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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 05.11.2009
Aktenzeichen: I-10 W 78/09
Rechtsgebiete: GKG, RVG, ZVG, ZPO
Vorschriften:
GKG § 25 Abs. 3 Satz 2 | |
GKG § 48 Abs. 1 Satz 1 | |
GKG § 54 | |
GKG § 66 Abs. 3 | |
GKG § 68 Abs. 1 | |
RVG § 32 Abs. 2 Satz 1 | |
ZVG § 74a | |
ZVG § 74a Abs. 5 | |
ZVG § 85a | |
ZPO § 3 |
Tenor:
Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin vom 15.06.2009 (Bl. 344 GA) wird die Wertfestsetzung im Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 05.05.2009 (Bl. 320ff GA) teilweise abgeändert und der Beschwerdewert auf EUR 42.500,- festgesetzt.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Die Beschwerde gegen die Wertfestsetzung im Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 05.05.2009 ist gemäß § 68 Abs. 1 GKG zulässig. Dies gilt auch dann, wenn das Landgericht den Wert als Beschwerdegericht festgesetzt hat. In §§ 68 Abs. 1, 66 Abs. 3 GKG ist die vormals geltende Bestimmung des § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG in der vor dem 01.07.2004 geltenden Fassung (Ausschluss der Beschwerde, "wenn das Rechtsmittelgericht die Beschwerde erlassen hat") nicht übernommen worden. Der Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin kann die Beschwerde aus eigenem Recht einlegen, § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG. Die erforderliche Beschwer ist gegeben, weil hier eine Erhöhung des festgesetzten Wertes angestrebt wird und diese zu einer Erhöhung der anwaltlichen Gebühren um mehr als EUR 200,- führen würde.
Die Beschwerde hat teilweise Erfolg und führt zur Heraufsetzung des Beschwerdewertes auf EUR 42.500,-. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht den Wert für die Beschwerde gegen die Verkehrswertfestsetzung gemäß § 74a Abs. 5 ZVG nicht nach dem Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung (EUR 195.000,-), sondern nach einem Bruchteil der Differenz zwischen dem von dem Sachverständigen angesetzten Wert und dem von der Beschwerdeführerin/Schuldnerin angestrebten Wert bemessen hat. Abweichend von dem angefochtenen Beschluss hält der Senat jedoch unter Abwägung aller Umstände einen Bruchteil von 50% (statt 20%) für angemessen.
Der Wert der Beschwerde gegen die Verkehrswertfestsetzung gemäß § 74a Abs. 5 ZVG bestimmt sich gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG nach § 3 ZPO. Für die Beschwerde in Zwangsversteigerungssachen ist keine besondere Wertvorschrift im GKG geregelt; insbesondere gilt § 54 GKG nicht für den Wert einer Beschwerde in den dort geregelten Verfahren (vgl. Stöber, ZVG, 19. Aufl., Einleitung 83.10; OLG Bremen OLGR 2000, 476; OLG Saarbrücken OLGR 2008, 489; KG JurBüro 1982, 1223; OLG Zweibrücken JurBüro 1981, 111; OLG Bamberg JurBüro 1979, 1864; a.A. OLG Bremen JurBüro 1977, 1592, aufgegeben in OLG Bremen JurBüro 1984, 90).
Im Rahmen der nach § 3 ZPO zu treffenden Ermessensentscheidung ist wesentlich auf das mit der Beschwerde verfolgte Interesse der Beschwerdeführerin/Schuldnerin abzustellen. Dies ging dahin, dass im Hinblick auf das Gutachten der D. und den danach noch erfolgten Wertverbesserungen ein um ca. EUR 85.000,- höherer Verkehrswert festgesetzt wird, als in der mit der Beschwerde angefochtenen Verkehrswertsetzung des Amtsgerichts Mülheim/Ruhr vom 12.12.2008. Der Wert des Beschwerdegegenstandes einer Verkehrswertbeschwerde ist aber nicht gleichzusetzen mit der Differenz zwischen erstrebtem und festgesetztem Verkehrswert (Heraufsetzungsbetrag). Eine Festsetzung auf den vollen Heraufsetzungsbetrag berücksichtigte nicht, dass regelmäßig noch nicht abzusehen ist, welchen Fortgang das Zwangsversteigerungsverfahren nimmt, ob und welche Gebote abgegeben werden, und ob der Beschwerdeführer/Schuldner einen um diesen Betrag höheren Überschuss erzielen wird. Unter Abwägung aller zu berücksichtigenden Gesichtspunkte erscheint es vielmehr gerechtfertigt und angemessen, das Heraufsetzungsinteresse mit 50% des Heraufsetzungsbetrages anzusetzen (vgl. auch OLG Bremen OLGR 2000, 476). Eine Bemessung unter 50 % (so OLG Celle, Rpfleger 1982, 435) trüge dem Umstand nicht hinreichend Rechnung, dass der Verkehrswert nicht zuletzt im Hinblick auf die Schutzvorschriften der §§ 74a, 85a ZVG richtungsweisend für die abzugebenden Gebote ist.
II.
Der Kostenausspruch folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
Ende der Entscheidung
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