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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 28.04.2005
Aktenzeichen: I-10 W 168/04
Rechtsgebiete: KostO, BGB
Vorschriften:
KostO § 35 | |
KostO § 146 Abs. 1 | |
KostO § 147 Abs. 2 | |
KostO § 156 Abs. 2 Satz 2 | |
BGB § 177 Abs. 1 |
Tenor:
Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 06.12.2004 wird kostenfällig zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Beteiligte zu 1) beurkundete einen Grundstückskaufvertrag zwischen der Stadt M. und dem Beteiligten zu 2). Die Stadt M. wurde bei der Beurkundung durch einen vollmachtlosen Vertreter vertreten. Nach § 13 des Vertrages sollten u.a. "sämtliche zu dieser Urkunde erforderlichen Genehmigungen .. von dem Urkundsnotar herbeigeführt werden". Die Stadt übersandte an den Beteiligten zu 1) eine selbst gefertigte Genehmigungserklärung. Der Beteiligte zu 1) liquidierte für die Einholung der Genehmigung eine Gebühr nach § 146 Abs. 1 KostO. Das Landgericht hat auf die Anweisungsbeschwerde des Beteiligten zu 1) anstelle der Gebühr nach § 146 Abs. 1 KostO eine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO für begründet erachtet und die zur Überprüfung vorgelegte Kostenrechnung entsprechend um EUR 169,03 reduziert. Hiergegen wendet sich die - im angefochtenen Beschluss zugelassene - weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1).
II.
Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist zulässig. Sie ist gemäß § 156 Abs. 2 Satz 2 KostO infolge Zulassung durch das Landgericht statthaft und sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt worden. Die weitere Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Es kann nicht festgestellt werden, dass die angefochtene Entscheidung des Landgerichts zur Frage der Anwendbarkeit des § 146 Abs. 1 KostO auf einer Verletzung des Rechts beruht.
Die Herbeiführung der das Zustandekommen des Vertrages erst bewirkenden Genehmigungserklärung eines unmittelbaren Vertragsbeteiligten stellt keine Vollzugstätigkeit im Sinne des § 146 Abs. 1 dar (vgl. Senat DNotZ 1974, 499 f; OLG Köln RNotZ 2003, 528, 529; OLG Zweibrücken DNotZ 1993, 765 f). Grundsätzlich wird die gesamte mit der Beurkundung verbundene Tätigkeit des Notars durch die für das Beurkundungsgeschäft bestimmte Gebühr abgegolten. Dies folgt daraus, dass der Pflichtenkreis des Notars nicht mit der eigentlichen Beurkundung erfüllt ist, sondern dass der Notar als Organ der vorsorgenden Rechtspflege auch zur Förderung des Geschäfts und zur Herbeiführung des Rechtserfolges tätig zu sein hat. Tätigkeiten, die diesem Zwecke dienen, sind gemäß § 35 KostO gebührenfrei, solange sie mit dem Beurkundungsgeschäft in einem derart engen Zusammenhang stehen, dass sie nur als unselbstständige Geschäfte in Erscheinung treten. Nur Tätigkeiten, die darüber hinausgehen und deren Ausführung der Notar ohne Verstoß gegen seine Amtspflichten ablehnen kann, vermögen als selbstständige Geschäfte die Vollzugsgebühr aus § 146 Abs. 1 KostO auszulösen. Die Entgegennahme einer Genehmigungserklärung nach § 177 Abs. 1 BGB steht mit der Urkundstätigkeit in so engem Zusammenhang, dass sie als Bestandteil des Beurkundungsgeschäfts anzusehen ist. Der Notar ist verpflichtet, die Genehmigung des Vertretenen beizubringen. Hierzu gehört ggfls. die Erinnerung an die noch nicht vorgelegte Genehmigung, die Entgegennahme der Genehmigung und die Überprüfung, ob diese wirksam und geeignet ist, die Vollzugsreife herbei zu führen (vgl. Senat aaO; OLG Zweibrücken aaO).
Ob das Landgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass die Voraussetzungen für den Anfall einer Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO vorliegen (vgl. hierzu OLG Köln RNotZ 2003, 528, 529), steht nicht zur Entscheidung des Senats an. Mit der weitere Beschwerde erstrebt der Beteiligten zu 1) die Zubilligung der höheren Gebühr nach § 146 Abs. 1 KostO anstelle der zugesprochenen Gebühr gemäß § 147 Abs. 2 KostO. Allein diese Beanstandung bestimmt den Gegenstand der vorliegenden Entscheidung (vgl. Korinthenberg-Bengel/Tiedtke, KostO, 15. Aufl., § 156 Rn. 88, 58).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 156 Abs. 5 Satz 2, § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO. Anlass für eine Entscheidung über die Erstattungspflichtigkeit von außergerichtlichen Kosten eines Beteiligten nach § 13 a Abs. 1 FGG besteht nicht.
Wert der weiteren Beschwerde: EUR 169,03.
Ende der Entscheidung
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