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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 06.03.2008
Aktenzeichen: I-10 W 177/07
Rechtsgebiete: KostO, FGG
Vorschriften:
KostO § 30 Abs. 1 | |
KostO § 145 Abs. 1 Satz 1 | |
KostO § 156 Abs. 2 | |
KostO § 156 Abs. 4 Satz 4 | |
FGG § 28 Abs. 2 |
Tenor:
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 17.09.2007 wird - soweit sie sich gegen den der Kostenrechnung zugrunde gelegten Geschäftswert richtet - gemäß § 156 Abs. 4 Satz 4 KostO, § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe:
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 05.11.2007 (Bl. 88 GA) gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 17.09.2007 (Bl. 80ff GA) ist zulässig, soweit das Landgericht die weitere Beschwerde ausdrücklich zugelassen hat, § 156 Abs. 2 KostO. Dies ist hier nur hinsichtlich der grundsätzlichen Frage geschehen, welcher Geschäftswert der Kostenrechnung zugrunde zu legen ist. Im Übrigen hat der Senat die weitere Beschwerde bereits mit Beschluss vom 22.01.2008 (Bl. 96ff GA) mangels Zulassung als unzulässig verworfen.
Für die Begründetheit des noch nicht entschiedenen Teils der weiteren Beschwerde kommt es maßgeblich auf die Frage an, wie der Geschäftswert für den hier fraglichen Entwurf eines Vertragsrahmens gemäß § 30 Abs. 1 KostO zu bemessen ist. In Rechtssprechung und Literatur werden hierzu unterschiedliche Auffassungen vertreten. Teilweise wird der sich aus der Summe der Werte der vorgesehenen Einzelverträge ergebende Wert in vollem Umfang als Geschäftswert angenommen (vgl. OLG Hamburg JurBüro 1994, 287f; OLG München, DNotZ 1992, 326ff; Rohs/Wedewer, § 145 Rn. 9a).Teilweise wird der Geschäftswert im Regelfall nach etwa 50 % des sich aus der Summe der vorgesehenen Einzelverträge ergebenen Wertes bemessen (vgl. OLG Düsseldorf (10. ZS.) MDR 1993, 1022ff und JurBüro 1983, 1241f; OLG Hamm DNotZ 1992, 110ff).
Das Landgericht ist in Anlehnung an die Entscheidung des OLG Hamburg vom 17.06.1993, 9 W 66/93 (DNotZ 1994, 134) davon ausgegangen, dass sich der Geschäftswert nach der vollen Summe der Einzelwerte der geplanten Verträge bemesse. Eine Reduzierung/Halbierung des Geschäftswertes mit Rücksicht auf ein vermindertes Haftungsrisiko des Entwurfsnotars sei nicht sachgerecht, weil zwar Entwurfs- und Beurkundungsnotar im Außenverhältnis gesamtschuldnerisch hafteten, im Innenverhältnis aber auch eine überwiegende Haftung des Entwurfsnotars gegeben sein könne. Im Übrigen erhielte auch derjenige Notar, der auf Erfordern nur einen Entwurf für einen einzelnen Vertrag fertige, nach § 145 Abs. 1 Satz 1 KostO die für die Beurkundung bestimmte Gebühr voll, auch wenn sein Haftungsrisiko etwa durch die Mithaftung des Urkundsnotars gemindert sei.
Der Senat beabsichtigt, als Gericht der weiteren Beschwerde den Geschäftswert nach eigenem Ermessen neu festzusetzen, da seiner Auffassung nach sowohl der Notar als auch das Beschwerdegericht das ihnen jeweils im Rahmen der Wertfestsetzung zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt haben und der Sachverhalt in Bezug auf die Höhe des Geschäftswertes in jeder relevanten Hinsicht aufgeklärt ist. Nach Auffassung des Senats ist der Geschäftswert auf die Hälfte des Wertes zu reduzieren, der sich aus der Summe der Werte der in Aussicht genommenen Einzelgeschäfte ergibt. Bei der Bestimmung des Geschäftswertes für Vertragsentwürfe der hier fraglichen Art ist zu berücksichtigen, dass der Vertragsrahmen vor Beurkundung der Einzelverträge regelmäßig der individuellen Ergänzung bedarf und dass der Entwurf nicht zwingend oder zumindest nicht in dem ursprünglich erwarteten Umfang Verwendung finden muss (vgl. OLG Düsseldorf (10.ZS.) Beschluss vom 14.04.1993 (10 W 158/92, MDR 1993, 1022f). Überdies ist auch der Arbeitsaufwand des Notars zu bedenken, der bei Fertigung nur eines Entwurfs, der als Rahmen für eine Vielzahl von Verträgen dienen soll, regelmäßig erheblich vermindert sein wird. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint es im Regelfall angemessen, den Geschäftswert gemäß § 30 Abs. 1 KostO auf die Hälfte des Wertes zu reduzieren, der sich aus der Summe der Werte der in Aussicht genommenen Einzelgeschäfte ergibt (vgl. OLG Düsseldorf (10. ZS.) MDR 1993, 1022ff und JurBüro 1983, 1241f; OLG Hamm DNotZ 1992, 110ff).
Durch die beabsichtigte Entscheidung würde der Senat von den bereits zitierten Entscheidungen des OLG Hamburg (JurBüro 1994, 287f) und München (DNotZ 1992, 326ff) abweichen, weshalb gemäß § 156 Abs. 4 Satz 4 KostO, § 28 Abs. 2 FGG eine Vorlage an den Bundesgerichtshof erfolgt.
Ende der Entscheidung
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