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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 05.06.2008
Aktenzeichen: I-10 W 20/08
Rechtsgebiete: KostO


Vorschriften:

KostO § 23 Abs. 2
Der Senat hält auch nach nochmaliger Überprüfung an seiner Rechtsauffassung fest, wonach sich der Geschäftswert auch dann nach dem Nennbetrag der Globalgrundschuld bemisst, wenn vom letzten Erwerber eines Grundstücksanteils die Löschung einer Globalgrundschuld beantragt wird, die nach Entlassung der übrigen Anteile aus der Mithaft nur noch auf diesem letzten Anteil lastet und dessen Wert nennbetragsmäßig übersteigt.
Tenor:

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 22.01.2008 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 1) erwarb zum Preis von DM 500.000,- die im Tenor genannten drei Wohnungseigentums- bzw. Teileigentumsrechte. Der notarielle Kaufvertrag vom 12.03.1997 verhielt sich über eine noch zu erstellenden Wohnungseigentumsanlage. Zu Finanzierungszwecken bestellte der Verkäufer und Bauträger Grundpfandrechte, die u.a. als Globalgrundschulden in den Abteilungen III des Grundbuches eingetragen wurden, und zwar unter Nr. 1 eine Globalgrundschuld über DM 8.000.000,- (EUR 4.090.335,05) und unter Nr. 2 eine Globalgrundschuld über DM 1.000.000,- (EUR 511.291,88). Der Verkäufer verpflichte sich insoweit, den Käufern eine Freistellungsverpflichtung der Globalgrundpfandrechtsgläubiger auszuhändigen (Pkt. (1) a) des Vertrages, Bl. 6 GA) und die Kosten der Freistellung zu tragen (Pkt. (16) des Vertrages, Bl. 14 R GA). Der Verkäufer ist inzwischen insolvent.

Die beiden Globalpfandrechte lasten nach Entlassung der übrigen Wohnungs- und Teileigentumseinheiten aus der Mithaft nur noch auf den Eigentumsanteilen der Beteiligten zu 1), die deren Löschung beantragte (Bl. 125 GA). Nach entsprechender Löschung hat die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 06.12.2007 den Geschäftswert für die Löschungsgebühr jeweils gemäß §§ 23 Abs. 2, 1. Halbsatz, 68 Abs. 1, 1. Alt. KostO entsprechend dem Nennbetrag der Globalgrundschulden festgesetzt (Bl. 142f GA). Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 12.12.2007 (Bl. 144 GA) hat das Landgericht durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen. Mit ihrer weiteren Beschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1) ihr Begehren weiter, den Geschäftswert für den hier vorliegenden Fall, in dem wegen Insolvenz des Verkäufers letztlich doch der Käufer die Löschungskosten zu tragen hat, entsprechend § 23 Abs. 2, 2. Halbsatz KostO nach den für die Entlassung aus der Mithaft geltenden Grundsätzen zu bemessen.

II.

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist gemäß § 31 Abs. 3 Satz 5, 6 in Verbindung mit § 14 Abs. 5 KostO zulässig, weil das Landgericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat. In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin zurückgewiesen. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Geschäftswert für die Löschung der in Abt. III der im Tenor genannten Grundbücher eingetragenen zwei Grundpfandrechte auf den jeweiligen Nennbetrag der eingetragenen Rechte festgesetzt worden ist.

Unstreitig kann dann, wenn nach Enthaftung der übrigen Anteile eines Grundstücks nur noch ein Anteil mit einer Globalgrundschuld belastet ist, dieser letzte Anteil nur durch Löschung des Grundpfandrechts herbeigeführt werden. Für die Löschung eines Grundpfandrechts bestimmt sich der Geschäftswert gemäß § 23 Abs. 2, 1. Halbsatz KostO nach dessen Nennwert. Nur für die Fälle der Mithaftbegründung oder -entlassung gilt die Begrenzung des § 23 Abs. 2, 2. Halbsatz KostO auf den Wert des Grundstückes.

Der Senat hält auch nach nochmaliger Überprüfung an seiner Rechtsauffassung fest, wonach sich der Geschäftswert auch dann nach dem Nennbetrag der Globalgrundschuld bemisst, wenn vom letzten Erwerber eines Grundstücksanteils die Löschung einer Globalgrundschuld beantragt wird, die nach Entlassung der übrigen Anteile aus der Mithaft nur noch auf diesem letzten Anteil lastet und dessen Wert nennbetragsmäßig übersteigt (vgl. Beschluss vom 03.12.2001, 10 W 63/01; Beschluss vom 14.01.1999, 10 W 116/98, JurBüro 1999, 433; ebenso: OLG Hamm Rpfleger 2007, 687; OLG Frankfurt NJW-RR 2004, 90; OLG Frankfurt Beschluss vom 10.06.2002, 20 W 145/02 und Beschluss vom 13.08.2002, 20 W 265/02; a.A.: BayOLG Rpfleger 1992, 540; 2000, 472; OLG Köln, Rpfleger 1997, 406; OLG Dresden NotBZ 2006, 324)).

Eine analoge Anwendung des § 23 Abs. 2, 2. Halbsatz KostO kommt insoweit nicht in Betracht. Zum einen ist der Gesetzeswortlaut eindeutig, zum anderen weist die gesetzliche Regelung des § 23 Abs. 2 KostO keine planwidrige Regelungslücke auf. Aus § 23 Abs. 2, 2. Halbsatz KostO ergibt sich, dass der Gesetzgeber auch die Globalgrundschulden bedacht hat; insoweit hat er allerdings eine vom 1. Halbsatz abweichende Geschäftswertbemessung ausdrücklich und nur für den Fall der Mithaft bestimmt.

Eine verfassungskonforme Auslegung von § 23 Abs. 2, 1. Halbsatz KostO ist nicht geboten. Wie der Senat bereits in seinen oben zitierten Entscheidungen ausgeführt hat, verstößt die Anwendung des § 23 Abs. 2, 1. Halbsatz KostO auf Fälle der hier fraglichen Art nicht gegen die verfassungsmäßigen Gebote der Verhältnismäßigkeit und Gleichbehandlung. Die Vertreter der bereits zitierten abweichenden Auffassung weisen zwar zu Recht darauf hin, dass aus der Sicht des letzten Erwerbers die Löschung der Gesamtgrundschuld wirtschaftlich nichts anderes bewirkt als eine Entlassung aus der Mithaft. Auf das wirtschaftliche Interesse des letzten Erwerbers kann jedoch nicht abgestellt werden. Selbst nach Auffassung des BayOLG und des OLG Dresden bemisst sich der Geschäftswert für die Löschung dann, wenn der Ersteller/Veräußerer der Wohnanlage nach Haftentlassung der übrigen Anteile für einen letzten Anteil die Löschung der Globalgrundschuld beantragt, gemäß § 23 Abs. 2, 1. Halbsatz KostO nach deren Nennbetrag (vgl. BayOLG Rpfleger 1994, 84; 1999, 100; OLG Dresden Rpfleger 2003, 273). Entsprechend wäre für ein- und denselben Löschungstatbestand ein unterschiedlicher Geschäftswert anzusetzen, je nachdem, ob der Ersteller/Veräußerer die Löschung beantragt (dann § 23 Abs. 2, 1. Halbsatz KostO) oder der Erwerber (dann wie § 23 Abs. 2, 2. Halbsatz KostO). Eine derartige "Aufspaltung" des Geschäftswertes je nach Antragsteller ist dem Kostenrecht aber fremd und auch durch den Hinweis darauf nicht zu rechtfertigen, dass es zumeist vom Zufall abhängen wird, welcher von mehreren Erwerbern als Letzter nur noch die Löschung der Globalgrundschuld beantragen kann.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 31 Abs. 5 KostO.

Ende der Entscheidung

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