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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 11.09.2008
Aktenzeichen: I-10 W 66/08
Rechtsgebiete: ZPO, RVG
Vorschriften:
ZPO § 57 | |
ZPO § 58 | |
RVG § 1 Abs. 1 | |
RVG § 41 | |
RVG § 45 |
2. Der zum Vertreter nach §§ 57, 58 ZPO bestellte Rechtsanwalt hat nach § 41 Satz 1 RVG einen eigenen Anspruch gegen den von ihm vertretenen Beklagten und gemäß § 41 Satz 3 RVG in Verbindung mit § 126 Abs. 1 ZPO ein eigenes Beitreibungsrecht gegen den in die Prozesskosten verurteilten Prozessgegner.
3. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Anspruch gegenüber dem Beklagten oder das Beitreibungsrecht gegenüber dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner vorrangig vor einer Inanspruchnahme der Staatskasse nach §§ 45ff RVG geltend zu machen wären.
Tenor:
Die Beschwerde der Kostenschuldnerin vom 03.04.2008 gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 31.03.2008 wird - soweit ihr nicht bereits durch den Beschluss vom 17.04.2008 abgeholfen worden ist - zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Die Rechtsmittelschrift vom 03.04.2008 (Bl. 161f GA) ist dahingehend auszulegen, dass das zulässige Rechtsmittel, hier die Beschwerde nach § 66 Abs. 2 GKG, im Namen der Kostenschuldnerin eingelegt werden soll. Der Beschwerde der Kostenschuldnerin ist bereits durch den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichterin - vom 17.04.2008 (Bl. 166 GA) teilweise abgeholfen worden. Darin ist der beanstandete Kostenansatz des Landgerichts Düsseldorf vom 21.12.2007 (Bl. V GA) zu Kassenzeichen 367115 210 6 dahingehend abgeändert worden, dass an Kosten für den Prozesspfleger nur EUR 396,03 (statt 1187,25) in Ansatz zu bringen sind. Die weitergehende Beschwerde, mit der die Kostenschuldnerin die vollständige Aufhebung des Kostenansatzes begehrt, ist unbegründet.
Nach GKG KV-Nr. 9007 sind auch die an Rechtsanwälte zu zahlenden Beträge in voller Höhe als Auslagen im Rahmen des Gerichtskostenansatzes festzusetzen. Ausgenommen hiervon sind die nach § 59 RVG auf die Staatskasse übergegangenen Ansprüche, wozu jedoch die unmittelbar aus §§ 45ff RVG folgenden Kosten eines beigeordneten Rechtsanwalts nicht gehören (Meyer, GKG, 9. Aufl., KV 9007 Rn. 57).
Herr Rechtsanwalt J. wurde hier mit Beschluss vom 05.12.2005 gemäß § 57 ZPO zum Prozesspfleger bestellt (Bl. 55 GA). Nach § 45 Abs. 1 RVG erhält er mithin die gesetzliche Vergütung aus der Landeskasse. Diese bestimmt sich - wie sich aus § 1 Abs. 1 Satz 2 RVG ergibt - nach dem RVG, wobei hinsichtlich der Höhe § 49 RVG zu beachten ist. Die in Ansatz gebrachten Gebühren und Auslagen des Prozesspflegers sind mit Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 10.06.2008 (Bl. 171f GA) dem Grunde und der Höhe nach zutreffend und zwischenzeitlich bestandskräftig festgesetzt worden.
Entgegen der Auffassung der Kostenschuldnerin ist es unerheblich, dass der Prozesspfleger nicht zugleich als Prozessbevollmächtigter für die Beklagte des Rechtsstreits tätig war. Auch die Vergütung eines Rechtsanwaltes, der (nur) eine Tätigkeit als Prozesspfleger nach den §§ 57, 58 ZPO ausübt, erhält eine Vergütung nach dem RVG, § 1 Abs. 1 Satz 2 RVG.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass - wie die Kostenschuldnerin geltend macht - vorrangig die vertretene beklagte Partei in Anspruch zu nehmen ist. Der zum Vertreter nach §§ 57, 58 ZPO bestellte Rechtsanwalt hat zwar nach § 41 Satz 1 RVG einen eigenen Anspruch gegen den von ihm vertretenen Beklagten und gemäß § 41 Satz 3 RVG in Verbindung mit § 126 Abs. 1 ZPO ein eigenes Beitreibungsrecht gegen den in die Prozesskosten verurteilten Prozessgegner. Es gibt aber keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Anspruch gegenüber dem Beklagten oder das Beitreibungsrecht gegenüber dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner vorrangig vor einer Inanspruchnahme der Staatskasse nach § 45 Abs. 1 RVG geltend zu machen wären. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass Vertreter nach §§ 57 58 ZPO durch das Gericht und unabhängig von dem Willen der Prozessbeteiligten bestellt werden. Zum anderen sind die Interessen der Staatskasse durch die Möglichkeit, die Kosten für den als Vertreter nach §§ 57, 58 ZPO bestellten Rechtsanwalt als Auslagen nach GKG KV-Nr. 9007 im Rahmen des Kostenansatzes anzusetzen, ausreichend gewahrt. Daher bedarf es in den Fällen des §§ 57, 58 RVG auch nicht des Forderungsübergangs auf die Staatskasse, wie er in § 59 Abs. 1 RVG vorgesehen ist.
Hier schuldet die Klägerin nach § 29 Nr. 1 GKG als Entscheidungsschuldnerin die Kosten des Verfahrens. Ihr sind aufgrund des Kostenausspruchs im Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 15.06.2007 (Bl. 121 GA) die Kosten auferlegt worden. Zu den Kosten zählen gemäß § 1 GKG auch die Auslagen, mithin auch die Auslagen nach GKG Nr. 9007 für den als Prozesspfleger gemäß § 57 ZPO bestellten Rechtsanwalt.
II.
Der Kostenausspruch folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.
Ende der Entscheidung
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