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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 06.12.2007
Aktenzeichen: I-10 W 153/07
Rechtsgebiete: GWB, RPflG, ZPO


Vorschriften:

GWB § 20
GWB § 33
RPflG § 11 Abs. 1
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 93
ZPO §§ 103 ff
ZPO § 104 Abs. 3 Satz 1
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 567 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 24.05.2007 gegen den Beschluss des Landgerichts Köln - Rechtspfleger - vom 26.04.2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

Gründe:

I.

Der Kläger forderte die Beklagte vor Erhebung der Klage zur Geltendmachung eines Belieferungsanspruchs nach §§ 20, 33 GWB mit anwaltlichem Schreiben vom 06.07.2005 (Bl. 442f GA) auf, eine Unterlassungserklärung abzugeben, unter anderem dahingehend, es künftig zu unterlassen, die Beklagte weiterhin mit einer Liefersperre zu bedrohen oder die Lieferung einzustellen. Die Beklagte lehnte eine solche Unterlassungserklärung mit anwaltlichem Schreiben vom 14.07.2005 (Bl. 445 f GA) ab und stellte dem Kläger anheim, eine Verpflichtungserklärung im Hinblick auf die Einhaltung der Preise und Erstattung der anwaltlichen Kosten abzugeben.

Für die Tätigkeit zur Fertigung des Abwehrschreibens vom 14.07.2005 hat der Prozessbevollmächtige der Beklagten mit Antrag vom 21.03.2007 (Bl. 438f GA) den nicht anrechenbaren Teil der Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale in Höhe von gesamt EUR 534,50 zur Festsetzung beantragt. Der Festsetzungsantrag ist durch den angefochtenen Beschluss abgelehnt worden. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten.

II.

Die am 24.05.2007 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde der Beklagten (Bl. 457 GA) gegen den ihr am 10.05.2007 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26.04.2007 (Bl. 452f, 456 GA) ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg.

Zu Recht hat der Rechtspfleger den Antrag zurückgewiesen, für die vorgerichtlichen Bemühungen des Prozessbevollmächtigten der Beklagten den auf die Verfahrensgebühr nicht anrechenbaren Teil der Geschäftsgebühr nebst Auslagen festzusetzen.

Für die auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nicht anrechenbare Geschäftsgebühr für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung hat der BGH mit Beschluss vom 20.10.2005, I ZB 21/05 (NJW-RR 2006, 501) entschieden, dass diese nicht zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO gehöre und daher nicht im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff ZPO festgesetzt werden könne. Zur Begründung hat er auf die doppelte Funktion eines vorgerichtlichen Abmahnschreibens hingewiesen und ausgeführt, dass ein solches Abmahnschreiben den Prozess nicht unmittelbar vorbereite, sondern vielmehr bezwecke, den Streit ohne Inanspruchnahme der Gerichte beizulegen. Soweit die vorgerichtliche Abmahnung auch darauf abziele, die dem Gläubiger ungünstige Kostenfolge des § 93 ZPO zu vermeiden, komme dieser die Funktion einer Mahnung zu, deren Kosten auch nicht zu den Prozesskosten gehörten.

Vorliegend weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass es nicht um die Frage der Kosten eines vorgerichtlichen Abmahnschreibens des Gläubigers, sondern vielmehr um die für ein vorgerichtliches Abwehrschreiben des Schuldners entstandenen Anwaltskosten geht. Hiermit stellt sich die Frage, ob die vom BGH in seiner zitierten Entscheidung für ein vorgerichtliches Abmahnschreiben entwickelten Grundsätze auch für ein vorgerichtliches Abwehrschreiben einschlägig sind.

Dies wird vom OLG Hamburg im Beschluss v. 07.06.2006, 8 W 16/06 (AGS 2007, 104f) verneint: Im Gegensatz zum vorgerichtlichen Abmahnschreiben habe das vorgerichtliche Abwehrschreiben keine doppelte Funktion; es diene konkret der Abwehr eines gerichtlichen Verfahrens und stelle sich maßgeblich als eine für das spätere Verfahren vorbereitende Tätigkeit dar. Demgegenüber sind nach Auffassung des OLG Stuttgart, Beschluss v. 05.02.2007 (Magazindienst 2007, 399ff) die vom BGH in seiner zitierten Entscheidung entwickelten Grundsätze auch auf das vorgerichtliche Abwehrschreiben übertragbar: Auch ein solches Schreiben diene in aller Regel der Vermeidung eines späteren gerichtlichen Verfahrens.

Der Senat schließt sich für den Regelfall der Auffassung des OLG Stuttgart an. Grundsätzlich wird der in Anspruch genommene Schuldner sich in seiner Abwehrschrift mit dem Begehren des Gläubigers auseinandersetzen und versuchen, den Gläubiger argumentativ von der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abzuhalten. Entsprechend liegt der Fall hier. In der Abwehrschrift wird eingehend dargelegt, dass die Beklagte nicht zur Abgabe der begehrten Unterlassungserklärung verpflichtet sei. Hiermit wird - wie im Regelfall - die Hoffnung verbunden sein, der Gegner werde von den Ausführungen überzeugt sein und auf ein gerichtliches Verfahren verzichten. Diese Hoffnung wird hier bekräftigt, indem die Beklagte dem Kläger für den Fall, dass er Interesse an der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung zur Beklagten habe, anheim stellt, eine Verpflichtungserklärung im Hinblick auf die Einhaltung der Preise abzugeben.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der entscheidungserheblichen Frage und im Hinblick auf die zitierte abweichende Entscheidung des OLG Hamburg wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO.

Beschwerdewert: EUR 534,50

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