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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 28.03.2006
Aktenzeichen: I-10 W 14/06
Rechtsgebiete: BGB, RPflG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 247
RPflG § 11 Abs. 1
ZPO § 91 Abs. 1
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 104 Abs. 3 Satz 1
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 567 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf - Rechtspfleger - vom 07.12.2005 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Aufgrund des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 16.06.2005 sind von der Beklagten an Kosten EUR 2.860,37 (zweitausendachthundertsechzig und 37/100 EUR) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 27.06.2005 an die Klägerin zu erstatten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

Gründe:

I.

Die am 27.12.2005 bei Gericht eingegangene Beschwerde der Beklagten (Bl. 243 GA) gegen den ihr am 19.12.2005 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 07.12.2005 (Bl. 237 ff GA) ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig und begründet.

Mit Erfolg wendet sich die Beklagte gegen die Berücksichtigung der Kosten für den Unterbevollmächtigten, soweit sie die Kosten für einen am Ort des Prozessgerichts ansässigen Hauptbevollmächtigten übersteigen. Für die Vertretung durch einen Hauptbevollmächtigten am Ort des Prozessgerichts wären für die Terminsvertretung angefallen 1,2 Terminsgebühren in Höhe von EUR 775,20, mithin EUR 439,90 weniger als mit Festsetzungsantrag der Klägerin vom 24.06.2005 (Bl. 215 GA) geltend gemacht. Diese durch die Vertretung durch einen Unterbevollmächtigten veranlassten Mehrkosten gehören nicht zu den im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähigen Kosten, da die Einschaltung eines Unterbevollmächtigten nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war.

Für die Frage, ob Kosten im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig waren, kommt es darauf an, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die die Kosten auslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Sie ist lediglich gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen (vgl. BGH Beschluss v. 02.12.2004 - I ZB 4/04, S. 6 mwN).

Zutreffend geht der angefochtene Beschluss davon aus, dass die Kosten eines Unterbevollmächtigten, der für den auswärtigen Prozessbevollmächtigten die Vertretung in der mündlichen Verhandlung übernommen hat, erstattungsfähig sind, soweit sie die durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten ersparten, erstattungsfähigen Reisekosten des Hauptbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen (vgl. BGH aaO, S. 7 mwN). Dies setzt allerdings voraus, dass auch die Reisekosten des am Geschäftsort der Partei ansässigen Hauptbevollmächtigten erstattungsfähig gewesen wären. Daran fehlt es vorliegend jedoch.

In der Regel ist zwar die Zuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsortes ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei als eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung anzusehen, weil ein persönliches Informations- und Beratungsgespräch

zwischen Partei und Anwalt mindestens zu Beginn eines Mandats in der ganz überwiegenden Mehrzahl der Fälle erforderlich und sinnvoll ist. Etwas anderes gilt aber dann, wenn bereits zum Zeitpunkt der Beauftragung des Hauptbevollmächtigten feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht erforderlich sein wird (vgl. BGH aaO, S. 7 mwN). Ein solches Mandantengespräch kann entbehrlich sein, wenn es sich bei der fraglichen Partei um ein Unternehmen handelt, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt. In diesen Fällen ist im allgemeinen davon auszugehen, dass der Rechtsstreit durch die sachkundigen Mitarbeiter der Rechtsabteilung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorbereitet und die Partei daher in der Lage sein wird, einen am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Prozessbevollmächtigten umfassend mit Mitteln der modernen Telekommunikation zu informieren und instruieren (vgl. BGH Beschluss v. 18.12.2003 - I ZB 21/03, Rpfleger 2004, 316 ff; Beschluss v. 13.05.2004 - I ZB 3/04). Entsprechendes ist bei der Klägerin anzunehmen.

Aus dem vorprozessualen Schreiben der Klägerin vom 06.05.2004 (Anlage K 6, Bl. 18 GA) geht hervor, dass sie in ihrer Organisation einen "Bereich Recht" eingerichtet hat, mithin eine Rechtsabteilung unterhält. In dieser ist unter anderen Herr G. tätig, der ausweislich der in Kopie zur Akte gereichten Visitenkarte (Bl. 231 GA) Rechtsanwalt, mithin Volljurist ist. Er hat auch den Termin zur mündlichen Verhandlung am 16.06.2005 (Bl. 103 ff GA) an Stelle der Geschäftsführer der Klägerin, deren persönliches Erscheinen angeordnet war (Bl. 81 R GA), wahrgenommen und diese sowohl bei der Sachverhaltsaufklärung als auch bei der Erörterung der Vergleichsbereitschaft vertreten. Mithin ist die Annahme gerechtfertigt, dass die Klägerin durch ihre mit rechtskundigen Mitarbeitern besetzte Rechtsabteilung in der Lage war, einen am Ort des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalt umfassend schriftlich oder fernmündlich zu informieren und zu instruieren. Dass aufgrund der Schwierigkeit der Angelegenheit eine Information mit Mitteln der Telekommunikation auch durch einen Volljuristen nicht in ausreichendem Umfang hätte sichergestellt werden können, ist weder dargetan noch ersichtlich.

II.

Die erstattungsfähigen Kosten bemessen sich demnach wie folgt:

Prozessbevollmächtigter:

 - GeschäftsgebührEUR 839,80
- TerminsgebührEUR 775,20
- AuslagenpauschaleEUR 20,-
In der Festsetzung berücksichtigte, nicht angefochtene Reisekosten von Herrn G. zum TerminEUR 361,37
GerichtskostenEUR 864,-
gesamtEUR 2.860,37.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Beschwerdewert: EUR 439,90

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