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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 21.06.2005
Aktenzeichen: I-10 W 45/05
Rechtsgebiete: GKG, SGB IV, SGB III


Vorschriften:

GKG § 2 Abs. 1
GKG § 66 Abs. 1
SGB IV § 71 a
SGB III § 363
SGB III § 364
SGB III § 365
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Erinnerung der Kostenschuldnerin gegen den Kostenansatz des Oberlandesgerichts vom 08.03.2005 (Kassenzeichen 632812004) in Verbindung mit der zu diesem Kassenzeichen ergangenen Kostenrechnung vom 21.03.2005 (Bl. I b GA) wird zurückgewiesen.

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I. Die Erinnerung der Kostenschuldnerin gegen den im Tenor bezeichneten Kostenansatz nebst Kostenrechnung ist gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässig, jedoch unbegründet. Die darin angesetzten Kosten betreffen das Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf, VII-Verg 87/04, in welchem der Kostenschuldnerin durch Beschluss vom 23.02.2005 2/3 der Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind. Die Kosten sind zutreffend in Ansatz gebracht worden. Ohne Erfolg beruft sich die Kostenschuldnerin auf die in § 2 Abs. 1 GKG geregelte Gebührenfreiheit. Danach sind nur die nach den Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen von der Zahlung der Kosten befreit. Hierzu gehört die Bundesagentur für Arbeit nicht. Sie ist nicht nur organisatorisch mit Selbstverwaltungsrechten ausgestattet; vielmehr erfolgt auch die Geschäftsführung aufgrund eines eigenen Haushaltsplanes: Gemäß § 71 a SGB IV erstellt der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit den Haushaltsplan in eigener Verantwortung. Finanziert wird die Bundesagentur für Arbeit vor allem durch Sozialversicherungsbeiträge der sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Aus den Beitragsmitteln werden die Kernaufgaben und die Versicherungsleistungen (wie zum Beispiel Arbeitsvermittlung, Arbeitsberatung oder Arbeitslosengeld) getragen. Der Bund genehmigt den Haushalt der Bundesagentur für Arbeit und ersetzt aufgrund des § 363 SGB III die Kosten der Bundesagentur für Arbeit, welche aus den ihr zusätzlich per Gesetz übertragenen Aufgaben entstehen. Nach §§ 364, 365 SGB III ist der Bund verpflichtet, die zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft erforderlichen Liquiditätshilfen als zinslose Darlehen zu leisten, wenn die Mittel der Bundesagentur für Arbeit nicht zur Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen ausreichen. Diese Darlehen sind zurückzuzahlen, sobald und soweit die Einnahme eines Monats die Ausgaben übersteigen und dieser Überschuss voraussichtlich im nächsten Monat des laufenden Haushaltsjahres nicht zur Deckung der Ausgaben benötigt wird. Können Darlehen des Bundes zum Schluss des Haushaltsjahres aus den Einnahmen und der Rücklage der Bundesagentur für Arbeit nicht zurückgezahlt werden, so wird aus den die Rücklage übersteigenden Darlehen ein Zuschuss. II. Der Kostenausspruch folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.

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