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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 02.05.2007
Aktenzeichen: I-10 W 29/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 91 | |
ZPO § 91a Abs. 1 Satz 1 | |
ZPO § 91a Abs. 2 | |
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1 | |
ZPO § 569 |
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 18.01.2007 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe:
I.
Der Kläger hat die Beklagte nach Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft im vorliegenden Rechtsstreit auf Zustimmung zur Kündigung des gemeinsam begründeten Mietverhältnisses über eine Wohnung in L. in Anspruch genommen. Im Prozessvergleich vom 21.12.2006 hat die Beklagte die begehrte Kündigung erklärt. Die Kosten des danach von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärten Rechtsstreits hat das Landgericht mit Beschluss vom 18.01.2007 der Beklagten auferlegt.
Gegen die am 22.01.2007 zugestellte Entscheidung wendet sich die Beklagte mit der am 05.02.2007 bei Gericht eingegangenen Beschwerdeschrift vom gleichen Tage.
II.
Die gemäß §§ 91a Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht der Beklagten die Kosten des erledigten Rechtsstreits gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO auferlegt. Denn entsprechend dem Sach- und Streitstand zur Zeit der Erledigung (Abgabe der Kündigungserklärung durch die Beklagte) hätte der Kläger bei Fortsetzung des Rechtsstreits in der Hauptsache obsiegt mit der Folge, dass der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 ZPO aufzuerlegen gewesen wären.
Die Klage war zur Zeit des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet. Denn es entspricht einhelliger Auffassung, dass nach Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die vormaligen Lebensgefährten regelmäßig wechselseitig die Mitwirkung bei der Kündigung des Mietverhältnisses hinsichtlich der bisher gemeinsam bewohnten Wohnung verlangen können (vgl. Bub/Treier/Straßberger, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., II. Rdnr. 273 m.w.N.). Dementsprechend konnte der Kläger nach dem Zerwürfnis der Parteien, als dessen Folge er der Beklagten die Wohnung zur alleinigen Nutzung überlassen hat, von ihr die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des gemeinsam begründeten Mietverhältnisses beanspruchen. Entgegen der Ansicht der Beklagten war das Zustimmungsverlangen des Klägers nicht treuwidrig. Dem steht schon das nachhaltige Interesse des Klägers entgegen, nicht auf unabsehbare Zeit an ein Mietverhältnis gebunden zu sein, mithin auch für alle Verbindlichkeiten aufkommen zu müssen, dessen Grundlage - Lebensgemeinschaft in der Mietwohnung - für ihn nach Auszug entfallen war. Diesem Interesse des ausgezogenen Mieters kann, soweit Vermieter und in der Wohnung verbleibender Mieter ihn nicht übereinstimmend aus dem Mietverhältnis entlassen, nur durch beiderseitige Kündigung der ehemaligen Lebensgefährten Rechnung getragen werden. Demgegenüber kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Beendigung des Mietverhältnisses ihr und ihrer Tochter die Wohnung als Lebensgrundlage entziehe. Denn es ist ihr unbenommen, mit der Vermieterin einen allein sie als Mieterin ausweisenden Mietvertrag abzuschließen. Schließlich ist auch der Einwand der Beklagten nicht tragfähig, der Kläger habe ihr gemäß Prozessvergleich vom 04.05.2006 (9 F 96/06 AG Langenfeld) die Wohnung zur alleinigen Nutzung überlassen. Diese Regelung begründet lediglich die Pflicht des Klägers, ihr die alleinige Wohnungsnutzung im Rahmen des (noch) bestehenden Mietverhältnisses zu belassen, berührt hingegen nicht die im vorliegenden Rechtsstreit aufgeworfene Frage, ob der Kläger von der Beklagten die Zustimmung zur Kündigung des Mietverhältnisses verlangen konnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wert des Beschwerdegegenstandes bis zu 4.000 €.
Ende der Entscheidung
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