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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 15.03.2007
Aktenzeichen: I-10 W 17/07
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, EGBGB
Vorschriften:
ZPO § 127 Abs. 2 | |
ZPO § 567 Abs. 1 | |
ZPO § 569 Abs. 1 Satz 1 | |
ZPO § 888 | |
BGB § 275 a.F. | |
BGB § 279 a.F. | |
EGBGB Art. 229 § 5 |
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 22.12.2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Die nach §§ 127 Abs. 2, 567 Abs. 1, 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht der Beklagten Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der Rechtverteidigung versagt (§ 114 Satz 1 ZPO). Die auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache gerichtete Klage war zulässig und begründet, da der Klägerin vor der Beendigung des durch Mietvertrag vom 14./15.12.1992 (Bl. 7 f GA) begründeten Mietverhältnisses durch Aufhebungsvertrag der zunächst klageweise geltend gemachte Anspruch auf Einhaltung der Betriebspflicht nach § 2 Ziffer 1 Abs. 2 des Mietvertrages zugekommen ist. Die Betriebspflicht ist aus den zutreffenden Erwägungen des Landgerichts in seinem am 21.02.2007 verkündeten Urteil (Bl. 150 f GA), auf die zu Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, nicht in Fortfall geraten. Ergänzend ist lediglich Folgendes anzumerken:
Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist der Anspruch der Klägerin nicht wegen nachträglichen Unvermögens der Beklagten nach § 275 BGB a.F., der vorliegend nach Art. 229 § 5 EGBGB zur Anwendung gelangt, untergegangen. Dabei kann - dem Landgericht folgend - offen bleiben, ob die Beklagte Opfer eines Raubüberfalles war.
1.
Soweit die Beklagte hierdurch gesundheitliche Beeinträchtigungen davon getragen haben will, die sie angeblich daran hindern, den Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten, entlastet sie das nicht. Vielmehr hat sie sich im Falle einer Verhinderung eines Dritten zu bedienen. Soweit sie sich hierzu aufgrund ihrer finanziellen Situation außer Stande sehen sollte, ändert dies nichts, da die Notwendigkeit einer Inanspruchnahme einer Hilfskraft dem unternehmerischen Risiko des Mieters zuzurechnen ist (vgl. zu allem Vorstehenden Senatsurteil vom 18.03.2003, Az. I-10 U 69/03 = ZMR 2004, 508, m.w.N.).
2.
Ebenso wenig kann sich die Beklagte darauf berufen, über die zur Beschaffung neuer Ware erforderlichen finanziellen Mittel mangels Versicherungsleistung nicht zu verfügen. Unabhängig davon, dass sie dergleichen nach § 279 BGB a.F. nicht entlastet, hat sie auch unzureichend konkretisiert, weshalb ihr eine Arbeit auf Kommissionsbasis verwehrt war. Hiervon losgelöst ist die Klärung der Frage, ob aufgrund besonderer Umstände, etwa wegen der fehlenden Mitwirkung dritter Personen, im Einzelfall eine Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO ausscheidet, weil die Erfüllung der Betriebspflicht nicht ausschließlich vom Willen des Mieters abhängt, dem Zwangsvollstreckungsverfahren vorbehalten (vgl. Senatsbeschluss vom 11.06.2002, Az. 10 W 51/02; OLG Hamm, NJW 1073, 1135; OLG Celle, NJW-RR 1996, 585).
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 127 Abs. 4 ZPO.
Eine Festsetzung des Gegenstandswertes ist im Hinblick auf KV 1811 (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nicht veranlasst.
Ende der Entscheidung
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