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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 26.06.2008
Aktenzeichen: I-10 W 65/08
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 66 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Erinnerung der Kostenschuldnerin vom 10.03.2008 (Bl. 878f GA) gegen den Kostenansatz des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17.04.2007 in Verbindung mit der Gerichtskostenrechnung vom 18.04.2007 (Kassenzeichen 70004890 200 1, Bl. II, IIa GA) wird zurückgewiesen.

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die Erinnerung der Kostenschuldnerin vom 10.03.2008 (Bl. 878f GA) gegen den Kostenansatz des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17.04.2007 in Verbindung mit der Gerichtskostenrechnung vom 18.04.2007 (Kassenzeichen 70004890 200 1, Bl. II, IIa GA) ist gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässig, jedoch unbegründet.

Der angefochtene Kostenansatz betrifft die Kosten für das von der Kostenschuldnerin eingeleitete Berufungsverfahren OLG Düsseldorf VI-2 U (Kart.) 4/07. Die Kostenschuldnerin hatte ihre gegen das Urteil des LG Dortmund 13 O 39/06 (Kart.) eingelegte Berufung nach der mündlichen Verhandlung am 21.11.2007 (Bl. 845 GA) mit Schriftsatz vom 03.12.2007 (Bl. 848 GA) zurückgenommen. Hierfür wurde eine Verfahrensgebühr von 4,0 nach GKG KV-Nr. 1220 in Ansatz gebracht. Die Kostenschuldnerin macht im Wege der Erinnerung geltend, dass GKG KV-Nr. 1223 sinngemäß anzuwenden sei und sich damit die Verfahrensgebühr auf 3,0 reduziere.

Eine sinngemäße Anwendung der GKG KV-Nr. 1223 auf den Fall, dass die Berufung nach mündlicher Verhandlung zurückgenommen wird, kann nicht erfolgen. Eine analoge Anwendung setzt stets voraus, dass das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke aufweist. An einer solchen Regelungslücke fehlt es jedoch. Der Gesetzgeber hat den Fall der Rechtsmittelrücknahme ausdrücklich in GKG KV-Nr. 1222 Nr. 1 geregelt und eine Gebührenreduzierung ausschließlich für den Fall vorgesehen, dass das Rechtsmittel vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung zurückgenommen wird; dabei war die Möglichkeit der Berufungsrücknahme bis zur Verkündung (§ 516 Abs. 1 ZPO) bekannt. Dies indiziert, dass der Gesetzgeber für die Berufungsrücknahme nach Schluss der mündlichen Verhandlung gerade keine Gebührenermäßigung wollte.

Überdies kann im Wege der Analogie eine bestehende gesetzliche Regelung nur auf einen anderen rechtsähnlichen Tatbestand übertragen werden. In GKG KV-Nr. 1223 ist der spezielle Fall geregelt, dass bei einem nicht revisiblen Urteil beide Parteien auf Entscheidungsgründe verzichten (§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO) und diesen Verzicht spätestens innerhalb von einer Woche nach Schluss der mündlichen Verhandlung erklären (§ 313a Abs. 3 ZPO). Eine Rechtsähnlichkeit zum hier zu beurteilenden Fall ist nicht ersichtlich. Ein Tatbestand war angesichts des Streitwertes für das Berufungsverfahren (über 5 Mio EUR) und der daraus folgenden Revisibilität nicht entbehrlich, folglich hätten die Parteien auch nicht wirksam auf die Entscheidungsgründe verzichten können. GKG KV-Nr. 1223 hätte also im vorliegenden Fall selbst bei entsprechenden Erklärungen der Parteien überhaupt nicht zur Anwendung gelangen können. Dann aber verbietet sich die Überlegung, diesen Gebührenermäßigungstatbestand im Wege der Analogie auf den ausdrücklich nicht geregelten Fall der Berufungsrücknahme nach Schluss der mündlichen Verhandlung anzuwenden. Insoweit fehlt es an der nötigen Rechtsähnlichkeit der zu regelnden Tatbestände.

II.

Der Kostenausspruch folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.

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