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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 07.04.2009
Aktenzeichen: I-10 W 32/09
Rechtsgebiete: JVEG


Vorschriften:

JVEG § 4 Abs. 1
JVEG § 4 Abs. 3
JVEG § 5 Abs. 1
JVEG § 5 Abs. 2
Aufwendungen eines Sachverständigen für eine Bahncard 100 sind - jedenfalls während deren Gültigkeitsdauer - auch nicht anteilig als Reisekosten erstattungsfähig.
Tenor:

Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss des Vorsitzenden der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal vom 25.02.2009 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die dem Sachverständigen Dr.-Ing. Jochen B. für die Erstellung seines Gutachtens vom 28.08.2008 zu zahlende Vergütung einschließlich Aufwendungen und Auslagen wird auf EUR 3771,23 festgesetzt. Der weitergehende Festsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerden ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrte im Rahmen der Vergütungsfestsetzung nach § 4 Abs. 1 JVEG u.a. die Festsetzung von EUR 390,- als Reisekosten für die Anfahrt zu einem Ortstermin in Radolfzell. Dieser Betrag entspricht den Kosten für eine reguläre Hin- und Rückfahrkarte der Deutschen Bahn AG für die Strecke Dortmund - Radolfzell. Tatsächlich hatte der Antragsteller eine solche Fahrkarte nicht erworben, weil er im Besitz einer Bahncard 100 ist. Durch den angefochtenen Beschluss des Vorsitzenden der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal vom 25.02.2009 (Bl. 713f GA) ist die Vergütung des Antragstellers auch im Hinblick auf die Reisekosten antragsgemäß festgesetzt worden. Das Landgericht hat die anteiligen Kosten der Bahncard 100 bis zur Höhe der üblichen Kosten einer Fahrkarte für erstattungsfähig gehalten, weil die Bahncard 100 sich zum Festsetzungszeitpunkt noch nicht amortisiert hatte. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Landeskasse vom 09.03.2009 (Bl. 716ff GA).

II.

Die Beschwerde der Landeskasse ist gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässig und auch begründet. Zu Recht wendet sich die Landeskasse gegen die Festsetzung der Reisekosten in Höhe der Kosten für eine reguläre Einzelfahrkarte der Deutschen Bahn AG für die Strecke Dortmund - Radolfzell.

1.

Die Kosten für eine reguläre Fahrkarte können nicht nach § 5 Abs. 1 JVEG erstattet verlangt werden. Der Antragsteller hat keine reguläre Fahrkarte der Deutschen Bahn AG für EUR 390,- erworben. Er hat die Geschäftsreise unter Verwendung einer bereits vorhandenen Bahncard 100 unternommen. Mit dieser Jahresnetzkarte konnte er die Zugverbindung zum Ortstermin kostenfrei nutzen. Damit sind keine tatsächlichen Aufwendungen im konkreten Einzelfall entstanden. Nach § 5 Abs. 1 JVEG können bei Benutzung von öffentlich, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln aber nur die tatsächlich entstandenen Auslagen ersetzt werden, nicht dagegen fiktive Reisekosten oder Anteile allgemeiner Geschäftskosten (vgl. zur entsprechenden Situation bei der Vergütung des Rechtsanwalts: OVG Münster Rpfleger 2006, 443; VG Köln NJW 2005, 3513; OLG Düsseldorf RVGReport 2008, 259 "ticket 2000").

2.

Die tatsächlich angefallenen Kosten für die Bahncard 100 kann der Antragsteller nicht anteilig erstattet verlangen. Dabei mag dahinstehen, ob die anteiligen Kosten der Bahncard 100 bereits den allgemeinen Geschäftskosten zuzuordnen und damit als nicht erstattungsfähig anzusehen sind (so für die Vergütung des Rechtsanwalts: OVG Münster Rpfleger 2006, 443; Gerold/Schmidt-Madert/Müller-Rabe, RVG, 18. Aufl., VV 7003, 7004 Rn. 23).

a.

Grundvoraussetzung dafür, dass anteilige Kosten einer Bahncard 100 überhaupt anteilig angesetzt werden könnten, wäre in jedem Fall eine lückenlose Aufschlüsselung und Dokumentation aller im Gültigkeitszeitraum unternommenen Fahrten (vgl. OLG Frankfurt JurBüro 2006, 429; OVG Münster Rpfleger 2006, 443; VG Köln NJW 2005, 3513). Dies ist während der Gültigkeitsdauer einer Bahncard 100 praktisch unmöglich, so dass auch die auf eine konkrete Fahrt entfallenden Kosten nicht anteilig ermittelt werden können (vgl. Meyer/Höver/Bach, JVEG, 24. Aufl., § 5 Rn. 5.9).

Hier ist die Geltungsdauer der Bahncard 100 (11.06.2008 bis 10.06.2009) noch nicht abgelaufen. Damit fehlt es jedenfalls an einer ausreichenden Grundlage für eine anteilige Berechnung der Fahrtkosten. Nach der Aufstellung des Antragstellers sind bis zum 26.11.2008 reguläre Bahnfahrkarten-Kosten in Höhe von EUR 3383,30 "abgefahren" worden; weiter trägt der Antragsteller vor, dass noch nicht sicher sei, ob die Bahncard 100 denselben hohen Nutzungsgrad erziele wie die Bahncard 100 im Jahr zuvor (vgl. Schriftsatz vom 09.12.2008, Bl. 681ff GA). Vor diesem Hintergrund sind zum jetzigen Zeitpunkt die während der Gültigkeitsdauer gefahrenen Gesamtkilometer weder feststellbar noch abschätzbar, so dass noch nicht einmal die anteilig auf die gefahrenen Fahrkilometer entfallenden Kosten der Bahncard 100 ermittelt werden könnten.

b.

Ob nach Ablauf der Gültigkeitsdauer eine anteilmäßige Erstattung der Kosten für eine Bahncard 100 in Betracht kommt, bedarf hier keiner Entscheidung. Zu bedenken wird ggfls. sein, dass eine Bahncard 100 regelmäßig ihrer Vorteile willen (unbegrenzten Anzahl von Bahnfahrten, kostenlose Mitnahme von eigenen Kindern, kostenlose Zurverfügungstellung einer Bahncard 25 für Ehe- und Lebenspartner und Kinder) angeschafft wird. Bei einem Zusammentreffen dieser Vorteile wird es praktisch unmöglich sein, zu ermitteln, inwieweit diese Vorteile genutzt wurden und sich auf die jeweiligen Fahrtkilometer verteilen; ein bestimmter (pauschaler) Kilometerfahrpreis wird kaum zu berechnen sein (vgl. auch OVG Münster Rpfleger 2006, 443; VG Köln NJW 2005, 3513). Beschränkt sich der Vorteil auf die unbegrenzte Anzahl von Fahrtkilometern, werden sich regelmäßig Nachweisprobleme hinsichtlich der zu ermittelnden Gesamtfahrtkilometer ergeben. Diese werden nicht erfasst, weil die Bahn Card 100 es gerade ermöglicht, beliebig viele Fahrten in nahezu allen Zügen der Bahn ohne gesonderte Fahrkarte anzutreten ("einfach einsteigen und losfahren"); mithin gibt es keinerlei Beleg über die Gesamtfahrten im Gültigkeitszeitraum. Vor dem Hintergrund dieser praktischen Schwierigkeiten ist zu bedenken, dass an sich kein zwingender Bedarf besteht, über die gesetzlich geregelte Fahrtkostenerstattung hinaus eine anteilige Erstattung der Bahncard 100 zu ermöglichen. Der Sachverständige bekommt nach dem Gesetz die notwendigen Kosten für eine tatsächlich erworbene reguläre Fahrkarte erstattet; er erleidet folglich keine Nachteile, wenn er eine reguläre Fahrkarte erwirbt, auch wenn er im Besitz einer Bahncard 100 ist. Die Staatskasse hat ohnehin keine Vorteile aus einer Bahncard 100, wenn - wie hier - der "Preisvorteil" nicht an sie weitergereicht wird, sondern von ihr die fiktiven Kosten einer regulären Fahrkarte erstattet verlangt werden.

c.

Eine Erstattung fiktiver Kosten für eine reguläre Fahrkarte sieht das Gesetz nicht vor. Ohne Erfolg verweist der Antragsteller insoweit auf die "fiktive Kilometergelderstattung" bei Benutzung eines eigenen PKW. Diese beruht nicht - wie sich aus § 5 Abs. 2 JVEG ergibt - auf fiktiven Ausgaben, sondern auf einer Pauschalierung von tatsächlich angefallenen Ausgaben. Eine fiktive Berechnung setzte überdies voraus, dass von der entschädigenden Stelle im Jahresablauf überprüft werden müsste, ob die fiktiv berechneten anteiligen Kosten nicht den tatsächlich aufgewendeten Betrag übersteigen; eine solche Prüfung scheidet aus praktischen Gründen aus (vgl. Meyer/Höver/Bach aaO).

III.

Der Kostenausspruch folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.

Ende der Entscheidung

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