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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 06.01.2009
Aktenzeichen: I-10 W 146/08
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 23.10.2008 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlusses vom 8.12.2008 kostenpflichtig zurückgewiesen. Der Senat teilt insbesondere die Auffassung des Landgerichts, dass der Klägerin im Hinblick auf das nicht stringente Zahlungsverhaltens des Beklagten seit Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung in 2003 nicht das Rechtsschutzbedürfnis für eine Titulierung der Forderung fehlte. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass die Ratenzahlungsvereinbarung eine Verfallklausel nicht enthielt. Der Beklagte hätte einer Kostenbelastung allenfalls durch ein sofortiges Anerkenntnis (§ 93 ZPO) entgehen können.

Streitwert: bis 3.500,00 €

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