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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 01.08.2006
Aktenzeichen: I-10 W 36/06
Rechtsgebiete: KostO, FGG


Vorschriften:

KostO § 146
KostO § 146 Abs. 1
KostO § 147 Abs. 2
KostO § 156 Abs. 2 Satz 2
KostO § 156 Abs. 4 Satz 4
FGG § 28 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die weitere Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 16.03.2006 wird gemäß § 156 Abs. 4 Satz 4 KostO, § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe:

Die weitere Beschwerde der Kostenschuldnerin ist gemäß § 156 Abs. 2 Satz 2 KostO infolge Zulassung durch das Landgericht statthaft und sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt worden. Für die Frage der Begründetheit der weiteren Beschwerde kommt es maßgeblich auf die Frage an, ob die Einholung und Verwahrung von Löschungsunterlagen eine Tätigkeit zum Zwecke des Vollzugs des beurkundungsbedürftigen Grundstücksveräußerungsgeschäftes ist und damit die Gebühr nach § 146 Abs. 1 KostO auslöst.

Diese Frage hat das Landgericht unter Hinweis auf die überwiegende Rechtsprechung (vgl. Rohs in Rohs/Wedewer, KostO, Stand: Dezember 2005, § 146 Rn. 27 mwN) bejaht. Bei einem Grundstücksveräußerungsgeschäft, aufgrund dessen dem Erwerber lastenfreies Eigentum zu übertragen ist, diene die Einholung der Löschungsbewilligung der Herbeiführung der Voraussetzungen für den Eigentumswechsel und damit dem Vollzug des Eigentumswechsels.

Das OLG Celle folgt dagegen im Beschluss vom 18.10.2004 - 8 W 280/04 (RNotZ 2005, 62 ff) der überwiegend im Schrifttum vertretenen engeren Auffassung des Vollzugsbegriffs in § 146 KostO (vgl. Bengel/Tiedtke in Korintenberg/Lappe/ Bengel/Reimann, KostO, 15. Aufl., 146 Rn. 30 mwN). Durch die Einführung der Vollzugsgebühr sollten alle Tätigkeiten des Notars gebührenpflichtig gemacht werden, die bis dahin ein gebührenfreies Nebengeschäft waren. Daher könnten nur solche Maßnahmen unter § 146 KostO fallen, die notwendigerweise zu dem Urkundsgeschäft hinzutreten müssen, um dessen Rechtswirksamkeit herbeizuführen und es grundbuchmäßig durchzuführen. Die Verpflichtung des Notars, für die Ablösung der Grundpfandrechte Sorge zu tragen, stelle sich vielmehr als gesondert nach § 147 Abs. 2 KostO zu vergütende Tätigkeit dar, wenn sie mit einer selbstständigen und eigenverantwortlichen Tätigkeit des Notars verbunden ist.

Der Senat beabsichtigt auch nach nochmaliger Überprüfung an seiner im Beschluss vom 06.09.2001 - 10 W 82/01 (JurBüro 2002, 45 ff) eingehend begründeten Rechtsauffassung festzuhalten und damit der landgerichtlichen Entscheidung zu folgen. Hierdurch würde er von der zitierten Entscheidung des OLG Celle abweichen, weshalb gemäß § 156 Abs. 4 Satz 4 KostO, § 28 Abs. 2 FGG eine Vorlage an den Bundesgerichtshof erfolgt. Nach Auffassung des Senats erscheint es zu eng, nur die Maßnahmen als "zum Zwecke des Vollzugs des Geschäfts" im Sinne des § 146 KostO gehörig anzusehen, die notwendig sind, um die Rechtswirksamkeit des Urkundsgeschäfts als solches herbeizuführen und es grundbuchmäßig durchzuführen. Wenn - wie hier - im beurkundeten Vertrag vereinbart ist, dass das Eigentum unter Löschung der eingetragenen Belastungen zu übertragen ist, ist die schuldrechtliche Verpflichtung zur lastenfreien Eigentumsübertragung untrennbar und unmittelbar mit dem dinglichen Eigentumswechsel verbunden. Die Parteien haben unmissverständlich und einvernehmlich zum Ausdruck gebracht, dass das Grundstück lastenfrei übertragen und erworben werden soll. Die Lastenfreiheit des zu übertragenden Eigentums gehört damit zum wesentlichen Inhalt des Veräußerungsgeschäfts. Sie wird regelmäßig auch Einfluss auf die Höhe des vereinbarten Kaufpreises haben; würde die Übernahme der Lasten vereinbart, würde der Kaufpreis geringer ausfallen.

Die von der Gegenansicht (vgl. Schmidt in seiner ablehnenden Anmerkung zum Senatsbeschluss vom 06.09.2001 - 10 W 82/01, JurBüro 2002, 45) kritisierte Folge, dass nach § 146 KostO die Hälfte einer vollen Gebühr, berechnet nach dem Geschäftswert des Beurkundungsgeschäfts anfällt, und zwar ohne Rücksicht darauf, in welcher Höhe das Grundpfandrecht eingetragen ist und noch valutiert, rechtfertigt nach Auffassung des Senats keine andere Beurteilung. Dem Verkäufer steht es grundsätzlich frei, vor der Veräußerung die Löschung des Grundpfandrechtes zu bewirken. Tut er dies nicht, etwa weil - wie hier - die valutierende Grundschuld ganz oder teilweise mithilfe des aus der Grundstücksveräußerung erzielten Kaufpreises getilgt werden soll, wird die Frage der Löschung des Grundpfandrechts zum Bestandteil des Veräußerungsgeschäfts, wobei die Löschungskosten regelmäßig vom Veräußerer übernommen werden. Hier war nach § 4 Nr. 1 des Notarvertrages der überwiegende Kaufpreis, namentlich EUR 112.000,- von EUR 120.000,-, an die E. AG in H. als Gläubigerin des Grundpfandrechts zu zahlen, nachdem unter anderem die entsprechende Löschungsbewilligung bzw. Pfandfreigabeerklärung der Gläubigerin dem Notar vorlag; die Kosten für die Löschung des Grundpfandrechts waren nach § 18 Nr. 1 Absatz 3 des Notarvertrages von der Verkäuferin zu tragen. Ist aber die Bewirkung der Löschung des Grundpfandrechts Bestandteil des Veräußerungsgeschäfts, erscheint es auch gerechtfertigt, die hälftige Gebühr an dem Geschäftswert für das beurkundungsbedürftige Veräußerungsgeschäft zu bemessen.

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