende der Entscheidung
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