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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 29.08.2006
Aktenzeichen: I-10 W 57/06
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 23 Abs. 1 Satz 2
Es ist kein Raum für eine Ausdehnung der Auslagenhaftung des Antragstellers im Insolvenzeröffnungsverfahren auf den Fall der Erledigung der Hauptsache nach § 91 a ZPO.
Tenor:

Die weitere Beschwerde der Landeskasse vom 18.05.2006 gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 20.4.2006 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die weitere Beschwerde der Landeskasse ist gemäß § 66 Abs. 4 GKG kraft Zulassung durch das Landgericht zulässig, jedoch nicht begründet. Es ist nicht erkennbar, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht, namentlich eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, § 66 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GKG, § 546 ZPO.

Das Landgericht hat die hier fragliche Norm des § 23 Abs. 1 Satz 2 GKG zutreffend angewandt. Danach schuldet der Antragsteller im Insolvenzeröffnungsverfahren die entstandenen Auslagen nur bei Abweisung oder Rücknahme des Antrags. Entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde ist kein Raum für eine Ausdehnung der Auslagenhaftung des Antragstellers im Insolvenzeröffnungsverfahren auf den Fall der Erledigung der Hauptsache nach § 91 a ZPO. Insoweit schließt sich der Senat der Auffassung des OLG Köln im Beschluss vom 11.10.2005 (17 W 91/05; MDR 2006, 471 f) an.

Für die Gerichtskostenhaftung bedarf es einer gesetzlichen Haftungsgrundlage. Auch Gerichtskosten für Verfahren nach der Insolvenzordnung dürfen nach § 1 GKG nur nach dem GKG erhoben werden. In § 23 Abs. 1 Satz 2 GKG wird die Haftung des Antragstellers für Auslagen ausdrücklich für die Fälle bestimmt, in denen der Antrag abgewiesen oder zurückgenommen worden ist; weitere Fälle werden nicht genannt.

Insoweit steht zunächst der eindeutige Wortlaut des § 23 Abs. 1 Satz 2 GKG einer erweiternden Auslegung entgegen. Die Formulierung "wird der Antrag zurückgenommen oder abgewiesen" ist eindeutig. Eine Erledigterklärung kann auch nicht im weitesten Sinne als Klagerücknahme aufgefasst werden. Die Klagerücknahme wird vom Gläubiger gerade erklärt, um die mit einer Klagerücknahme verbunden Folgen zu vermeiden.

Darüber hinaus ist das Regel-Ausnahme-Verhältnis innerhalb des § 23 Abs.1 GKG zu beachten, welches der Gesetzgeber für die Kostenhaftung des Antragstellers im Insolvenzverfahren bestimmt hat. Anders als in bürgerlichen Streitigkeiten, in denen nach § 22 Abs. 1 GKG der Antragsteller für "die Kosten" (Gebühren und Auslagen) haftet, unterscheidet die Vorschrift des § 23 Abs. 1 GKG ausdrücklich zwischen der Haftung für Gebühren (Satz 1) und der Haftung für die Auslagen (Satz 2). Für die Gebühren haftet der Antragsteller ohne Einschränkung nach Satz 1, für Auslagen in den in Satz 2 aufgeführten Fällen. Dementsprechend handelt es sich bei der Auslagenhaftung im Insolvenzverfahren um eine Ausnahmeregelung. Ausnahmetatbestände sind jedoch - wenn überhaupt - nur mit größter Zurückhaltung erweiterungsfähig.

Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber in § 23 Abs. 1 Satz 2 GKG eigentlich alle Fälle der Beendigung des Insolvenzeröffnungsverfahrens (mit Ausnahme des Eröffnungsbeschlusses) erfassen wollte, die Norm mithin eine unbewusste Gesetzeslücke aufweise. Für eine unbewusste Gesetzeslücke fehlt jeglicher Anhalt. Hier führt auch der Hinweis darauf nicht weiter, der Gesetzgeber habe im Zeitpunkt der Schaffung der wortgleichen Vorläufernormen § 96 GKG (1950) und § 50 GKG (1975) die Möglichkeit der Beendigung des Insolvenzeröffnungsverfahrens entsprechend § 91 a ZPO noch nicht im Blick gehabt, weil diese noch nicht rechtlich anerkannt war. Dies erklärt nicht, warum der Gesetzgeber nicht die letzte Änderung der Norm zum 01.07.2004 genutzt hat, um die zwischenzeitlich anerkannte Beendigung durch Erledigung in den Wortlaut aufzunehmen. Gerade der Umstand, dass er dies unterlassen hat, spricht für eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers.

Auf die Frage, ob eine Ausdehnung des § 23 Abs. 1 Satz 2 GKG über ihren Wortlaut hinaus interessengerecht oder zweckmäßig wäre, kann es unter den genannten Umständen nicht ankommen. Eine Haftung für Gerichtskosten bedarf einer gesetzlichen Grundlage, an der es aus den dargelegten Gründen fehlt.

II.

Der Kostenausspruch folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.

Ende der Entscheidung

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