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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 07.06.2005
Aktenzeichen: I-10 W 15/05
Rechtsgebiete: RPflG, ZPO, EGZPO


Vorschriften:

RPflG § 11 Abs. 1
ZPO § 91 Abs. 4
ZPO §§ 104 ff
ZPO § 104 Abs. 3 Satz 1
ZPO § 107
ZPO § 107 Abs. 3
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 567 Abs. 2
ZPO § 717 Abs. 2 Satz 1
EGZPO § 29 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 14.10.2004 - Rechtspfleger - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Im Wege der Rückfestsetzung sind auf Antrag des Beklagten vom 06.11.2003 von der Klägerin insgesamt EUR 7.581,25 nebst 4 % Zinsen aus EUR 4.420,92 ab 15.06.1999, aus EUR 2.326,38 ab 09.06.2000 und aus EUR 833,95 ab 13.06.2000 an den Beklagten zu erstatten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

Gründe:

I.

Die bei Gericht am 30.11.2004 (Bl. 540 GA) eingegangene sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den seinen Rückfestsetzungsantrag vom 06.11.2003 (Bl. 478 GA) zurückweisenden Beschluss des Landgerichts Düsseldorf - Rechtspfleger - vom 14.10.2004 (Bl. 535 f GA), welcher ihm am 22.11.2004 zuging, ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 107 Abs. 3, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig. Die Zurückweisung der Rückfestsetzung erfolgte im Rahmen des Verfahrens nach § 107 ZPO. Die Kosten für die erste und zweite Instanz waren zunächst auf Grundlage der vom Senat im Urteil vom 18.05.2000 festgesetzten Streitwerte (Bl. 398 GA) mit Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 09.07.1999 (Bl. 410 f GA) und 20.07.2000 (Bl. 437 f, Bl. 432 f GA) festgesetzt worden. Daraus ergab sich eine Erstattungsforderung der Klägerin gegen den Beklagten in Höhe von gesamt EUR 19.620,36 nebst Zinsen. Mit Senatsbeschluss vom 30.09.2003 (Bl. 471 f GA) erfolgte im Hinblick auf die Streitwertfestsetzung des Bundesgerichtshofes vom 11.06.2003 von Amts wegen eine Herabsetzung der Streitwerte. Danach waren die Parteien befugt, gemäß § 107 ZPO eine entsprechende Abänderung der Kostenfestsetzung zu beantragen. Als solcher ist der am 07.11.2003 bei Gericht eingegangene Antrag des Beklagten auszulegen. Der Beklagte begehrte darin die Neufestsetzung der Kosten gemäß des nach den neu festgesetzten Streitwerten berichtigten Kostenausgleichungsantrages und zugleich Rückfestsetzung der unstreitig ausgeglichenen Kostenerstattungsforderungen der Klägerin aus den genannten Kostenfestsetzungsbeschlüssen. II. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist im Ergebnis begründet. Im Rahmen der Änderung der Kostenfestsetzung nach Herabsetzung der Streitwerte hätte berücksichtigt werden müssen, dass der Beklagte auf die im Zuge der Änderung der Kostenfestsetzung für gegenstandslos erklärten Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 09.07.1999 (Bl. 410 f GA) und 20.07.2000 (Bl. 437 f, Bl. 432 f GA) bereits unstreitig insgesamt EUR 19.620,36 nebst ebenfalls festgesetzter Zinsen geleistet hat, nach den nunmehr maßgeblichen, geänderten Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 14.10.2004 (Bl. 520 f, Bl. 530 f GA) jedoch nur zur Erstattung von insgesamt EUR 12.039,11 nebst entsprechend herabgesetzter Zinsen verpflichtet ist. Hieraus ergibt sich eine Überzahlung zugunsten des Beklagten von EUR 7.581,25 nebst entsprechender Zinsen. In Bezug auf diesen überzahlten Betrag kann der Beklagte die sogenannte Rückfestsetzung verlangen. Seit 01.09.2004 ist in § 91 Abs. 4 ZPO für die Fälle nachträglicher Aufhebung oder Änderung der Kostengrundentscheidung die Möglichkeit der Rückfestsetzung gesetzlich geregelt. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber die bislang herrschende Meinung in Rechtssprechung und Literatur, die eine Rückfestsetzung von überzahlten Prozesskosten seit längerer Zeit zuließ, gesetzlich absichern. Er sieht die Grundlage insoweit in § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO, wonach bei Aufhebung oder Änderung eines für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils der Vollstreckungsgläubiger zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, der dem Vollstreckungsschuldner durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung erbrachten Leistung entstanden ist (vgl. Bundestags-Drucksache 15/1508, S. 16 f). § 91 Abs. 4 ZPO gilt gemäß § 29 Nr. 2 EGZPO auch für Verfahren, die zum Zeitpunkt 01.09.2004 anhängig oder rechtskräftig abgeschlossen worden sind. Die im Rahmen der Festsetzung nach §§ 104 ff ZPO vorgesehene Möglichkeit der Rückfestsetzung muss auch im Falle der Abänderung der Kostenfestsetzung aufgrund nachträglicher Änderung des Streitwerts gelten (vgl. Stein/Jonas-Bork, ZPO, 22. Aufl., § 107 Rn. 5; Musielak-Wolst, ZPO, 4. Aufl., § 107 Rn. 3). Die Rückfestsetzung scheitert nicht an der von der Klägerin erklärten Aufrechnung mit im einzelnen streitigen Schadensersatzansprüchen aus dem streitgegenständlichen Mietverhältnis. Zutreffend weist das Landgericht darauf hin, dass das Kostenfestsetzungsverfahren formell ausgestaltet ist. Entsprechend kann eine Festsetzung/Rückfestsetzung nur erfolgen, wenn der entsprechende Anspruch nach Grund und Höhe unstreitig ist. Die sich nach Änderung der Kostenfestsetzungsbeschlüsse ergebende Überzahlung der Klägerin durch den Beklagten steht nach Grund und Höhe fest. Diesbezüglich hat die Klägerin keinerlei Einwendungen geltend gemacht. Sie hat lediglich mit Schriftsatz vom 30.06.2004 (Bl. 510 GA) gegen den Rückerstattungsanspruch des Beklagten mit angeblich ihr zustehenden Schadensersatzansprüchen aus dem streitgegenständlichen Mietverhältnis aufgerechnet. Die erstmals im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 107 ZPO erklärte Aufrechnung ist jedoch nicht zulässig. Aufgrund der formellen Ausgestaltung des Festsetzungsverfahrens kann eine Aufrechnung gegen den ansonsten unstreitigen Kostenerstattungsanspruch nur zugelassen werden, wenn über den Bestand und die Höhe der Gegenforderung sowie über die Aufrechnungslage zwischen den Parteien kein Streit besteht (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 25. Aufl., § 104 Rn. 21 "Aufrechnung"). Dies kann vorliegend nicht festgestellt werden. Der Beklagte hat die zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzforderungen dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Der von der Klägerin in Bezug genommene Beschluss des OLG Oldenburg vom 28.06.2004 - 9 W 29/04 (Bl. 517 f GA) vermag eine andere Beurteilung nicht (mehr) zu rechtfertigen. Hier wurde der streitigen Aufrechnung deshalb eine die Rückfestsetzung hindernde Wirkung zugebilligt, weil die Aufrechnung gesetzlich normiert, die Rückfestsetzung dagegen lediglich eine richterrechtlich gebildete Ausnahme vom geschriebenen Recht war. Dies hat sich nach gesetzlicher Normierung der Rückfestsetzung in § 91 Abs. 4 ZPO geändert. Gründe, der Aufrechnung danach noch den Vorrang gegenüber der Rückfestsetzung einzuräumen, sind nicht ersichtlich. Vielmehr hat diejenige Partei, die auf die Kosten bereits eine nicht im Streit stehende Überzahlung geleistet hat, ein ebenso schützenswertes Interesse wie der Kostengläubiger bei der ursprünglichen Kostenfestsetzung daran, dass sie die nach der geänderten Kostenfestsetzung überzahlten Kosten umgehend zurückerhält und das Kostenrückfestsetzungsverfahren nicht mit der Klägerin materiell-rechtlicher Fragen - wie hier der geltend gemachten Aufrechnung - belastet wird. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Beschwerdewert: EUR 7.581,25

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