Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 28.04.2005
Aktenzeichen: I-10 W 39/05
Rechtsgebiete: GKG, ZPO


Vorschriften:

GKG § 67
GKG § 67 Abs. 1 Satz 1 n.F.
ZPO § 379
ZPO § 402
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten vom 17.03.2005 gegen die Vorschussanforderung des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 28.01.2005 wird kostenfällig als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Die Beschwerde der Beklagten vom 17.03.2005 (Bl. 584 GA) gegen die Vorschussanforderung des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 28.01.2005 (Bl. 573 GA) ist nicht statthaft.

Die Anordnung von Vorschussleistungen für die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist nur dort eigenständig anfechtbar, wo sie trotz Bewilligung der PKH ergeht. In allen übrigen Fällen bleibt selbst bei unberechtigter Anordnung, beispielsweise bei Anordnung in unangemessener Höhe oder bei Belastung des Gegners des Beweisführers, nur die Gegenvorstellung (vgl. hierzu: Zöller-Greger, ZPO, 25. Aufl., § 379 Rn. 6; Senatsbeschlüsse vom 02.12.2004 - 10 W 143/04 und vom 16.03.2004 - 10 W 128/03). Entgegen der Auffassung der Beklagten folgt ein Recht zur Beschwerde auch nicht aus § 67 GKG Abs. 1 Satz 1 n.F.. Diese Vorschrift gilt nur, soweit nach dem GKG die Tätigkeit des Gerichts von einer Vorschussleistung abhängig gemacht wird. Vorliegend aber beruht die Anordnung auf anderen gesetzlichen Vorschriften, namentlich den §§ 402, 379 ZPO. Hierfür gilt § 67 GKG nicht (vgl. Meyer, GKG, 6. Aufl., § 67 Rn. 2). Die Möglichkeit der Gegenvorstellung haben die Beklagten durch ihre "Beschwerde" bereits ausgeschöpft; das Landgericht hat diese im Beschluss vom 23.03.2005 (Bl. 587 f GA) beschieden.

II.

Der Kostenausspruch folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Beschwerdewert: EUR 1.500,-

Ende der Entscheidung

Zurück