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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 26.09.2006
Aktenzeichen: I-10 W 74/06
Rechtsgebiete: BGB, RPflG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 247
RPflG § 11 Abs. 1
ZPO § 104 Abs. 3 Satz 1
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 567 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf - Rechtspfleger - vom 03.02.2006 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Auf Grund des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30.06.2005 sind von dem Kläger an Kosten EUR 4661,81 (viertausendsechshunderteinundsechzig und 81/100 EUR) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.08.2005 an die Beklagte zu zahlen.

Der weitergehende Festsetzungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

Gründe:

Die am 18.02.2006 (Bl. 365 GA) bei Gericht eingegangene Beschwerde des Klägers ist als sofortige Beschwerde gegen den ihm am 13.02.2006 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 03.02.2006 (Bl. 361 ff GA) gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig. Sie ist auch begründet.

Zu Unrecht hat die Rechtspflegerin unter anderem die mit Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten geltend gemachten Reisekosten in Höhe von gesamt EUR 1885,25 gegen den Kläger festgesetzt. Die Beklagte hat ihren im Handelsregister eingetragenen Sitz sowohl in Berlin als auch in Düsseldorf; ihre Rechtsabteilung befindet sich nach ihrem eigenen Vortrag in Düsseldorf. Sie ist von dem Kläger im vorliegenden Prozess vor dem Landgericht in Düsseldorf verklagt worden, so dass auch entsprechend das Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht in Düsseldorf zu führen war. Entsprechend ist die Beklagte an dem Ort verklagt worden, wo sie sowohl ihren Sitz und ihre Rechtsabteilung unterhält. Unter diesen Umständen könnten die Mehrkosten, die durch die Beauftragung von in Berlin ansässigen Rechtsanwälten entstehen, wenn überhaupt, dann allenfalls unter ganz besonderen Umständen gerechtfertigt sein. Derartige Umstände sind jedoch nicht ersichtlich.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Reisekosten zur Terminswahrnehmung eines Prozessbevollmächtigten, der weder bei dem Prozessgericht zugelassen noch am Gerichtsort ansässig ist, nur insoweit zu erstatten, als dessen Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war ( § 91 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz ZPO). Ob diese Notwendigkeit gegeben war, bemisst sich danach, was eine vernünftige und kostenorientierte Partei als sachdienlich ansehen durfte (vgl. BGH Beschluss v. 11.03.2004 - VII ZB 27/03). Im vorliegenden Fall hätte eine wirtschaftlich vernünftig denkende Partei einen Düsseldorfer Anwalt mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt. Besondere Gründe, die eine andere Beurteilung gebieten, sind nicht ersichtlich.

Ohne Erfolg verweist die Beklagte darauf, dass sie auch einen Sitz in Berlin hat und zwischen den Parteien in Bezug auf dasselbe Mietobjekt ein Rechtsstreit vor dem Landgericht und Kammergericht in Berlin geführt worden war, in welchem der in Berlin ansässige Prozessbevollmächtigte die Beklagte vertreten hatte. Im dort zu führenden Rechtsstreit standen andere Rechtsfragen zur Entscheidung an. Die in diesem Rahmen gewonnenen Kenntnisse waren nur bedingt für die Verteidigung im hier vorliegenden Rechtsstreit verwertbar. Gegenstand des in Berlin geführten Rechtsstreits waren Mietzinsansprüche des Klägers, während vorliegend Schadensersatzansprüche geltend gemacht wurden. Etwaige nützliche Erkenntnisse aus dem Vorprozess hätte der in Berlin ansässige Rechtsanwalt auch mit Mitteln der Telekommunikation an einen Düsseldorfer Anwalt übermitteln können.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Beschwerdewert: EUR 1885,25 (EUR 1350,16 + EUR 535,09)

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