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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 15.09.2009
Aktenzeichen: I-10 W 55/09
Rechtsgebiete: KostO, HGB, Register-VO, BeurkG


Vorschriften:

KostO § 30 Abs. 1
KostO § 35
KostO § 147 Abs. 2
KostO § 147 Abs. 3
KostO § 147 Abs. 4
KostO § 147 Abs. 4 Nr. 1
KostO § 156 Abs. 2
HGB § 8a Abs. 2
HGB § 12 Abs. 1 Satz 1
Register-VO § 8
Register-VO § 10
BeurkG § 53 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die weitere Beschwerde des Kostengläubigers vom 04.06.2009 gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 08.05.2009 wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten für das Verfahren über die weitere Beschwerde trägt der Kostengläubiger.

Gründe:

I.

Die bei Gericht am 08.06.2009 eingegangene weitere Beschwerde des Kostengläubigers vom 04.06.2009 (Bl. 24 GA) gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 08.05.2009 (Bl. 17 ff GA) ist gemäß § 156 Abs. 2 KostO infolge Zulassung durch das Landgericht statthaft und sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt worden.

Die weitere Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts. Es lässt keine Rechtsfehler erkennen, dass das Landgericht die beanstandete Kostenrechnung um einen Betrag von EUR 66,- zuzüglich Umsatzsteuer gekürzt hat. Für die im Rahmen einer Handelsregisteranmeldung erstellte Strukturdatei (XML-Datei) durfte der Kostengläubiger eine Gebühr nach §§ 147 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO nicht erheben.

1.

Die Auffangnorm des § 147 Abs.2 KostO setzt zunächst voraus, dass für die Tätigkeit eine besondere Gebühr nicht bestimmt ist. Nach der derzeitigen Gesetzeslage gibt es für die hier fragliche Erstellung einer XML-Strukturdatei keine besondere Gebührenvorschrift. Eine solche soll nach dem Vorschlag der Expertenkommission "Reform der Notarkosten" vom 10.02.2009 erst geschaffen werden (vgl. "Entwurf der Kostenordnung - nur notrarrelevante Regelungen" unter www.bmj.bund.de).

2.

Desweiteren setzt § 147 Abs. 2 KostO voraus, dass die Kostenordnung keine Regelung enthält, aus der sich ergibt, dass dem Notar für die Tätigkeit keine besondere Gebühr erwachsen soll. Hier stellt sich die Frage, ob die Gebührenfreiheit gemäß § 147 Abs. 4 Nr. 1 KostO auch die Aufbereitung der anmelderelevanten Daten in eine XML-Datei erfasst.

Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 HGB sind Anmeldungen zur Eintragung im Handelsregister elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Dies bedeutet, dass das Papierdokument in ein elektronisches Dokument umzuwandeln und zu übermitteln ist. Die elektronische Übermittlung des Dokuments wird unzweifelhaft von § 147 Abs. 4 Nr. 1 KostO erfasst. Als weitere Datei ist gemäß § 8a Abs. 2 HGB in Verbindung mit § 8 der Elektronischen Registerverordnung Amtsgerichte (ERegister-VO) vom 19.12.2006 und Ziff. 6 der aufgrund § 10 Register-VO erfolgten Bekanntmachung von Einzelheiten des Verfahrens im Falle einer Anmeldung eine gültige (valide) XML-Datei zu übermitteln. Diese muss mindestens Angaben zum gerichtlichen Aktenzeichen, eine schlagwortartige Bezeichnung des Gegenstands der Anmeldung und zur aktuell eingetragenen Firma bzw. zum Namen des Rechtsträgers, auf den sich die Anmeldung bezieht sowie die Bezeichnung der Person des Einreichers der Anmeldung enthalten. Hinsichtlich dieser Mindestangaben besteht mithin eine Pflicht des Notars zur Erstellung und Übermittlung der XML-Datei. Dies rechtfertigt es, auch die hiermit verbundene Tätigkeit als Teil der gemäß § 147 Abs. 4 Nr. 1 KostO gebührenfreien Übermittlungstätigkeit anzusehen (vgl. Prüfungsabteilung der Ländernotarkasse NotBZ 2007, 356; Rohs/Wedewer-Rohs, KostO, § 147 Rn. 32).

Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn die XML-Datei über die genannten Mindestangaben hinausgehend sämtliche anmelderelevanten Informationen enthält und damit die komplette elektronische Steuerung und Bearbeitung des Anmeldevorgangs durch das Registergericht ermöglicht; diese Datenvorerfassung geht über das nach der ERegister-VO in Verbindung mit der o.g. Bekanntmachung geforderte Maß hinaus (vgl. auch OLG Hamm v. 26.03.2009, I-15Wx 158/08, NotBZ 2009, 281; Diehn NotBZ 2009, 282f; Tiedtke ZNotP 2009, 246ff, 248; Sikora MittBayNot 2009, 326ff, 328; Bund, JurBüro 2008, 625ff, 627; Prüfungsabteilung der Ländernotarkasse A.d.ö.R, NotBZ 2007, 356). Sie kann daher nicht mehr der nach § 147 Abs. 4 Nr. 1 KostO gebührenfreien Übermittlungstätigkeit zugeordnet werden (vgl. auch Korinthenberg-Bengel/Tiedtke, KostO, 17. Aufl. 2008, § 41 a Rn. 126).

Für den vorliegenden Fall ist nicht vorgetragen, in welchem Umfang der Kostengläubiger die XML-Strukturdatei erstellt und übermittelt hat, ob er sich also auf die Mindestangaben beschränkt oder darüber hinaus weitergehende Daten vorerfasst hat. Auch ist nicht vorgetragen, ob der Kostengläubiger ggfls. einen entsprechenden Auftrag der Kostenschuldnerin für eine überobligatorische Erstellung der XML-Datei hatte. Diese tatsächlichen Fragen bedürfen indes ebenso wenig einer Klärung wie die Frage, ob unter Geltung des EHUG jeder Vollzugsauftrag eines Beteiligten in Handelsregistersachen dahin zu verstehen ist, dass der Notar auch eine komplette Daten-Vorerfassung zur Weiterbearbeitung bei Gericht vornehmen soll (so Otto, JurBüro 2007, 120ff, 123). Selbst eine umfassende Datenvorerfassung im XML-Format im Auftrag eines Beteiligten würde - wie sich aus folgenden Ausführungen ergeben wird - keine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO auslösen.

3.

Eine Gebührenpflicht nach § 147 Abs. 2 KostO setzt weiterhin voraus, dass es sich nicht lediglich um eine das Hauptgeschäft vorbereitende oder fördernde Tätigkeit des Notars handelt, die als Nebengeschäft (§ 35 KostO) durch die Gebühr für das Hauptgeschäft bereits abgegolten wird, § 147 Abs. 3 KostO. Das Landgericht führt aus, dass das Erstellen einer XML-Datei ein gebührenfreies Nebengeschäft im Sinne von §§ 147 Abs. 3, 35 KostO ist. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden und trifft für die Erstellung der XML-Datei mit sämtlichen anmelderelevanten Eintragungsdaten zu.

Nebengeschäft im Sinne der §§ 35, 147 Abs. 3 KostO ist ein Geschäft, das für sich allein vorgenommen gebührenpflichtig wäre, das aber, weil es im Verhältnis zu dem anderen Geschäft, dem Hauptgeschäft, als das minder wichtige Geschäft erscheint, keine selbständige Bedeutung hat, sondern vorgenommen wird, um das Hauptgeschäft vorzubereiten oder seinen Vollzug zu fördern (vgl. Rohs/Wedewer-Rohs, KostO, § 147 Rn. 26 mwN; Hartmann, KostO, 39. Aufl., § 35 Rn. 4). Nach diesen Maßgaben ist das Erstellen der über die Mindestangaben hinausgehenden XML-Strukturdatei als Nebengeschäft zu beurteilen, nicht als eigenständig zu vergütende Betreuungsleistung (vgl. OLG Hamm v. 26.03.2009, I-15Wx 158/08, NotBZ 2009, 281; Bund JurBüro 2008, 625ff, 627 ohne Differenzierung nach dem Umfang der XML-Datei; aA: Diehn NotBZ 2009, 282ff, 283; Otto JurBüro 2007, 120ff, 123; Sikora MittBayNot 2009, 326ff, 327).

Die Anmeldung der eintragungspflichtigen Tatsache hat der Notar nach § 53 Abs. 1 BeurkG beim Handelsregister einzureichen, mithin zum Vollzug vorzulegen. Dies hat nach den obigen Ausführungen in elektronischer Form zu geschehen nebst einer XML-Datei mit bestimmten Mindestangaben. Die hier fragliche darüber hinaus gehende Daten-Vorerfassung hat gegenüber dem Hauptgeschäft, namentlich die Registeranmeldung als solche (vgl. auch Sikora aa), keine selbständige Bedeutung und erscheint als das minder wichtige Geschäft. Sie wird vorgenommen, um den Vollzug der (gebührenpflichtigen) Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister zu fördern, namentlich zu beschleunigen. Dem Registergericht soll durch die Datenaufbereitung die komplette elektronische Steuerung und Bearbeitung des Anmeldevorgangs ermöglicht werden. Es soll auf diese Weise eine Vielzahl komplizierter Eintragungsinhalte unmittelbar aus der Anmeldung in den Eintragungsentwurf übernehmen und sich in der Regel auf die inhaltliche Kontrolle beschränken können, damit es im Interesse aller Beteiligten zu einer zügigen Bearbeitung und raschen Eintragung in das Register kommen kann (vgl. Sikora MittBayNot 2009, 326ff, 327; Krafka DNotZ 2006, 885ff, 886f). Dass der Notar nicht zur umfassenden Datenaufbereitung im XML-Format verpflichtet ist, hindert nicht die Einordnung als Nebengeschäft (vgl. auch OLG Hamm NotBZ 2009, 282).

Die Anwendung des § 147 Abs. 3 KostO ist auch nicht - wie der Kostengläubiger meint - deshalb ausgeschlossen, weil eine Gebührenfreiheit für die Erstellung von XML-Dateien nicht gesondert in § 147 Abs. 4 KostO aufgenommen worden ist. Konkrete Hinweise dafür, dass der Gesetzgeber bei Einführung des elektronischen Handelsregisters bewusst auf eine Vorschrift verzichtet hat, die die Gebührenfreiheit für die Erstellung von XML-Dateien anordnet, weil er von einer Gebührenpflichtigkeit für die fragliche Tätigkeit ausging, gibt es nicht. Dies kann auch nicht aus dem Vorschlag der Expertenkommission für eine Reform der Notarkosten gefolgert werden. Daraus ergibt sich nur, dass es ein praktisches Bedürfnis gibt, die Frage der Gebührenpflichtigkeit der Erstellung derartiger Dateien durch Einführung eines entsprechenden Gebührentatbestandes gesondert zu regeln. Dies spricht eher für die Annahme, dass sich aus der derzeitigen Fassung der KostO eine Gebührengrundlage für die hier fragliche Tätigkeit gerade nicht ergibt (aA: Diehn NotBZ 2009, 282ff, 283) und insoweit eine Gesetzeslücke geschlossen werden soll (vgl. Tiedtke ZNotP 2009, 246ff, 248 aE).

Der Senat verkennt nicht den erheblichen Aufwand, den die Notare im Zuge einer kompletten Aufbereitung der anmelderelevanten Daten im XML-Format leisten. Allerdings vermag dieser - wie sich aus Vorstehendem ergibt - nach derzeitiger Gesetzeslage eine Gebühr nicht auszulösen, weil es an einem entsprechenden besonderen Gebührentatbestand fehlt und die Auffangnorm § 147 Abs. 2 KostO nicht eingreift. Von diesem Standpunkt aus ergibt auch der Vorschlag der Expertenkommission zur Schaffung einer entsprechenden Gebührennorm einen Sinn. Der Schaffung eines gesonderten Gebührentatbestandes bedürfte es nicht, wenn die Tätigkeit schon durch § 147 Abs. 2 KostO erfasst wäre.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 156 Abs. 5 Satz 1 und 2, 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO sowie auf § 13 a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 1. Alt. FGG. Der Kostengläubiger hatte mit der weiteren Beschwerde keinen Erfolg; die weitere Beschwerde ist auch nicht auf Anweisung der vorgesetzten Dienstbehörde erhoben worden, so dass § 156 Abs. 6 Satz 3 KostO nicht eingreift.

Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: EUR 66,- zuzüglich Umsatzsteuer.

Ende der Entscheidung

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