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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 08.09.2005
Aktenzeichen: I-10 W 64/05
Rechtsgebiete: RPflG, ZPO


Vorschriften:

RPflG § 11 Abs. 1
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz n.F.
ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz n.F.
ZPO § 91 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 104 Abs. 3 Satz 1
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 567 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Verfügungs- und Berufungsklägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Mönchengladbach - Rechtspflegerin - vom 10.12.2004 (Bl. 190 ff GA) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Auf Grund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14.07.2004 sowie des Urteils des Landgerichts Mönchengladbach vom 14.11.2003 sind von dem Verfügungs- und Berufungskläger an Kosten beider Instanzen EUR 1.784,98 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.09.2004 an die Verfügungsbeklagten zu 14), 15), 28) und 29) - zugleich Berufungsbeklagten zu 1) bis 4) - zu erstatten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Verfügungsbeklagten zu 14), 15), 28) und 29) - zugleich Berufungsbeklagten zu 1) bis 4) - zu 96 %, der Verfügungs- und Berufungskläger zu 4 %.

Gründe:

I.

Die am 03.01.2005 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 30.12.2004 (Bl. 205 ff GA) gegen den ihm am 20.12.2004 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 10.12.2004 (Bl. 190 ff, 195 GA) ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig und hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet.

1.

Zu Recht rügt die Beschwerde, dass in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss nicht berücksichtigt worden ist, dass der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdegegner in erster Instanz insgesamt 29 Verfügungsbeklagte vertreten hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 30.04.2003 - VIII ZB 100/02, NJW-RR 2003, 1217 = MDR 2003, 1140) und ihm folgend des erkennenden Senats (Beschluss vom 22.01.2004 - 10 W 3/04, OLGR 2004, 266 = JurBüro 2005, 90 unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung) kann der obsiegende Streitgenosse grundsätzlich nur den seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteil der Anwaltskosten von dem Prozessgegner erstattet verlangen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der obsiegende Streitgenosse die Zahlungsunfähigkeit des ausgleichspflichtigen Streitgenossen glaubhaft macht, was hier nicht gegeben ist.

Entsprechend können die Beschwerdegegner lediglich den auf sie entfallenden Anteil an den für die erste Instanz angefallenen Anwaltskosten geltend machen.

Die erstinstanzlichen Anwaltsgebühren berechnen sich - bezüglich der Erhöhungsgebühr abweichend von der Berechnung der Beschwerde - wie folgt:

 Prozessgebühr EUR 412,-
Erhöhungsgebühr EUR 824,-
28 x 3/10, höchstens 2 volle Gebühren (§ 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO) 
Verhandlungsgebühr EUR 412,-
Beweisgebühr EUR 412,-
Auslagenpauschale EUR 20,-
 EUR 2.080,-
MWSt EUR 332,80
Gesamt EUR 2.412,80.

Hiervon entfallen auf die 29 Verfügungsbeklagten je 1/29, mithin je EUR 83,20. Für die Beschwerdegegner ergibt sich ein im Rahmen der Kostenfestsetzung erstattungsfähiger Gesamtbetrag von EUR 332,80 statt in der Festsetzung berücksichtigter EUR 1.887,09.

2.

Gleichfalls zu Recht wendet sich die Beschwerde gegen die Berücksichtigung der in der Berufungsinstanz angefallenen Kosten für die Reise des in Kevelaer ansässigen zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beschwerdegegner zum Termin vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf am 14.07.2004 in Höhe von EUR 67,51 inclusive MWSt.

Nach Aufhebung des bis zum 30.06.2004 geltenden § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. ist ein genereller Ausschluss der Mehrkosten eines Rechtsanwaltes, der zwar bei dem Prozessgericht zugelassen, aber am Ort des Prozessgerichts nicht ansässig ist, nicht mehr vorgesehen. Mithin stellt sich die Frage, ob gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz ZPO n.F. die Gebühren und Auslagen eines solchen Rechtsanwaltes im Falle des Obsiegens seiner Partei stets zu ersetzen sind, oder nur insoweit, als seine Zuziehung - wie bei einem in § 91 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz ZPO n.F. genannten Rechtsanwalt, der nicht bei dem Prozessgericht zugelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt - zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung notwendig war.

Nach Auffassung des Senats sind auch die Kosten der obsiegenden Partei für einen Rechtsanwalt, der nicht am Ort des Prozessgerichts ansässig, aber bei dem Prozessgericht zugelassen ist, nur erstattungsfähig, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der bis zum 30.06.2004 geltenden Fassung schloss die Ersatzfähigkeit von derartigen Rechtsanwaltskosten aus. Die Streichung dieser Vorschrift erfolgte nach dem Willen des Gesetzgebers, um eine unterschiedliche Erstattungsfähigkeit von Reisekosten der nicht am Prozessgericht ansässigen postulationsfähigen Rechtsanwälte zu beseitigen (vgl. BT-Drs. 15/1971 S. 233 zu Nr. 2 des Abs. 20). Demnach ist lediglich eine Gleichstellung der nicht am Ort des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwälte beabsichtigt, nicht aber eine Besserstellung derjenigen, die beim Prozessgericht zugelassen sind gegenüber denjenigen, die nicht beim Prozessgericht zugelassen sind.

Entsprechend beurteilt sich die Ersatzfähigkeit der hier fraglichen Reisekosten des in Kevelaer ansässigen Rechtsanwaltes der in Köln bzw. Gladbeck wohnenden Beschwerdegegner zum Prozessgericht nach Düsseldorf nach den Kriterien, die der Bundesgerichtshof für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes an einem "dritten Ort", der weder Gerichtsort noch Wohn- oder Geschäftsort der Partei ist, aufgestellt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 18.12.2003 - I ZB 21/03, Rpfleger 2004, 316). Derartige Reisekosten sind bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- und Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwaltes erstattungsfähig, wenn dessen Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung erforderlich gewesen wäre. Gerade dies kann aber nach den vom Bundesgerichtshof im Beschluss vom 16.10.2002 (VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 900) aufgestellten Maßstäben im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden. Danach wird die Hinzuziehung eines am Wohn- und Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwaltes zwar grundsätzlich als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig angesehen, weil eine sachgerechte Information im Regelfall nur in einem persönlichen mündlichen Gespräch erfolgen kann. Eine Ausnahme hiervon gilt jedoch dann, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwaltes feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird.

Ein solcher Ausnahmefall ist hier gegeben. Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift ist der Rechtsstreit über beide Instanzen de facto nicht von den Verfügungs- und Berufungsbeklagten, sondern lediglich zu deren Lasten von einer Bauträgergesellschaft, der R.-Bau GmbH mit Sitz in Düsseldorf, initiiert, geführt und finanziert worden (Bl. 213 GA). Dieser Vortrag wird bekräftigt durch den Umstand, dass das Landgericht Mönchengladbach die Korrespondenz im Kostenfestsetzungsverfahren offensichtlich im Einverständnis mit den Verfügungs- und Berufungsbeklagten mit der R.-Bau GmbH in Düsseldorf führte; entsprechend wurden die Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 10.12.2004 (Bl. 190 ff und 197 ff GA) auch an die RT-Bau GmbH zugestellt (vgl. Bl. 195 a und 202 GA). Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass die Unterrichtung des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten maßgeblich durch die R.-Bau GmbH erfolgte. Diese hatte ihren Sitz am Ort des Prozessgerichts, so dass die Berufungsbeklagten im Zuge der einer jeden Prozesspartei obliegenden Pflicht zur kostensparenden Prozessführung gehalten waren, einen in Düsseldorf ansässigen Prozessbevollmächtigten mit der Verteidigung gegen die Berufung zu beauftragen. Dass die Berufungsbeklagten persönliche Reisen zum Zwecke der Information der bevollmächtigten R.-Bau GmbH oder des zweitinstanzlich tätigen Rechtsanwaltes unternommen hätten, ist weder dargetan noch ersichtlich, so dass davon ausgegangen werden kann, dass eine Unterrichtung mittels moderner Telekommunikation ausreichend war.

Von den für die Berufungsinstanz geltend gemachten Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.519,69 sind demnach in Abzug zu bringen EUR 67,51, so dass im Zuge der Kostenfestsetzung als erstattungsfähig verbleiben EUR 1.452,18.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Beschwerdewert: EUR 1.694,31

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