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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 03.12.2009
Aktenzeichen: I-10 W 126/09
Rechtsgebiete: BGB, RPflG, ZPO, RVG


Vorschriften:

BGB § 247
RPflG § 11 Abs. 1
ZPO §§ 104 f
ZPO § 104 Abs. 3 Satz 1
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 567 Abs. 2
RVG § 15a
RVG § 15a Abs. 2
RVG § 60
RVG § 60 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die sofortige Beschwerde der Klägerin der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Wuppertal - Rechtspflegerin - vom 23.06.2009 (Bl. 229f GA) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Aufgrund des Urteils der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 21.04.2009 sind von der Klägerin EUR 10.912,42 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 25.05.2009 an die Beklagte zu erstatten.

Von der Erhebung der Gerichtsgebühr nach GKG KV-Nr. 1811 ist abzusehen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen zu 13 % die Klägerin und zu 87 % die Beklagte.

Gründe:

I.

Die am 05.08.2009 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde der Klägerin (Bl. 245 GA) gegen den am 28.07.2009 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Wuppertal - Rechtspflegerin - vom 23.06.2009 (Bl. 229f, 238 GA) ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig. Sie hat teilweise Erfolg und führt zur Abänderung des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang, im Übrigen zur Zurückweisung des Rechtsmittels. Bei der Kostenfestsetzung ist nicht berücksichtigt worden, dass eine 0,65 Geschäftsgebühr nach RVG VV-Vorbem. 3 Abs. 4 zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen ist.

1.

Vorliegend ist eine Geschäftsgebühr angefallen für die vorgerichtliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Beklagten. Diese waren bereits vorprozessual für die Beklagte tätig, wie deren Schreiben an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 19.12.2006 (Anlage K1, Bl. 61 GA) belegt. Dass die streitgegenständliche Forderung am 05.12.2006 von Herrn von S. an die Klägerin abgetreten wurde (vgl. Begründungsschrift der Klägerin vom 03.03.2008, Seite 9, Bl. 24 GA), hat keinen Einfluss auf die im Verhältnis zwischen der Beklagten und ihren Prozessbevollmächtigten bereits entstandene Geschäftsgebühr. Aufgrund eines Gläubigerwechsels auf Seiten des Gegners fällt keine erneute Geschäftsgebühr an (vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., RVG § 15 Rn. 41 "Parteiwechsel"). Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten waren nach wie vor in derselben, vom ursprünglichen Auftrag zur Anspruchsabwehr umfassten Angelegenheit tätig. Hierfür ist - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - eine Geschäftsgebühr iHv 1,3 angefallen. Nach der amtlichen Anmerkung darf eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.

2.

Die Geschäftsgebühr ist nach der Anrechnungsvorschrift RVG VV-Vorbemerkung 3 Abs. 4 auf die im nachfolgenden Prozess angefallene Verfahrensgebühr nach RVG VV-Nr. 3100 zur Hälfte, hier also iHv 0,65 anzurechnen, so dass sich diese um EUR 3.214,90 vermindert. Dies führt zu einer Reduzierung des Kostenerstattungsanspruchs um EUR 3.825,73 (= EUR 3.214,90 zuzüglich Umsatzsteuer).

Der Klägerin ist es nicht verwehrt, sich im Kostenfestsetzungsverfahren gegenüber der Beklagten auf die Anrechnung zu berufen. Dem steht der aufgrund Art. 7 Abs. 4 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht v. 30.07.2009 (BGBl. I S. 2449) mit Wirkung zum 05.08.2009 neu eingefügte § 15a Abs. 2 RVG nicht entgegen. Dieser lässt zwar die Berufung auf die Anrechnung nur in den dort genannten drei aufgeführten Alternativen zu (Erfüllung oder Titulierung eines der beiden Gebührenansprüche oder Geltendmachung beider Gebührenansprüche im selben Verfahren), die hier nicht gegeben sind. § 15a RVG ist jedoch auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Dies folgt mangels spezieller Übergangsnorm zur Einfügung des § 15a RVG aus § 60 Abs. 1 RVG. Danach ist die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der anwaltliche Auftrag - wie hier - vor dem Inkrafttreten der Änderung erteilt worden ist.

a.

Durch § 15a RVG ist die bisherige Gesetzeslage geändert - und nicht lediglich klargestellt - worden. Er wurde als neue, eigenständige Vorschrift formuliert und in das Gesetz eingefügt und bewirkt auch inhaltlich eine Änderung des bisher geltenden Rechts.

aa.

Vor Einfügung des § 15a RVG war die Anrechnung über die Regelung in RVG VV-Vorbemerkung 3 Abs. 4 hinaus nicht näher definiert. Insbesondere gab es keine Regelung, inwieweit Dritte sich auf die im Innenverhältnis zwischen Mandant und Anwalt vorzunehmende Anrechnung berufen können. Daher hat der Bundesgerichtshof und ihm folgend die herrschende Rechtssprechung im Wege der Auslegung mehrfach entschieden: Sofern nach RVG VV-Vorbemerkung 3 Abs. 4 eine wegen desselben Gegenstandes entstandene Geschäftsgebühr anteilig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen ist, vermindert sich nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr; die Verfahrensgebühr entsteht wegen der in RVG VV-Vorbemerkung 3 Abs. 4 vorgesehenen Anrechnung von vornherein nur in gekürzter Höhe (vgl. BGH v. 07.03.07, VIII ZR 86/06, NJW 2007, 2049; v. 14.03.09, VIII ZR 184/06, NJW 2007, 2050; v. 11.07.07, VIII ZR 310/06, NJW 2007, 3500; v. 22.01.08, VIII ZB 57/07, NJW 08, 1323; v. 25.09.08, IX ZR 133/07, NJW 08, 3641). Nach der Rechtsprechung des VIII. , des III. und des I. Zivilsenats ist diese Anrechnungsregel auch im Außenverhältnis zum Prozessgegner im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 104 f ZPO zu beachten und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die vom Prozessgegner auf materiell-rechtlicher Grundlage zu erstattende Geschäftsgebühr unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder sogar schon beglichen ist (vgl. BGH v. 22.01.08, VIII ZB 57/07, NJW 08, 1323; v. 30.04.08, III ZB 8/08, JurBüro 2008, 414; v. 02.10.08, I ZB 30/08, WRP 2009, 75). Dieser Rechtsauffassung hat sich der Senat mit Beschluss vom 02.10.2008, I-10 W 58/08 angeschlossen und vertritt sie seither in ständiger Rechtsprechung (vgl. auch Beschlüsse vom 27.01.09, I-10 W 120/08; 19.02.09, I-10W 141/08; 21.07.09, I-10W 46/09; 21.07.09, I-10 W 49/09).

bb.

Mit Schaffung des § 15a RVG wird - ausweislich der Gesetzesbegründung - der bisher nicht definierte Begriff der Anrechnung inhaltlich bestimmt. Die Vorschrift regelt in Absatz 1, welche Wirkungen der Anrechnung im Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und dem Auftraggeber zukommt. Absatz 2 betrifft die Wirkungen der Anrechnung im Verhältnis zu Dritten, die nicht am Mandatsverhältnis beteiligt sind, sondern etwa für entstandene Gebühren Schadensersatz zu leisten oder sie nach prozessrechtlichen Vorschriften zu erstatten haben. Danach bewirkt die Anrechnung im Innenverhältnis, dass der Anwalt beide Gebühren geltend machen, aber insgesamt nicht mehr als den um die Anrechnung verminderten Betrag erhalten kann. Ein Dritter, also auch der Gegner im Kostenfestsetzungsverfahren, soll die Anrechnung nur in den dort enumerativ aufgeführten drei Alternativen geltend machen können, damit sichergestellt ist, dass er nicht über den Betrag hinaus auf Ersatz oder Erstattung in Anspruch genommen wird, den der Rechtsanwalt von seinem Auftraggeber verlangen kann (vgl. Gesetzesbegründung BT-Drucks. 16/12717, 58f).

cc.

Es kann nicht angenommen werden, dass mit § 15a RVG lediglich die bisher geltende Rechtslage klargestellt werden sollte (aA: BGH v. 02.09.09, II ZB 35/07, ZIP 2009, 1927; OLG Stuttgart v. 11.08.09, 8 W 339/09, AGS 2009, 371; OLG Düsseldorf v. 20.08.09, II-3 WF 14/09, AGS 2009, 372; OLG Koblenz v. 01.09.09, 14 W 553/09, AGS 09, 420).

Der Wortlaut der Norm gibt hierfür keine Anhaltspunkte. Aus den Gesetzesmaterialien lässt sich eine lediglich klarstellende Funktion nicht herleiten: In der Gesetzesbegründung zu RVG VV-Vorbemerkung 3 Abs. 4 gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die Wirkung der Anrechnung für das Kostenfestsetzungsverfahren bedacht und zu klären beabsichtigt hätte. In der Gesetzesbegründung zu § 15a RVG finden sich keine Hinweise darauf, dass insoweit lediglich eine Klarstellung dessen vorgenommen werden sollte, was schon immer Regelungsgehalt der Anrechnungsvorschrift gewesen ist. Hier wird vielmehr ausgeführt, dass das durch den Bundesgerichtshof geprägte Verständnis der Anrechnung zu unbefriedigenden Ergebnissen führe, weil es den Auftraggeber benachteilige. Insbesondere die obsiegende Prozesspartei erhalte eine geringere Erstattung ihrer Kosten, wenn sie ihrem Rechtsanwalt vor dem Prozessauftrag in derselben Sache bereits einen Auftrag zur außergerichtlichen Vertretung erteilt habe. Eine kostenbewusste Partei müsse daher die außergerichtliche Einschaltung eines Rechtsanwaltes ablehnen und ihm stattdessen sofort Prozessauftrag erteilen. Das Kostenfestsetzungsverfahren werde mit einer materiell-rechtlichen Prüfung belastet, soweit Rahmengebühren anzurechnen seien. Beides laufe unmittelbar den Absichten zuwider, die der Gesetzgeber mit dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz verfolgt habe (BT-Drucks. 16/12717, S. 58). Deshalb solle der bisher nicht im Gesetz definierte Begriff der Anrechnung legal definiert werden, um unerwünschte Auswirkungen der Anrechnung zum Nachteil des Auftraggebers zu vermeiden und den mit der Anrechnung verfolgten Zweck, dass der Rechtsanwalt für eine Tätigkeit nicht doppelt honoriert wird, zu wahren (BT-Drucks. 16/12717, S. 2, 58).

An keiner Stelle wird das vom Bundesgerichtshof geprägte Verständnis der Anrechnung und die hieraus gezogenen Konsequenzen für das Kostenfestsetzungsverfahren für unvereinbar mit der bisherigen Gesetzeslage gehalten oder in Frage gestellt. Vielmehr wird der Wille zum Ausdruck gebracht, die bestehende Rechtslage zu modifizieren. Hervorzuheben ist insoweit die Verwendung der Formulierungen "unerwünschte Auswirkungen" und "unbefriedigende Ergebnisse". Diese zielen auf die erst beim Vollzug der bisherigen Anrechnungsvorschrift zu Tage tretenden Unzulänglichkeiten und belegen, dass der Gesetzgeber mit der Einfügung des § 15a RVG die von ihm nicht bedachten Auswirkungen der bisherigen Anrechnungsregelung durch eine Neuregelung korrigieren will (vgl. BGH v. 29.09.09, X ZB 1/09, JURIS; OLG Celle v. 19.10.09, 2 W 280/09, JURIS; KG v. 13.10.09, 27 W 98/09, JURIS; KG v. 10.09.09, 27 W 68/09, ZIP 2009, 2124; OLG Braunschweig v. 10.09.09, 2 W 155/09, JURIS; BayVGH 21.10.09, 19 C 09.2395, JURIS; Hess.LAG v. 26.10.09, 13 Ta 530/09, JURIS; OVG Lüneburg v. 27.10.2009, 13 OA 134/09, JURIS und v. 17.11.09, 10 OA 166/09, JURIS; offengelassen: OLG Köln v. 14.09.09, 17 W 195/09, AGS 2009, 512 und v. 31.10.09, 17 W 261/09, JURIS). Im Gegensatz hierzu verwendet der Gesetzgeber den Begriff der "Klarstellung" an anderer Stelle, namentlich in Bezug auf die in Abschnitt 8 des RVG aufzunehmende Regelung, welche Angaben der beigeordnete Anwalt bei der Berechnung seiner Vergütung zu machen hat (BT-Drucks. 16/12717, S. 2 "Zu Absatz 4", letzter Absatz). Aus der Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 05.08.2009 kann ein anders lautender Wille des Gesetzgebers nicht abgeleitet werden (aA OLG Stuttgart v. 11.08.09, 8 W 339/09, AGS 2009, 371), weil eine solche keine tragfähigen Rückschlüsse auf den gesetzgeberischen Willen bei Schaffung der Norm zulässt (vgl. BGH v. 29.09.09, X ZB 1/09, JURIS).

b.

Die Anwendbarkeit des § 15a RVG auf sog. "Altfälle" beurteilt sich nach § 60 Abs. 1 RVG. Dem steht nicht entgegen, dass nur Absatz 1 die Berechnung der Vergütung zwischen Anwalt und Auftraggeber betrifft, Absatz 2 dagegen die - hier relevante - Frage der Erstattung von Anwaltsgebühren durch einen Dritten regelt (aA: OLG München v. 13.10.09, 11 W 2244/09, JURIS; OLG Braunschweig v. 10.09.09, 2 W 155/09, JURIS; OLG Dresden v. 13.08.09, 3 W 793/09, JURIS). Die beiden Absätze des § 15a RVG können nicht isoliert betrachtet werden. Auch im Außenverhältnis zum Dritten ist die in Absatz 1 für das Innenverhältnis geregelte Anrechnungswirkung zu beachten, denn Absatz 2 nimmt insoweit Bezug auf die in Absatz 1 geregelte Anrechnung (vgl. OVG Lüneburg v. 27.10.2009, 13 OA 134/09, JURIS).

Aus der Anwendbarkeit des § 60 Abs. 1 RVG folgt, dass § 15a RVG in Kostenfestsetzungsverfahren, die - wie das Vorliegende - zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 15a RVG noch nicht abgeschlossen sind, keine Anwendung finden. Der Gesetzgeber hat die allgemeine Überleitungsvorschrift des § 60 RVG im Hinblick auf eine frühere Geltung des § 15a RVG nicht modifiziert. Stattdessen hat er in Art. 10 des Gesetzes zur Modernisierung des Verfahrens im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht eine klare Regelung zum Inkrafttreten getroffen. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, die gesetzgeberische Korrektur früher eintreten zu lassen, als dies der Gesetzgeber offensichtlich selbst gewollt hat (vgl. Hess.LAG v. 26.10.09, 13 Ta 530/09, JURIS; OLG Celle v. 19.10.09, 2 W 280/09, JURIS).

c.

Bei der - hier gebotenen - Anwendung der bisherigen Rechtslage ist nach wie vor das vom Bundesgerichtshof geprägte Verständnis der Anrechnungsnorm RVG VV-Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu beachten. Diese Auslegung ist nicht etwa im Hinblick auf die im Zuge der Schaffung des § 15a RVG erkennbar gewordenen Ziel- und Wertevorstellungen des Gesetzgebers zu korrigieren (so aber OLG Köln v. 14.09.09, 17 W 195/09, AGS 2009, 512 und v. 31.10.09, 17 W 261/09, JURIS). Zu bedenken ist, dass die Wirkungen der Anrechnung im Innen- und Außenverhältnis erstmals in § 15a RVG definiert werden und damit ein entsprechender Wille des Gesetzgebers erstmals zum Ausdruck gebracht wird. Die jetzige Legaldefinition und die Materialien zur Neuregelung können nicht ohne weiteres zur Auslegung des bisherigen, insbesondere in einer früheren Legislaturperiode verabschiedeten Rechts herangezogen werden (vgl. auch BGH v. 29.09.09, X ZB 1/09, JURIS).

II.

Eine Gerichtsgebühr war in Anbetracht des geringen Teils der Zurückweisung nicht zu erheben. Der weitere Kostenausspruch folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Mit Rücksicht auf die divergierende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte zur Anwendbarkeit des § 15a RVG auf sog. "Altfälle" ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten, § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 2. Alt., Abs. 3 Satz 1 ZPO.

Beschwerdewert: EUR 4.414,30 (erstrebte Reduzierung der Verfahrensgebühr um 0,75)

Ende der Entscheidung

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