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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 10.05.2005
Aktenzeichen: I-10 W 26/05
Rechtsgebiete: JVEG


Vorschriften:

JVEG § 4 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve - Einzelrichter - vom 22.02.2005 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 22.02.2005 (Bl. 163 f GA) ist gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässig. Sie richtet sich gegen die im angefochtenen Beschluss enthaltene Zurückweisung des Antrags, für die Wahrnehmung des Termins am 26.05.2004 (vgl. Protokoll Bl. 128 f GA) eine Entschädigung als Sachverständiger festzusetzen. Die Beschwerde des Antragstellers ist jedoch unbegründet.

Für die Wahrnehmung des Termins am 26.05.2004 kann der Antragsteller keine Entschädigung als Sachverständiger nach den Vorschriften des ZSEG (vgl. § 24 Satz 1 JVEG) verlangen. Er wurde ausweislich des Beweisbeschlusses vom 06.04.2004 (Bl. 117 GA) als Zeuge geladen und als solcher sowohl der Form als auch dem Inhalt nach vernommen.

Die Frage, ob eine Beweisperson als Zeuge oder als Sachverständiger anzusehen und zu entschädigen ist, ist weder davon abhängig, wie sie von der beweisführenden Partei bezeichnet und im Beweisbeschluss aufgeführt ist, noch davon, ob sie als (sachverständiger) Zeuge oder Sachverständiger geladen worden ist. Entscheidend ist der sachliche Gehalt der Vernehmung und, wenn es zur Vernehmung nicht kommt, der sachliche Gehalt der der Beweisperson gestellten Aufgabe (st. Rspr. des Senats, zuletzt Senatsbeschluss vom 24.02.2005 - 10 W 167/04 mwN; Meyer/Höver/Bach, Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen, 22. Aufl., § 3 Rn. 2; Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl., § 2 ZSEG Rn. 3).

Ausweislich des Beweisbeschlusses sollte der Antragsteller ausschließlich danach befragt werden, ob an den Schlössern des von ihm im Rahmen des Beweissicherungsverfahrens gemeinsam mit Herrn L. begutachteten Fahrzeuges Spuren gewaltsamer Öffnung oder des Einsatzes von Nachschlüsseln vorhanden gewesen waren. Von ihm wurde lediglich die Schilderung von Tatsachen verlangt, die er nur aufgrund seiner Fachkenntnisse beurteilten konnte. Aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung geht nicht hervor, dass ihm darüber hinaus sachverständige Wertungen oder die sachliche Erläuterung der von ihm und Herrn L. durchgeführten Begutachtung abverlangt wurden.

II.

Der Kostenausspruch folgt aus § 4 Abs. 8 ZSEG.

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