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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 12.09.2006
Aktenzeichen: I-10 W 70/06
Rechtsgebiete: JVEG, ZSEG


Vorschriften:

JVEG § 4 Abs. 5
JVEG § 7 Abs. 2
JVEG § 7 Abs. 2 Satz 1
JVEG § 7 Abs. 2 Satz 3
JVEG § 7 Abs. 2 Satz 3 1. Alt.
JVEG § 7 Abs. 2 Satz 3 2. Alt.
JVEG § 7 Abs. 3
ZSEG § 11 Abs. 2
ZSEG § 11 Abs. 2 3. Alternative
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die weitere Beschwerde der Landeskasse vom 28.06.2006 wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 14.06.2006 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beschwerde des Antragstellers vom 27.04.2006 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 18.04.2006 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde und die weitere Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die weitere Beschwerde der Landeskasse vom 28.06.2006 gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 14.06.2006 ist kraft Zulassung im angefochtenen Beschluss gemäß § 4 Abs. 5 JVEG zulässig.

Die Beschwerde ist auch begründet. Mit Erfolg wendet sich die Landeskasse dagegen, dass das Landgericht in der Beschwerdeentscheidung (Bl. 159 ff GA) dem Sachverständigen eine um EUR 6,38 höhere Vergütung zuerkannt hat als das Amtsgericht in seinem Beschluss vom 18.04.2006 (Bl. 126 ff GA). Hierbei handelt es sich um den Betrag, den der Antragsteller für die Fertigung von 11 Kopien des von ihm erstellten Gutachtens für seine Handakten geltend gemacht hat (EUR 5,50 zuzüglich Mehrwertsteuer). Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf pauschale Erstattung des Aufwandes für diese Kopien.

Während nach § 11 Abs. 2 ZSEG ausdrücklich auch eine Entschädigung für Ablichtungen für die Handakte des Sachverständigen zu gewähren war, worunter auch die Ablichtungen des Gutachtens selbst gehörten, geht dies aus § 7 Abs. 2 Satz 3 JVEG nicht mehr hervor. Hiernach wird die pauschale Entschädigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 JVEG unter bestimmten Voraussetzungen nur noch gewährt "für Ablichtungen .. aus Behörden- und Gerichtsakten" "sowie für Ablichtungen .., die nach Aufforderung durch die heranziehende Stelle angefertigt worden sind". Ob insoweit danach der Aufwand für die Erstellung von Gutachtenkopien für die Handakte des Sachverständigen erstattungsfähig sein soll, ist umstritten.

1.

Die Befürworter verweisen darauf, dass es keine sicheren Hinweise für einen Willen des Gesetzgebers gebe, die Erstattungsfähigkeit von Gutachtenkopien für die Handakte zu streichen. Der Gesetzgeber habe lediglich ausgeführt: "Die Regelungen in Absatz 2 und Absatz 3 entsprechen inhaltlich Nummer 7000 RVG-E, soweit die dort getroffenen Bestimmungen auf das Verhältnis des Erstattungsberechtigten zu der ihn heranziehenden Stelle übertragen werden können" (vgl. BT-Drucksache 15/1971, S. 181). Die Bestimmungen der Nr. 7000 RVG-E seien aber nicht übertragbar, weil es für den Prozessgegner und das Gericht unerheblich sei, ob der Prozessbevollmächtigte sich Kopien von Schriftsätzen pp. für seine Handakten fertige. Ausgehend von § 7 Abs. 2 Satz 3 JVEG solle vielmehr jede notwendige Ablichtung aus einer Gerichtsakte erstattungsfähig sein. Da das Gutachten mit Einreichung bei Gericht Bestandteil der Akte werde, seien mithin die Ablichtungen quasi vorweg "aus einer Gerichtsakte" gefertigt worden. Diese Beurteilung erweise sich auch als zweckmäßig und ökonomisch, da es häufig vorkomme, dass der Sachverständige zur Ergänzung oder Erläuterung seines Gutachtens aufgefordert werde (vgl. OLG Stuttgart, JurBüro 2006, 212; LG Hannover, Beschluss vom 18.05.2005, 1 O 3/03, JurBüro 2005, 489f; LG Itzehoe, Beschluss vom 24.01.2006, 3 O 554/03).

2.

Demgegenüber wird eingewandt, dass der Gesetzgeber die ausdrückliche Regelung des § 11 Abs. 2 ZSEG bewusst nicht übernommen habe, und § 7 Abs. 2 Satz 3 JVEG die Fertigung von Gutachtenkopien für die eigenen Unterlagen gerade nicht erfasse. Aus der Gesetzesbegründung gehe hervor, dass der Sachverständige einen Auslagenersatz nur für bestimmte besondere Kopien erhalten sollte. Der mit der eigentlichen Leistung des Sachverständigen verbundene Aufwand für die Fertigung einer Gutachtenkopie für die eigenen Handakten sollte vielmehr - wie bei dem Rechtsanwalt der Aufwand für Kopien von Schriftsätzen für die eigenen Unterlagen - mit dem Honorar abgegolten sein (vgl. OLG München, Beschluss vom 28.11.2005, 2 Ws 1194/05, BauR 2006, 578f; Thür. LSG, Beschluss vom 30.11.2005, L 6 SF 738/05; LG Mönchengladbach, Beschluss vom 01.03.2005, 5 T 575/04).

3.

Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Der Gesetzgeber hat durch die Nichtaufnahme der ausdrücklichen Formulierung in § 11 Abs. 2 3. Alternative ZSEG ("für die Handakten") in Verbindung mit der Gesetzesbegründung zu § 7 Abs. 2 JVEG hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass unter der Geltung des JVEG eine Entschädigung der für die Handakte gefertigten Ablichtungen nicht mehr gewährt werden, diese vielmehr mit dem Leistungshonorar abgegolten sein soll. Der Wortlaut der neuen Vorschrift beschränkt die Entschädigungspflicht klar auf Ablichtungen aus Behörden- oder Gerichtsakten sowie auf Erfordern erstellte Ablichtungen. Die Gesetzesbegründung stellt klar, dass die Neufassung insoweit der - ebenfalls Gesetz gewordenen - Nummer 7000 RVG-E entspreche, soweit die dort getroffenen Bestimmungen auf das Verhältnis des Erstattungsberechtigten zu der ihn heranziehenden Stelle übertragen werden können. Hieraus geht hervor, dass die Frage der Erstattungsfähigkeit von Ablichtungen - soweit übertragbar - für den Sachverständigen ebenso geregelt werden sollte wie für den Rechtsanwalt. Insoweit hat RVG VV-Nr. 7000 Nr. 1 a) seine Entsprechung gefunden in § 7 Abs. 2 Satz 3 1. Alt. JVEG, RVG VV-Nr. 7000 Nr. 1 d) in § 7 Abs. 2 Satz 3 2. Alt. JVEG und RVG VV-Nr. 7000 Nr. 2 in § 7 Abs. 3 JVEG. Auch der Rechtsanwalt erhält keine Entschädigung für Ablichtungen für seine Handakten.

Demgegenüber kann nicht mit Erfolg angeführt werden, die RVG VV-Nr. 7000 sei in Bezug auf die Frage der Erstattungsfähigkeit von Kopien für die Handakten nicht übertragbar. Ebenso wie beim Sachverständigen besteht auch beim Rechtsanwalt ein Interesse aller Prozessbeteiligten daran, dass er eine geordnete und vollständige Handakte führt, die insbesondere auch Kopien seiner eigenen Schriftsätze enthält. Ohne eine solche wird insbesondere in umfangreichen Prozessen eine geordnete, gut vorbereitete Prozessführung kaum möglich sein. Eine solche Prozessführung liegt zumindest ebenso im Interesse aller Beteiligten wie eine zügige Ergänzung oder Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen.

Auch der Hinweis darauf, dass es sich letztlich um vorab gefertigte Kopien aus dem späteren Bestand der Gerichtsakte handelt, vermag nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Mag der Wortlaut der Neuregelung in § 7 Abs. 2 Satz 3 JVEG für eine solche Auslegung noch offen sein, zeigt der vom Gesetzgeber geäußerte Wille, dass eine solche Auslegung vom Ergebnis her nicht gewollt ist. Denn sie würde zu einer ungleichen Behandlung von Sachverständigen und Rechtsanwälten führen, obwohl der Gesetzgeber einander entsprechende Regelungen schaffen wollte.

Der Hinweis auf die Zweckmäßigkeit der Fertigung von Gutachtenkopien für die Handakte des Sachverständigen allein vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Die Versagung einer gesonderten Entschädigung besagt weder, dass der Sachverständige diese nicht fertigen dürfe, noch dass er für seinen Aufwand keinerlei Entschädigung erhalte. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass mit der Neufassung des JVEG auch die Honorarsätze erheblich angehoben worden sind. Entsprechend erscheint es auch nicht ungerechtfertigt, den Kopieraufwand als durch das Leistungshonorar abgegolten anzusehen.

II.

Der Kostenausspruch folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.

Ende der Entscheidung

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