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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 25.01.2007
Aktenzeichen: I-10 W 2/07
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 29
GKG § 30
Treffen die Parteien zweitinstanzlich in einem gerichtlichen Vergleich eine Kostenregelung, die von der erstinstanzlichen gerichtlichen Kostenentscheidung abweicht, so führt dies nicht zum Erlöschen der erstinstanzlich begründeten Entscheidungsschuldnerhaftung nach § 29 Nr. 1 GKG. Die Haftung für die Gerichtskosten nach dem GKG ist von der Kostenhaftung nach §§ 91 ff ZPO zu unterscheiden.
Tenor:

Die Beschwerde der Kostenschuldnerin vom 08.01.2007 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - vom 19.12.2006 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Der angefochtene Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 19.12.2006 (Bl. 261 f GA) ist im Sinne einer Entscheidung über die Erinnerung der Kostenschuldnerin vom 22.03.2006 (245 f GA) auszulegen. Gemäß § 66 Abs. 1 GKG entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind, über die Erinnerung. Aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses geht hervor, dass das Landgericht die Erinnerung für zulässig, jedoch unbegründet gehalten hat, mithin eine Entscheidung getroffen hat.

Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet gemäß § 66 Abs. 2 GKG die Beschwerde statt. Der Schriftsatz der Kostenschuldnerin vom 04.01.2007 (Bl. 269 f GA) ist als Beschwerde auszulegen. Daraus geht unmissverständlich hervor, dass die Kostenschuldnerin sich gegen die im angefochtenen Beschluss erfolgte Entscheidung wendet.

Die Beschwerde ist zulässig gemäß §§ 72 Nr. 1, 2. Halbs., 66 Abs. 2 GKG. Sie ist jedoch unbegründet. Das Landgericht hat die Erinnerung der Klägerin zu Recht für unbegründet gehalten. Mit dem beanstandeten Kostenansatz des Landgerichts vom 26.01.2006 (Kassenzeichen 4436062101) und der darauf beruhenden Kostenrechnung vom 02.02.2006 (Bl. II, IIa GA) sind zu Lasten der Kostenschuldnerin die hälftigen Auslagen (Sachverständigenentschädigung) in Höhe von EUR 675,83 in Ansatz gebracht worden. Diese Kosten gehören zu den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz. Hinsichtlich dieser Kosten ist im Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 03.03.2005 (Bl. 130 GA) bestimmt, dass diese gegeneinander aufgehoben werden. Nach dem im Berufungsverfahren geschlossenen Vergleich vom 08.12.2005 (Bl. 217 GA) sollten die Kosten erster Instanz zu 2/3 von dem Kläger und zu 1/3 von den Beklagten als Gesamtschuldner getragen werden. Wer Kostenschuldner für die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens - zu denen auch die fragliche Sachverständigenentschädigung gehört - ist, beurteilt sich ausschließlich nach den §§ 22 bis 28 GKG. Diese Kostenhaftung ist ausdrücklich zu unterscheiden von der Kostenerstattungspflicht nach §§ 91 ff ZPO, die im Kostenfestsetzungsverfahren ihre Umsetzung findet.

Nach § 22 Abs. 1 GKG ist Kostenschuldner zunächst der Antragsteller. Ferner schuldet die Kosten derjenige, dem die Kosten durch gerichtliche Entscheidung auferlegt sind, § 29 Nr. 1 GKG (Entscheidungsschuldner), sowie derjenige, der sie in einem gerichtlichen Vergleich übernommen hat, § 29 Nr. 2 GKG (Übernahmeschuldner). Entscheidungsschuldner und Übernahmeschuldner haften vorrangig als Erstschuldner und zwar gesamtschuldnerisch, § 31 Abs. 1 GKG, der Antragsteller lediglich als Zweitschuldner, § 31 Abs. 2 GKG.

Sind - wie hier - erstinstanzlich die Kosten des Verfahrens durch Entscheidung auferlegt, und erfolgt zweitinstanzlich im Vergleichswege eine abweichende Übernahme der Verfahrenskosten, so stellt sich die Frage, ob sich hierdurch etwas an der bereits durch die erstinstanzliche Entscheidung begründeten Haftung des Entscheidungsschuldners ändert. Dies ist zu verneinen. Wann eine einmal begründete Entscheidungsschuldnerhaftung erlischt, ist in § 30 GKG ausdrücklich geregelt. Danach erlischt die Haftung des Entscheidungsschuldners nur, soweit die gerichtliche Kostenentscheidung durch eine andere gerichtliche Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Der Fall einer abweichenden Kostenregelung in einem Vergleich ist nicht erwähnt. Der Wortlaut der Bestimmung ist insoweit eindeutig. Das Erlöschen der Zahlungspflicht nach § 30 GKG setzt damit stets eine abändernde gerichtliche Entscheidung voraus. Es genügt nicht, wenn die Parteien in einem Vergleich eine Kostenregelung treffen, die von einer früheren gerichtlichen Entscheidung abweicht (vgl. Meyer, GKG, 8. Aufl., § 30 Rn. 4, Oestreich/Winter/ Hellstab, GKG, § 30 Rn. 4). Eine von der gerichtlichen Entscheidung abweichende Kostenregelung im späteren Vergleich kann aber neben dem weiter haftenden Entscheidungsschuldner einen zusätzlichen Übernahmeschuldner schaffen (vgl. Meyer, § 30 Rn. 10).

Entsprechend liegt der Fall hier in Bezug auf die hälftigen Sachverständigenkosten. Die hierfür begründete Haftung der Kostenschuldnerin als Entscheidungsschuldnerin nach dem erstinstanzlichen Urteil bleibt bestehen. Daneben tritt zu 1/6 die gesamtschuldnerische Haftung des Klägers als Übernahmeschuldner. Ein Ermessensfehler bei der Auswahl der in Bezug auf die hälftigen Sachverständigenkosten vollständig in Anspruch genommenen Kostenschuldnerin ist nicht ersichtlich. Bei der Auswahl der Kostengesamtschuldner ist § 8 Abs. 3 Kostenverfügung zu beachten. Danach bestimmt der Kostenbeamte nach pflichtgemäßem Ermessen, ob der geschuldete Betrag von einem Kostenschuldner ganz angefordert werden soll. Ist dabei anzunehmen, dass einer der Gesamtschuldner zur Zahlung überhaupt nicht oder nur in Teilbeträgen in der Lage wäre, so sind die gesamten Kosten zunächst nur von den übrigen anzufordern. Hier ist dem Kläger für die erste Instanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt worden, so dass davon auszugehen ist, dass er zur Zahlung nicht in der Lage wäre.

II.

Der Kostenausspruch folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.

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