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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 26.08.2008
Aktenzeichen: I-10 W 53/08
Rechtsgebiete: ZPO, RVG VV
Vorschriften:
ZPO § 98 | |
ZPO § 101 | |
ZPO § 278 Abs. 6 | |
RVG VV Nr. 1000 | |
RVG VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 |
2. Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs vom 03.07.2006, II ZB 31/05 fällt die Terminsgebühr auch dann an, wenn in einem Verfahren, für das die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, auf Vorschlag des Gerichts ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. Dieser Rechtssprechung schließt sich der Senat unter Aufgabe seiner Rechtsauffassung im Beschluss vom 21.07.2005, II-10 WF 11/05 an.
3. Wird in dem Vergleich in Bezug auf den Streithelfer ausschließlich eine Kostenregelung getroffen, so bemessen sich etwaige anfallende Termins- und Einigungsgebühren nach dem Wert aller dem Streithelfer bis zum Vergleich entstandenen Kosten und nicht nach dem Wert der Hauptsache.
Tenor:
Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 11.01.2008 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Aufgrund des Beschlusses der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 19.12.2007 sind von dem Beklagten EUR 606,50 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 07.01.2008 an die Streithelferin des Klägers zu erstatten.
Der weitergehende Festsetzungsantrag der Streithelferin des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Streithelferin des Klägers zu 88 % und der Beklagte zu 12 %.
Gründe:
I.
Die am 17.01.2008 bei Gericht eingegangene Beschwerde des Beklagten (Bl. 214f GA) gegen den ihm am 15.01.2008 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.01.2008 (Bl. 208ff GA) ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig. Sie ist teilweise begründet und führt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.
1.
Für die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Streithelferin des Klägers ist eine Einigungsgebühr nach RVG VV-Nr. 1000 angefallen. Eine Einigungsgebühr entsteht für die Mitwirkung bei Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird.
Im Hinblick auf die Nebenintervention setzt dies zunächst voraus, dass der Vertrag auch eine Regelung hinsichtlich eines Rechtsverhältnisses des Streithelfers im Verhältnis zu einer der beiden Prozessparteien enthält (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl., VV Nr. 1000, Rn. 102; KG Berlin JurBüro 2007, 360 mwN). Dies ist hier gegeben, da der Vergleich in Ziff. 2 bestimmt, dass die Kosten der Nebenintervention von dem Beklagten zu tragen sind.
Es schadet nicht, dass die in den Vergleich aufgenommene Regelung im vorliegenden Fall der gesetzlichen Regelung in §§ 101, 98 ZPO entspricht. Dort ist bestimmt, dass die Kosten der Nebenintervention von dem Gegner der unterstützten Hauptpartei - hier dem Beklagten - zu tragen sind, soweit er die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Hier haben die Parteien des Rechtsstreits im Verhältnis zueinander geregelt, dass die Kosten des Rechtsstreits und Vergleichs von dem Beklagten getragen werden, so dass nach §§ 101, 98 ZPO auch die Kosten der Nebenintervention von dem Beklagten zu tragen sind. Wohl im Hinblick auf die sich aus dem Gesetz ergebende Kostenfolge haben die Parteien und die Streithelferin die Ergänzung des Vergleichstextes als "Präzisierung" bzw. "Klarstellung" bezeichnet. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass durchaus die Möglichkeit bestanden hätte, im Vergleichswege eine von dem Gesetz abweichende Regelung zu treffen, etwa eine teilweise Kostentragungspflicht des Klägers oder der Streithelferin selbst. Mit der Aufnahme der Klarstellung in den Vergleich, dass die Parteien es bei der gesetzlichen Regelung hinsichtlich der Kosten der Nebenintervention belassen wollen, ist mithin eine Ungewissheit beseitigt worden.
Der Prozessbevollmächtigte der Streithelferin hat an der Aufnahme der Klarstellung in den Vergleichstext auch mitgewirkt. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beklagte dem Gericht mit Schriftsatz vom 26.11.2007 mitgeteilt hat, dass ein Vergleich geschlossen worden sei und dieser entsprechend gemäß § 278 Abs. 6 ZPO protokolliert werden solle. Dieser Schriftsatz ist dem Prozessbevollmächtigten der Streithelferin aufgrund richterlicher Verfügung vom 29.11.2007 zur Stellungnahme übersandt worden (Bl. 187 GA). Entsprechendes gilt für den Vorschlag des Klägers im Schriftsatz vom 28.11.2007, die Kostenregelung dahingehend zu präzisieren, dass nicht nur die Kosten des Rechtsstreits, sondern auch die Kosten der Nebenintervention von dem Beklagten getragen werden (Bl. 190 GA). Hierauf hat der Prozessbevollmächtigte der Streithelferin dem Gericht gegenüber mit Schriftsatz vom 07.12.2007 mitgeteilt, dass seine Partei "mit dem Vergleichsvorschlag .. unter Maßgabe der Modifikation bzw. Klarstellung" einverstanden sei (Bl. 196 GA).
2.
Für die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Streithelferin ist auch eine Terminsgebühr nach RVG VV-Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 angefallen.
Wie soeben dargelegt, hat der Prozessbevollmächtigte der Streithelferin an dem im gerichtlichem Beschluss vom 19.12.2007 (Bl. 197f GA) gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellten Vergleichsschluss mitgewirkt. Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs vom 03.07.2006, II ZB 31/05, Rpfleger 06, 624 fällt die Terminsgebühr auch dann an, wenn in einem Verfahren, für das die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, auf Vorschlag des Gerichts ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. RVG VV-Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 ist insoweit nicht auf die dort genannten Fälle des Abschluss eines Vergleichs im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO oder nach § 495a ZPO beschränkt, sondern gilt für alle Verfahren, für die eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, weil ansonsten Wertungswidersprüche entstünden, die nicht zu rechtfertigen wären (vgl. BGH aaO). Dieser Rechtssprechung schließt sich der Senat unter Aufgabe seiner Rechtsauffassung im Beschluss vom 21.07.2005, II-10 WF 11/05 an.
3.
Die Termins- und Einigungsgebühren bemessen sich allerdings (nur) nach dem Wert aller der Streithelferin bis zum Vergleich entstandenen Kosten und nicht nach dem Wert der Hauptsache, wenn - wie hier - im Verhältnis der Streithelferin zu den Hauptparteien des Rechtsstreits allein die bisher angefallenen Kosten der Streithelferin geregelt werden (vgl. auch KG aaO). Hinsichtlich der Hauptsache enthält der Vergleich keine Regelung eines Rechtsverhältnisses zwischen der Streithelferin und einer der Hauptparteien.
Bis zum Vergleichsschluss ist für die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Streithelferin eine Verfahrensgebühr in Höhe von EUR 487,50 und eine Auslagenpauschale in Höhe von EUR 20,-, mithin eine Vergütung von gesamt EUR 507,50 angefallen. Nach einem Streitwert von bis zu EUR 600,- beträgt die Terminsgebühr mithin EUR 54,-, die Einigungsgebühr EUR 45,-. Die insgesamt erstattungsfähigen Kosten der Streithelferin betragen damit EUR 606,50.
II.
Der Kostenausspruch folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Beschwerdewert: EUR 825,-
Ende der Entscheidung
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