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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 03.05.2005
Aktenzeichen: I-10 W 23/05
Rechtsgebiete: KostO, FGG
Vorschriften:
KostO § 16 | |
KostO § 16 Abs. 1 | |
KostO § 156 Abs. 2 Satz 2 | |
FGG § 12 |
Tenor:
Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 12.01.2005 aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Sachverhaltsaufklärung und erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Gründe:
I.
Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist zulässig. Sie ist gemäß § 156 Abs. 2 Satz 2 KostO infolge Zulassung durch das Landgericht statthaft und sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt worden. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung an das Landgericht zum Zwecke weiterer Sachverhaltsaufklärung und erneuter Entscheidung nach Maßgabe der nachfolgenden Gründe. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer Verletzung des Rechts, soweit das Landgericht ohne weitere Ermittlungen davon ausgegangen ist, dass die streitgegenständlichen Kosten durch eine unrichtige Sachbehandlung des Beteiligten zu 1) verursacht worden, mithin gemäß § 16 Abs. 1 KostO nicht zu erheben sind.
1.
Das Landgericht hat unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG Oldenburg, DNotZ 1998, 651f, ausgeführt, dass ein Notar verpflichtet sei, eine vollstreckbare Ausfertigung entsprechend den Vorschriften der ZPO entweder durch Übergabe gegen Quittung (§ 173 ZPO), durch Einschreiben mit Rückschein (§ 175 ZPO) oder durch Zustellung gegen Empfangsbekenntnis (§ 174 ZPO) zuzustellen. Nur auf diese Weise könne er pflichtgemäß sicherstellen, dass eine schnelle und sichere Überprüfung möglich sei, ob die vollstreckbare Ausfertigung bei dem Begünstigten angekommen sei.
Der Senat vermag sich dieser Rechtsauffassung nicht anzuschließen. Für die Beantwortung der Frage, ob Notarkosten wegen falscher Sachbehandlung unerhoben bleiben müssen, gelten nach der Rechsprechung die gleichen Grundsätze und der gleiche Maßstab wie bei der Niederschlagung von Gerichtskosten: Nur ein offen zutage tretender Verstoß gegen eindeutige Normen oder ein offensichtliches Versehen rechtfertigen die Anwendung des § 16 KostO , nicht dagegen der Verstoß gegen irgendwelche Rechtspflichten (vgl. Rohs/Wedewer-Waldner, KostO, Stand 3/2005, § 16 Rn. 21). Eindeutige Normen für die Art der Zusendung vollstreckbarer Ausfertigungen von Grundschuldbestellungsurkunden gibt es - wie das Landgericht selbst ausgeführt hat - nicht. Sie folgen nach Auffassung des Senats auch nicht aus besonderen Umständen des zu entscheidenden Falles.
Zutreffend weist der Beteiligte zu 1) darauf hin, dass die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung eine Amtshandlung des Notars ist, die dieser in seinen Amtsräumen vorzunehmen hat; daraus folgt, dass die Urkunde grundsätzlich dort von dem Antragsteller in Empfang zu nehmen ist. Hier erfolgte eine Versendung - wie üblich - auf ausdrückliche Anforderung der Beteiligten zu 2), worauf der Beteiligte zu 1) unter Vorlage eines Schreibens der Beteiligten zu 2) vom 24.06.2004 (vgl. Bl. 20 GA) in einer anderen Urkundssache hingewiesen hat. Eine bestimmte Versendungsart war weder bestimmt noch aus den Umständen, namentlich den Gepflogenheiten zwischen den Beteiligten zu 1) und 2) bei der Übersendung gleichartiger Urkunden, zu entnehmen. Vergleichbare Zustellungen erfolgten in der Vergangenheit regelmäßig mit einfachem Brief, ohne dass die Beteiligte zu 2) dies gerügt hatte; unerheblich ist, dass sie hierzu keinen Anlass hatte, weil die Ausfertigungen ihr offensichtlich regelmäßig zugegangen sind.
Selbst wenn man dies anders sehen wollte, fehlte es in Bezug auf die Zusendung per Post mittels eingeschriebenen Briefes oder gegen Empfangsbekenntnis jedenfalls an dem nötigen Kausalzusammenhang zwischen der vermeintlichen Pflichtverletzung des Notars und den durch die erforderliche Anfertigung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung angefallenen Kosten. Bei den genannten Versendungsarten ist regelmäßig nicht feststellbar, dass durch sie - anstelle einer Übersendung mittels einfachen Briefes - der Verlust der Briefsendung nicht eingetreten wäre. Es gibt auch in Bezug auf Einschreibebriefe keinen Erfahrungssatz, der besagt, dass diese mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Empfänger erreichen. Die genannten Versendungsarten bezwecken den Nachweis über den Zugang und den Zugangszeitpunkt, schützen aber nicht gegen Verlust der Briefsendung. Entsprechend konnte auch im vorliegenden Fall nicht rechtsfehlerfrei festgestellt werden, die Kosten für die Fertigung der weiteren Ausfertigung wären bei Übersendung per Post mittels eingeschriebenen Briefes oder gegen Empfangsbekenntnis vermieden worden.
Einen wirksamen Schutz gegen Verlust einer Briefsendung vermag lediglich die Zustellung per Bote gegen Quittung zu bieten. Diese Versendungsart kann jedoch schon aus Praktikabilitätsgründen nicht zur (allgemeinen) Amtspflicht des Notars erhoben werden.
2.
Ein die Nichterhebung der Kosten für die weitere vollstreckbare Ausfertigung nach § 16 Abs. KostO rechtfertigender Umstand könnte indes darin liegen, dass die erste vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde nebst Begleitschreiben vom 27.06.2003 (Bl. 13 GA) das Notariat des Beteiligten zu 1) gar nicht verlassen hat. Hierbei würde es sich um ein offensichtliches Versehen handeln, das der Beteiligte zu 1) zu vertreten hätte. Diesbezüglich bedarf es weiterer Aufklärung des Sachverhaltes durch das Landgericht.
Das Landgericht hat ausgeführt, der Beteiligte zu 1) habe nicht substantiiert und nachvollziehbar dargelegt, dass die Ausfertigung die Räume des Notariats überhaupt verlassen habe. Dies folge letztlich daraus, dass der Beteiligte zu 1) mehrfach ausgeführt habe, dass die erste Ausfertigung entweder per Bote oder per einfachen Brief an die Beteiligte zu 2) übersandt worden sei.
Dieser rechtlichen Würdigung des Vortrags des Beteiligten zu 1) durch das Landgericht vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Dem Vortrag des Beteiligten zu 1) kann nicht entnommen werden, dass er das "Ob" des Abgangs der Urkunde offensichtlich nicht mehr in zuverlässiger Weise festzustellen vermag. Sein Vortrag bezieht sich bei verständiger Würdigung ausschließlich auf die Art und Weise des Abgangs (per Bote oder per einfachen Brief), nicht auf die Frage, ob die Briefsendung überhaupt sein Notariat verlassen hat (vgl. Schriftsatz vom 21.04.2004, Bl. 17 GA). Letzteres hat die Beteiligte zu 2) mit Schriftsatz vom 17.08.2004 (Bl. 21 GA) ausdrücklich in Zweifel gezogen. Unter diesen Umständen bedurfte es der Aufklärung der streitigen Frage, ob die Briefsendung ordnungsgemäß das Notariat verlassen hat. Die Aufklärung hat gemäß § 12 FGG von Amts wegen zu erfolgen. Dem Senat als Rechtsbeschwerdegericht ist es verwehrt, Tatsachenfeststellungen zu betreiben. Entsprechend hat er die Rechtssache zur weiteren Aufklärung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 156 Abs. 5 Satz 2, § 131 Abs. 1 Satz 2 KostO. Anlass für eine Entscheidung über die Erstattungspflichtigkeit von außergerichtlichen Kosten eines Beteiligten nach § 13 a Abs. 1 FGG besteht nicht.
Wert der weiteren Beschwerde: EUR 112,69
Ende der Entscheidung
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