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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 24.01.2008
Aktenzeichen: I-10 W 6/08
Rechtsgebiete: GKG, ZPO, GVG, RVG
Vorschriften:
GKG § 41 Abs. 1 | |
GKG § 41 Abs. 2 Satz 1 | |
GKG § 41 Abs. 2 Satz 2 | |
GKG § 68 Abs. 1 | |
ZPO § 6 | |
ZPO § 8 | |
GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 b | |
RVG § 32 Abs. 1 | |
RVG § 32 Abs. 2 |
Tenor:
Die Beschwerde des Klägervertreters vom 13.12.2007 gegen die Festsetzung des Gebührenstreitwerts im Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 12.12.2007 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der in London lebende Kläger hat die Beklagten u.a. auf Räumung einer ihm gehörenden Wohnung in Düsseldorf in Anspruch genommen, die Beklagte zu 1) aus Mietverhältnis, den Beklagten zu 2) aus Eigentum. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und den Gebührenstreitwert für die Räumungsklage nach § 41 Abs. 1 GKG auf 8.896,44 € (= 12 x 741,37 €) festgesetzt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat hiergegen aus eigenem Recht Beschwerde eingelegt und die Auffassung vertreten, der Streitwert sei im Verhältnis zur Beklagten zu 1) nach § 8 ZPO festzusetzen, da zwischen den Parteien streitig sei, ob mit der Beklagten zu 1) ein Mietverhältnis bestehe oder ob sie ein lebenslanges Nutzungsrecht an der Wohnung habe. Gegenüber dem Beklagten zu 2) sei der Streitwertbemessung der Verkehrswert der streitbefangenen Wohnung (250.000 - 300.000 €) zugrunde zu legen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. § 8 ZPO sei nicht einschlägig, da dieser nur für den Zuständigkeitsstreitwert und nicht für den Gebührenstreitwert anzuwenden sei.
Die gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG i.V.m. §§ 68 Abs. 1 GKG, 32 Abs. 1, 2 RVG aus eigenem Recht des Klägervertreters zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Amtsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass § 8 ZPO für die Räumungsklage gegen die Beklagte zu 1) keine Anwendung findet. Die Vorschrift gilt nur für den Zuständigkeits- und Rechtsmittelwert sowie den Wert der Beschwer, nicht aber für den Gebührenstreitwert, bei dem § 41 GKG vorgeht (BGH, NZM 2006, 378).
Entgegen der Auffassung des Klägervertreters bemisst sich der Streitwert für die Räumungsklage gegen den Beklagten zu 2) auch nicht gemäß § 6 ZPO nach dem Verkehrswert der herauszugebenden Immobilie. Wird wegen Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses die Räumung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils verlangt, ist gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 GKG ohne Rücksicht darauf, ob über das Bestehen des Nutzungsverhältnisses Streit besteht, für die Wertberechnung das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgebend, wenn sich nicht nach Absatz 1 ein geringerer Streitwert ergibt. Wird die Räumung oder Herausgabe auch aus einem anderen Rechtsgrund verlangt, ist gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 GKG der Wert der Nutzung eines Jahres maßgebend. Im Hinblick auf ihren sozialen Schutzgedanken, Mietstreitigkeiten zu verbilligen, ist diese Vorschrift weit auszulegen und auch auf den Fall anzuwenden, dass sich der Beklagte - wie hier der Beklagte zu 2) - gegenüber der auf Eigentum gestützten Räumungsklage auf ein vom Kläger bestrittenes Mietverhältnis beruft; denn auch in diesem Fall muss das Gericht über das Bestehen eines Mietverhältnisses entscheiden (vgl. BGHZ 48, 177 zu § 12 GKG a.F.; OLG Bamberg, JurBüro 1992, 625 zu § 16 GKG a.F.; Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, § 41 RdNr. 13 m.w.N.; Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., § 41 GKG, RdNr. 28; Meyer GKG, 9. Aufl., § 41, Rdnr. 11).
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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