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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 10.02.2005
Aktenzeichen: I-10 W 149/04
Rechtsgebiete: RPflG, ZPO, InsO


Vorschriften:

RPflG § 11 Abs. 1
ZPO § 104 Abs. 3 Satz 1
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 567 Abs. 2 Nr. 2
InsO § 55
InsO § 86
InsO § 86 Abs. 2
InsO § 180 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf - Rechtspflegerin - vom 03.09.2004 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.

Gründe: I. Die am 22.09.2004 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde des Beklagten (Bl. 542 GA) gegen den seinen Prozessbevollmächtigten am 08.09.2004 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss (Bl. 535ff, 539 GA) ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig, hat jedoch keinen Erfolg. Zutreffend hat die Rechtspflegerin des Landgerichts in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss die erst- und zweitinstanzlichen Kosten entsprechend der gerichtlichen Kostengrundentscheidung insgesamt gegen den Beklagten festgesetzt und keine Differenzierung danach getroffen, inwieweit die Kosten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. nach Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens durch den klageändernden Feststellungsantrag der Klägerin zur Insolvenztabelle entstanden sind. Die Klägerin hat das Verfahren in der Berufungsinstanz gemäß §§ 180 Abs. 2, 86 InsO gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter aufgenommen (Bl. 407 ff GA). In einem solchen Fall ist eine Kostenentscheidung gegen den unterlegenen Insolvenzverwalter durch § 86 Abs. 2 InsO nicht ausgeschlossen. Zutreffend weist der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Behandlung der gegen den Insolvenzverwalter gerichteten Kostenerstattungsforderung unterschiedlich beurteilt wird: Zum einen wird die Auffassung vertreten, dass dieser Anspruch in dem Sinne als einheitlicher zu behandeln sei, als er sowohl vor als auch nach Insolvenzeröffnung entstandene Ansprüche umfasse (vgl. Gottwald-Gerhardt, Insolvenzhandbuch, 2. Aufl., 2001, § 32 Rn. 42; MünchKomm-Hefermehl, Insolvenzordnung, 2001, § 55 Rn. 47). Zum anderen soll eine Aufteilung der Kosten nach Zeitabschnitten erfolgen, weil nur die auf die Zeit nach Verfahrensaufnahme entfallenden Kosten Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 InsO seien (vgl. Kübler/Prütting-Lüke, Insolvenzordnung, Stand 11/04, § 86 Rn. 18 iVm § 85 Rn. 59; Hess, Insolvenzordnung, 1999, § 86 Rn. 19; MünchKomm-Schumacher, Insolvenzordnung, 2001, § 85 Rn. 20; Uhlenbruck ZIP 2001, 1988f). Die streitige Frage der Behandlung des gegen den Insolvenzverwalter gerichteten Kostenerstattungsanspruchs bedarf indes im hier zu beurteilenden Kostenfestsetzungsverfahren keiner Entscheidung. Selbst die Vertreter letztgenannter Ansicht gehen überwiegend davon aus, dass die Aufteilung der Kosten nach Zeitabschnitten eine besondere Form der Quotelung im Rahmen einer einheitlichen Kostenentscheidung sei, die das Gericht dem Rechtspfleger verbindlich vorgebe; im Rahmen der Kostenfestsetzung werde nur der bestimmte Betrag der zu erstattenden Kosten anhand der nach dem vollstreckbaren Titel feststehenden Quote ermittelt (vgl. OLG Hamm ZIP 1994, 1547 f; Kübler/Prütting-Lüke, aaO, § 85 Rn. 59; Hess, aaO, § 86 Rn. 25). Eine in diesem Sinne gequotelte Kostengrundentscheidung liegt hier jedoch nicht vor. Der Senat hat in seinem Berufungsurteil vom 18.12.2003 die Kosten des ersten Rechtzuges zwar zu 19 % der Klägerin und zu 81 % dem Beklagten, die Kosten des Berufungsverfahrens zu 33 % der Klägerin und zu 67 % dem Beklagten auferlegt (Bl. 483 GA). Die Quotelung der Kostentragungspflicht beruhte jedoch allein auf dem Maß des jeweiligen Unterliegens, wie sich aus der Begründung zur Kostenentscheidung ergibt (Bl. 491 GA). Soweit vereinzelt vertreten wird, eine Kostengrundentscheidung, die dem Verwalter die Kosten auferlege, könne wohl "differenzierend ausgelegt" werden (vgl. Uhlenbruck ZIP 2001, 1988, 1989, ihm folgend MünchKomm-Schumacher, aaO, § 85 Rn. 20; unklar Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., 2003, § 85 Rn. 51), ist dies abzulehnen, wenn diese "Auslegung" durch den Kostenbeamten erfolgen soll. In Anbetracht der eindeutigen Fassung der gerichtlichen Kostengrundentscheidung fehlt es bereits an den Voraussetzungen für eine "Auslegung". Der Kostenbeamte ist im Kostenfestsetzungsverfahren an die richterliche Kostengrundentscheidung gebunden. Das Kostenfestsetzungsverfahren baut als Höheverfahren auf der Kostengrundentscheidung auf. Diese ist für den Kostenbeamten im Kostenfestsetzungsverfahren bindend. Nach herrschender Meinung und der ständigen Rechtsprechung des Senats ist im Kostenfestsetzungsverfahren auch nicht zu überprüfen, ob die Kostenentscheidung in dem dem Festsetzungsgesuch zugrundeliegenden Titel richtig ist; dies gilt auch für den hier fraglichen Fall der Behandlung der gegen den Insolvenzverwalter gerichteten Kostenerstattungsforderung nach Aufnahme des wegen Insolvenzeröffnung unterbrochenen Prozesses (vgl. Senatsbeschluss vom 23.01.2002 - 10 W 1/01, Rpfleger 2001, 272f; OLG Düsseldorf (24. ZS.) vom 08.07.2004 - 24 W 32/04, Rpfleger 2005, 55f). II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Beschwerdewert: EUR 4.000,-

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