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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 03.08.2006
Aktenzeichen: I-10 W 33/06
Rechtsgebiete: KostO, FGG


Vorschriften:

KostO § 136
KostO § 137
KostO § 152 Abs. 1
KostO § 152 Abs. 2
KostO § 152 Abs. 2 Nr. 1
KostO § 152 Abs. 2 Nr. 2
KostO § 154 Abs. 2
KostO § 155
KostO § 156 Abs. 2 Satz 2
KostO § 156 Abs. 4 Satz 4
FGG § 28 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die weitere Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 15.02.2006 wird gemäß § 156 Abs. 4 Satz 4 KostO, § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe:

Die weitere Beschwerde der Kostenschuldnerin ist gemäß § 156 Abs. 2 Satz 2 KostO infolge Zulassung durch das Landgericht statthaft und sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt worden.

Für die Frage der Begründetheit der weiteren Beschwerde kommt es maßgeblich auf die Frage an, ob das aus § 154 Abs. 2 KostO folgende Zitiergebot es erfordert, dass in einer Notarkostenrechnung auch hinsichtlich der Auslagen die jeweils relevanten Absätze und weiteren Untergliederungen der Auslagenvorschriften genannt werden. Hiervon hängt es ab, ob die Zusendung der Kostenrechnung in der Fassung vom 07.11.2003 im Jahre 2003 verjährungsunterbrechende Wirkung hatte und durch die korrigierte Rechnung vom 12.11.2004 ersetzt werden konnte.

Das Landgericht hat zu dieser Frage unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Hamm vom 02.09.2004 - 15 W 456/03 (JurBüro 2005, 152 ff) ausgeführt: Das Zitiergebot unterliege hinsichtlich der Auslagenvorschriften nicht derselben Strenge wie bei den Gebührenvorschriften, wenn sich der angewendete Auslagentatbestand unter Hinzuziehung der Teilangabe aus den Gesamtumständen ergebe. Bei der hier fraglichen Rechnung genügten die Angaben dem Informationsinteresse des Kostenschuldners. Aus der Bezeichnung "Dokumentenpauschale §§ 136, 152 I KostO '02 (69 Seiten)" in Höhe von EUR 27,85 habe die Kostenschuldnerin in Kenntnis des Seitenumfangs der jeweiligen Entwürfe entnehmen können, wofür die Auslagen entstanden seien. Entsprechendes gelte für die "Postauslagen §§ 137, 152 II KostO '02" in Höhe von EUR 7,70. Hieraus habe die Kostenschuldnerin entnehmen können, das nur Portokosten in Rechnung gestellt wurden, die ihr aus der Art der Zustellungen erkennbar waren.

Der Senat hat bislang die Auffassung vertreten, dass auch in Bezug auf die Auslagen die Angabe der angewendeten Gesetzesvorschriften erforderlich ist. Die Formstrenge rechtfertige sich aufgrund der Tatsache, dass die Kostenberechnung des Notars von ihm selbst mit der Vollstreckungsklausel versehen werden könne und auf diese Weise nach Maßgabe des § 155 KostO zu einem Vollstreckungstitel werde. Dem Kostenschuldner müsse die Möglichkeit eröffnet werden, zu prüfen, aufgrund welcher gesetzlichen Bestimmungen er zur Zahlung verpflichtet sei (vgl. Senatsbeschluss vom 28.09.2000 - 10 W 54/00, MDR 2001, 175f mwN). Offen gelassen hat er, ob bei geringfügigen Auslagenbeträgen dann, wenn die Art der Auslagen in der Kostenberechnung ausreichend bezeichnet ist, auf eine ergänzende Konkretisierung durch Angabe der einschlägigen Vorschriften überhaupt verzichtet werden kann (aaO unter Verweis auf Senatsbeschluss vom 10.02.1975 - 10 W 89/74, Rpfleger 1975, 266, 267).

In Fortführung dieser Rechtssprechung hält der Senat die fehlende Angabe der Absätze und weiteren Untergliederungen der Auslagenvorschriften jedenfalls dann für unschädlich, wenn die übrige Bezeichnung der Auslagen dem Kostenschuldner eine Prüfung ermöglichen, aufgrund welcher Bestimmungen er zur Zahlung verpflichtet ist. Der Gesetzgeber hat mit der Änderung des Wortlauts des § 154 Abs. 2 KostO durch KostRÄndG 1994 vom 24.06.1994 (BGBl I, S. 1325, 1351) den Zweck verfolgt, eine bürgerfreundliche Transparenz von notariellen Rechnungen zu garantieren (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung BTDrucks. 12/6962, S. 92, 102). Damit verfolgt die Angabe der "Kostenvorschriften" keinen Selbstzweck. Entscheidend ist vielmehr, ob die Kostenberechnung für den Kostenschuldner aus sich selbst heraus so verständlich ist, dass er die Subsumtion des Notars nachvollziehen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 07.12.2004 - 10 W 86/04).

Hinsichtlich der Auslagen in der hier fraglichen Kostenrechnung ist dies nach Auffassung des Senats zu bejahen. Wie das Landgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, konnte die Kostenschuldnerin aus den Angaben in der Kostenrechnung unschwer erkennen, wofür die Auslagen geltend gemacht wurden. Hinsichtlich der Dokumentenpauschale war ihr bekannt, dass drei Entwürfe gefertigt wurden, wovon jedenfalls die ersten beiden (vollständig in Kopie zur Akte gereichten) Entwürfe je 23 Seiten umfassten; in Rechnung gestellt wurden 69 Seiten (3x 23). Demnach konnte die Dokumentenpauschale nur für die Fertigung der Entwürfe angefallen sein. Die Höhe der Dokumentenpauschale ergibt sich unschwer aus dem in Bezug genommenen § 152 I KostO in Verbindung mit § 136 KostO, von dem bei verständigem Lesen der Norm einzig die nicht mitzitierten Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 einschlägig sein konnten. In Bezug auf die "Postauslagen" konnten von den in § 152 II KostO genannten Postdienstleistungen (Nr. 1) und Telekommunikationsleistungen (Nr. 2) schon begrifflich nur die erstgenannten gemeint gewesen sein. Von dem weiterhin zitierten § 137 KostO kam aufgrund der erfolgten und für die Kostenschuldnerin erkennbaren Übersendungen der Entwürfe bei verständiger Durchsicht der zahlreichen Ziffern lediglich die Nr. 2 in Betracht. Sofern in der korrigierten Fassung der Rechnung vom 12.11.2004 insoweit "Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen .. § 152 Abs. 2 Nrn. 1 + 2 KostO" aufgeführt werden, steht dies der formellen Wirksamkeit der Rechnung vom 07.11.2003 nicht entgegen. Darauf, ob die einzelnen Rechnungspositionen materiell berechtigt sind, kommt es im Rahmen der Prüfung der formellen Wirksamkeit nicht an.

Der Senat weicht mit dieser Auslegung des § 154 Abs. 2 KostO im Hinblick auf die Auslagenvorschriften zwar nicht von den Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 25.10.2005 - V ZB 121/05, MDR 2006, 475f, ab. Darin ist ausdrücklich offen gelassen, wie genau (nach Absätzen und Sätzen) die einschlägigen Vorschriften benannt sein müssen. Wohl aber weicht er von der Entscheidung des OLG Oldenburg vom 31.03.2000, 1 W 106/99, OLGR 2000, 272 ab. Darin ist ausgeführt, dass grundsätzlich auch die Auslagenvorschriften nach ihrer jeweils angewandten Untergliederung, also ggf. nach Absatz, Nummer und Buchstabe zu zitieren seien. Im weiteren wird offen gelassen, ob im Einzelfall Ausnahmen von dem strengen Zitiergebot denkbar seien, wenn sich der angewandte Gebührentatbestand aus den Gesamtumständen ergibt. Dies sei aber bei der dort zu beurteilenden Bezeichnung "§§ 137, 152 Abs. 2 KostO (Entgelt für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen") sowie "§§ 136, 152 Ab 350 Fotokopien" nicht der Fall. Die vom OLG Oldenburg für unzureichend gehaltene Bezeichnung ist mit der im hier vom Senat zu beurteilenden vergleichbar.

Ende der Entscheidung

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